Die Landwirtschaftskammer für das Burgenland ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 2 Bgld LWKG), die der Aufsicht der Landesregierung untersteht (§ 4 Abs 1 Bgld LWKG). Sie hat ein Kammeramt, dem die Besorgung der Geschäfte der Landwirtschaftskammer unter der Leitung des Präsidenten obliegt (§ 25 Bgld LWKG). Die erforderlichen Dienstvorschriften für das Kammeramt und dessen Angestellte werden von der Landwirtschaftskammer unter Zustimmung der Landesregierung erlassen (§ 26 Abs 1 Bgld LWKG). Die dauernd Angestellten des Kammeramtes sind, soweit es sich nicht um die Tätigkeit der Kammer als Wirtschaftskörper (§ 2) handelt, als Organe der öffentlichen Verwaltung anzusehen und haben ein von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes Dienstgelöbnis zu leisten. Die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Angestellten werden in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung und Ruhegenüsse in besonderen Vorschriften festgelegt, die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu beschließen sind und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu bilden und für die versicherungstechnische Deckung der Ruhegenüsse durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages in ihrem jährlichen Voranschlag Sorge zu tragen (§ 26 Abs 2 Bgld LWKG).Die Landwirtschaftskammer für das Burgenland ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Paragraph 2, Bgld LWKG), die der Aufsicht der Landesregierung untersteht (Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LWKG). Sie hat ein Kammeramt, dem die Besorgung der Geschäfte der Landwirtschaftskammer unter der Leitung des Präsidenten obliegt (Paragraph 25, Bgld LWKG). Die erforderlichen Dienstvorschriften für das Kammeramt und dessen Angestellte werden von der Landwirtschaftskammer unter Zustimmung der Landesregierung erlassen (Paragraph 26, Absatz eins, Bgld LWKG). Die dauernd Angestellten des Kammeramtes sind, soweit es sich nicht um die Tätigkeit der Kammer als Wirtschaftskörper (Paragraph 2,) handelt, als Organe der öffentlichen Verwaltung anzusehen und haben ein von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Kammer vorzuschreibendes Dienstgelöbnis zu leisten. Die Rechte und Pflichten der Beamten und sonstigen Angestellten werden in einer Dienstordnung, die Ansprüche auf Besoldung und Ruhegenüsse in besonderen Vorschriften festgelegt, die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu beschließen sind und der Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Die Kammer hat einen Pensionsfonds zu bilden und für die versicherungstechnische Deckung der Ruhegenüsse durch die Einstellung eines entsprechenden Betrages in ihrem jährlichen Voranschlag Sorge zu tragen (Paragraph 26, Absatz 2, Bgld LWKG).
Der Kläger und die Vorinstanzen orientieren sich in ihrer Argumentation ausschließlich an der Frage des Zeitpunkts der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Dienstordnung und sonstigen besonderen Vorschriften gemäß § 26 Abs 2 Bgld LWKG und den Auswirkungen einer erst 14 Jahre nach Beschlussfassung erfolgten Genehmigung auf die im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Genehmigung begründeten Dienstverhältnisse. Die Lösung des Problems lässt sich jedoch nur aus der Rechtsnatur der Dienstpragmatik bzw Dienst- und Bezugsordnung und der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung gewinnen. Diese Genehmigung ist, wie der Oberste Gerichtshof schon zu SZ 44/146 ausgesprochen hat, ein Akt der Aufsicht. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörper. Diese Beziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur, die darin ergehenden Rechtsakte der Aufsichtsbehörde sind Hoheitsakte (Reischauer/Rummel in ZAS 1973/17, 139).Der Kläger und die Vorinstanzen orientieren sich in ihrer Argumentation ausschließlich an der Frage des Zeitpunkts der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Dienstordnung und sonstigen besonderen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Bgld LWKG und den Auswirkungen einer erst 14 Jahre nach Beschlussfassung erfolgten Genehmigung auf die im Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Genehmigung begründeten Dienstverhältnisse. Die Lösung des Problems lässt sich jedoch nur aus der Rechtsnatur der Dienstpragmatik bzw Dienst- und Bezugsordnung und der zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Genehmigung gewinnen. Diese Genehmigung ist, wie der Oberste Gerichtshof schon zu SZ 44/146 ausgesprochen hat, ein Akt der Aufsicht. Sie ergeht ausschließlich im Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörper. Diese Beziehung ist öffentlich-rechtlicher Natur, die darin ergehenden Rechtsakte der Aufsichtsbehörde sind Hoheitsakte (Reischauer/Rummel in ZAS 1973/17, 139).
Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie beispielsweise die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese "Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung (so ausdrücklich § 460 Abs 1 Satz 1 ASVG), und zwar gleichermaßen für die Vertragsbediensteten wie für die (irreführend als solche bezeichneten) "Beamten". Eine rechtliche Bindung besteht nur auf Grund und nach dem Inhalt des Vertrags. Dienstordnungen, Bezugsordnungen etc sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen (Lora, JBl 1957, 527 [528, 531]; Reischauer/Rummel aaO; vgl Walter, ZAS 1967/6, 26; vgl auch Vertragsbedienstetenordnungen einzelner Städte in RIS-Justiz RS0059222 und RS0109458; vgl RdW 1999, 605). In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der zu SZ 44/146 zu beurteilen war. In diesem Vorprozess hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Genehmigung gemäß § 26 Abs 2 Bgld LWKG auseinander zu setzen; dort war jedoch nicht strittig, ob sich ein Dienstnehmer einer bestimmten Dienstordnung unterworfen hatte, sondern ob die Beklagte überhaupt in Einzeldienstverträgen eine bestimmte Dienstpragmatik noch vor deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung wirksam vereinbaren konnte.Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung wie beispielsweise die Landwirtschaftskammern haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, d.h. durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung. Eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen, die die Aufstellung von Dienst- und Bezugsordnungen etc anordnen, muss deshalb notwendigerweise zum Ergebnis kommen, dass diese "Ordnungen" als solche gegenüber den Dienstnehmern keinen normativen Charakter haben. Für die Beziehungen zwischen beiden Parteien steht ausschließlich die privatrechtliche Ebene, also der Dienstvertrag, zur Verfügung (so ausdrücklich Paragraph 460, Absatz eins, Satz 1 ASVG), und zwar gleichermaßen für die Vertragsbediensteten wie für die (irreführend als solche bezeichneten) "Beamten". Eine rechtliche Bindung besteht nur auf Grund und nach dem Inhalt des Vertrags. Dienstordnungen, Bezugsordnungen etc sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen (Lora, JBl 1957, 527 [528, 531]; Reischauer/Rummel aaO; vergleiche Walter, ZAS 1967/6, 26; vergleiche auch Vertragsbedienstetenordnungen einzelner Städte in RIS-Justiz RS0059222 und RS0109458; vergleiche RdW 1999, 605). In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der zu SZ 44/146 zu beurteilen war. In diesem Vorprozess hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Genehmigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Bgld LWKG auseinander zu setzen; dort war jedoch nicht strittig, ob sich ein Dienstnehmer einer bestimmten Dienstordnung unterworfen hatte, sondern ob die Beklagte überhaupt in Einzeldienstverträgen eine bestimmte Dienstpragmatik noch vor deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung wirksam vereinbaren konnte.
Aus dem Vorgesagten folgt aber die Unschlüssigkeit des vorliegenden Feststellungsbegehrens. Der Kläger leitet nämlich die begehrte Feststellung, dass alle vor dem 30.10.1974 angestellten Dienstnehmer der Beklagten auf Grund der Dienstpragmatik und der Bezugsordnung 1933/34 "pragmatisierte" Angestellte der Beklagten seien und ihre Pensionsansprüche daraus ableiten, ausschließlich daraus ab (arg daher), dass die in der Zeit zwischen 1.1.1960 und 30.10.1974 geschlossenen Dienstverhältnisse eine Situation vorfanden, in der die neue Dienstpragmatik 1960 zwar bereits beschlossen, jedoch noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt war. Der Kläger meint deshalb, dass die vorherige Dienstpragmatik 1934 und Bezugsordnung 1933 weiter gelten müssen. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Frage der aufsichtsbehördlichen Genehmigung primär für das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörper und Aufsichtsbehörde relevant ist. Für das hier festzustellende Verhältnis zwischen Beklagter und bestimmten Dienstnehmern ist jedoch nicht entscheidend, welche Dienstpragmatik gerade beschlossen und genehmigt war, sondern ob und welche dieser "Ordnungen" in den jeweiligen Dienstverträgen Gegenstand privatrechtlicher Einzelvereinbarungen wurden. Hierauf wird das Feststellungsbegehren aber gar nicht gestützt und auch nicht behauptet, dass die Beklagte etwa ungeachtet der allfälligen, auch in der Zeit nach dem 1.1.1960 erfolgten privatrechtlichen Vereinbarung der Dienstpragmatik 1934 bzw der Bezugsordnung 1933 bestreite, dass diese zur Anwendung zu kommen haben.
Das Feststellungsbegehren ist daher unschlüssig, weil das begehrte Recht nicht aus den hiezu aufgestellten Behauptungen folgen kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 vor § 226; DRdA 1999/8 [Burgstaller]); es ist daher abzuweisen (RIS-Justiz RS0039201, RS0085698). Beruht die (allfällige) Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0085698). Zufolge Spruchreife kann in Stattgebung des Rekurses gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, welches das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, erkannt werden. Ausführungen zur Frage des rechtlichen Interesses im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG und der Geltung und Wirksamkeit der Dienstpragmatik 1960 sind entbehrlich.Das Feststellungsbegehren ist daher unschlüssig, weil das begehrte Recht nicht aus den hiezu aufgestellten Behauptungen folgen kann (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 vor Paragraph 226 ;, DRdA 1999/8 [Burgstaller]); es ist daher abzuweisen (RIS-Justiz RS0039201, RS0085698). Beruht die (allfällige) Unvollständigkeit der Sachverhaltsbehauptungen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0085698). Zufolge Spruchreife kann in Stattgebung des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, welches das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, erkannt werden. Ausführungen zur Frage des rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG und der Geltung und Wirksamkeit der Dienstpragmatik 1960 sind entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt der Beklagten gemäß § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz, weil keine Berufungsverhandlung stattfand.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt der Beklagten gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur der dreifache Einheitssatz, weil keine Berufungsverhandlung stattfand.