Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem vermeintliche Feststellungsmängel geltend gemacht werden, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem vermeintliche Feststellungsmängel geltend gemacht werden, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sich der Kläger nicht so verhalten, daß die beklagte Partei daraus den Schluß ziehen durfte, er habe von sich aus das Arbeitsverhältnis lösen wollen, hat er doch um Urlaub angesucht und weder den vorzeitigen Austritt erklärt noch das Arbeitsverhältnis aufgekündigt. Aus den Erwägungen der zweiten Instanz zur Beweiswürdigung geht hervor, daß der Kläger eine solche Auflösung gar nicht wollte und es viel näherliegend sei, daß die Beklagte bestrebt war, den Kläger los zu werden und sein Verhalten in eine Selbstkündigung umzudeuten.
Zutreffend ist die Ansicht der Revisionswerberin, daß Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses bereits eingetreten sein müssen (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 141; Floretta in Arbeitsrecht2 I 227; SZ 32/39 ua). Es ist aber zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbedingung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens "entlassen sei", bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle. Der Zulässigkeit einer derartigen bedingten Entlassungserklärung steht auch der Grundsatz, daß die Entlassung den bis zum Eintritt der Bedingung herrschenden Schwebezustand nicht verträgt (so zB Kuderna, Entlassungsrecht 20) nicht entgegen, wenn es sich - wie hier - um eine Postetativbedingung handelt, deren Erfüllung nur im Willen des Arbeitnehmers liegt und innerhalb kurzer Frist möglich ist (Arb 9810 = SZ 52/139).Zutreffend ist die Ansicht der Revisionswerberin, daß Entlassungsgründe im Zeitpunkt der Lösung des Dienstverhältnisses bereits eingetreten sein müssen (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 141; Floretta in Arbeitsrecht2 römisch eins 227; SZ 32/39 ua). Es ist aber zulässig, eine Entlassung unter Beisetzung der Potestativbedingung, daß der Arbeitnehmer bei Verwirklichung eines bestimmten Verhaltens "entlassen sei", bereits auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten nur angekündigt hat oder sonst aus den Umständen hervorgeht, daß er es demnächst verwirklichen wolle. Der Zulässigkeit einer derartigen bedingten Entlassungserklärung steht auch der Grundsatz, daß die Entlassung den bis zum Eintritt der Bedingung herrschenden Schwebezustand nicht verträgt (so zB Kuderna, Entlassungsrecht 20) nicht entgegen, wenn es sich - wie hier - um eine Postetativbedingung handelt, deren Erfüllung nur im Willen des Arbeitnehmers liegt und innerhalb kurzer Frist möglich ist (Arb 9810 = SZ 52/139).
Im vorliegenden Fall hat der Betriebsleiter der beklagten Partei dem Kläger mit den Worten, wenn er trotz Verweigerung des erbetenen Urlaubes wegfahre, "brauche er nicht mehr zu kommen", klar und unmißverständlich die Entlassung angedroht und diese für den Fall eines eigenmächtigen Urlaubsantritts bedingt ausgesprochen. Da der Kläger den Urlaub offenbar sofort eigenmächtig angetreten hat, endete sein Dienstverhältnis mit diesem Urlaubsantritt; dies unabhängig davon, daß die beklagte Partei den Kläger mit einem späteren Zeitpunkt bei der T*** G*** abmeldete und seine restlichen Lohnansprüche abrechnete.
Gemäß § 82 lit f erster Tatbestand GewO 1859 kann ein "Hilfsarbeiter" (iSd § 73 GewO 1859) sofort entlassen werden, wenn er "die Arbeit unbefugt verlassen hat". Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit iS dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen (Arb 9046, 9106, 10.190, 10.427, 10.449 ua). Da die Bestimmung des § 82 lit f GewO 1859 iSd § 27 Z 4 AngG auszulegen ist (Arb 9106, 9991, 10.427), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Arb 9046, 9135, 9991, 10.427, 10.449 ua; ebenso Kuderna, Das Entlassungsrecht 66). Ein solcher rechtmäßiger Hinderungsgrund, der auch in einer unvorhergesehenen Kollision von Arbeitsvertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht bestehen kann (Arb 9.578, 9672; Martinek-Schwarz, AngG6 620) kommt hier dem Kläger zugute. Da dieser versuchte, mit der beklagten Partei zu einer Einigung über eine sofortige Urlaubsgewährung oder unbezahlte Dienstfreistellung zu kommen, und die beklagte Partei dies verweigerte, obwohl der Kläger hiefür einen wichtigen Grund geltend machte, waren das Verlassen des Arbeitsplatzes und der eigenmächtige Urlaubsantritt des Klägers wegen des kritischen Gesundheitszustandes seiner Mutter, die vor einer lebensgefährlichen Operation stand, gerechtfertigt. Da die Mutter des Klägers in Jugoslawien wohnt, mußte der Kläger, um sie zu besuchen, eine entsprechend lange Zeit der Arbeit fern bleiben. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger nach der Stabilisierung des Zustandes seiner Mutter wieder nach Österreich zurückkehrte; es fehlt daher jeder Anhaltspunkt dafür, daß er die gerechtfertigte Abwesenheit von der Arbeit über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt hat. Die beklagte Partei hat dazu auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die vom Betriebsleiter der beklagten Partei bei seiner Zeugenaussage geäußerten Vermutungen wurden vom Berufungsgericht nicht als überzeugend angesehen und können ein Parteienvorbringen überdies nicht ersetzen.Gemäß Paragraph 82, Litera f, erster Tatbestand GewO 1859 kann ein "Hilfsarbeiter" (iSd Paragraph 73, GewO 1859) sofort entlassen werden, wenn er "die Arbeit unbefugt verlassen hat". Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit iS dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterlassung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen (Arb 9046, 9106, 10.190, 10.427, 10.449 ua). Da die Bestimmung des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 iSd Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen ist (Arb 9106, 9991, 10.427), muß das Dienstversäumnis pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Arb 9046, 9135, 9991, 10.427, 10.449 ua; ebenso Kuderna, Das Entlassungsrecht 66). Ein solcher rechtmäßiger Hinderungsgrund, der auch in einer unvorhergesehenen Kollision von Arbeitsvertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht bestehen kann (Arb 9.578, 9672; Martinek-Schwarz, AngG6 620) kommt hier dem Kläger zugute. Da dieser versuchte, mit der beklagten Partei zu einer Einigung über eine sofortige Urlaubsgewährung oder unbezahlte Dienstfreistellung zu kommen, und die beklagte Partei dies verweigerte, obwohl der Kläger hiefür einen wichtigen Grund geltend machte, waren das Verlassen des Arbeitsplatzes und der eigenmächtige Urlaubsantritt des Klägers wegen des kritischen Gesundheitszustandes seiner Mutter, die vor einer lebensgefährlichen Operation stand, gerechtfertigt. Da die Mutter des Klägers in Jugoslawien wohnt, mußte der Kläger, um sie zu besuchen, eine entsprechend lange Zeit der Arbeit fern bleiben. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger nach der Stabilisierung des Zustandes seiner Mutter wieder nach Österreich zurückkehrte; es fehlt daher jeder Anhaltspunkt dafür, daß er die gerechtfertigte Abwesenheit von der Arbeit über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt hat. Die beklagte Partei hat dazu auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die vom Betriebsleiter der beklagten Partei bei seiner Zeugenaussage geäußerten Vermutungen wurden vom Berufungsgericht nicht als überzeugend angesehen und können ein Parteienvorbringen überdies nicht ersetzen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.