Entscheidungstext 9ObA154/03t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 5492/10/04 = RdW 2004,354 = DRdA 2005,52 (Eypeltauer) = Arb 12.392

Geschäftszahl

9ObA154/03t

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland Z*****, Bauhilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei W*****stiftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen EUR 1.347,58 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Oktober 2003, GZ 7 Ra 134/03g-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits - mit Billigung durch das Schrifttum (Mosler in DRdA 1992, 216 f; Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4 Erl 9 zu Paragraph 5,) - ausgesprochen, dass die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers - erfolgen kann, ohne dass ein Anspruch nach Paragraph 5, EFZG entsteht (9 ObA 161/91 = SZ 64/114 = DRdA 1992/21). Warum diese Judikatur bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses nach einem Arbeitsunfall nicht gelten soll, vermag der Kläger nicht darzulegen.

Soweit er sich daneben auch - eher kursorisch - auf die vermeintliche Sittenwidrigkeit einer solchen Auflösung beruft, kann seinen Argumenten ebenfalls nicht gefolgt werden. Kennt nämlich das Gesetz schon keinen besonderen Kündigungsschutz wegen einer krankheits- oder unfallsbedingten Arbeitsverhinderung (Cerny/Kallab aaO Erl 3) muss dies umso mehr für die jederzeit mögliche Auflösung während der Probezeit gelten.

Da die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes sowohl diese Rechtsprechung als auch das dem Entgeltfortzahlungsrecht zugrundeliegende Ausfallsprinzip (Arb 10.355) berücksichtigt, bietet sie keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Textnummer

E72106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00154.03T.0121.000

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20040121_OGH0002_009OBA00154_03T0000_000

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