Das genaue Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Klagezurückweisung an den Kläger steht mangels Datierung des betreffenden Rückscheines nicht fest. Aufgrund der Abfertigung des Rückscheines am 9. 10. 1998 an den Kläger und dem Rücklangen des unterfertigten Rückscheines am 10. 11. 1998 beim Erstgericht ist davon auszugehen, daß die Zustellung jedenfalls in diesem Zeitraum bewirkt wurde. Da ein anderes Zustelldatum durch die Aktenlage nicht eindeutig ausgewiesen ist, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Beschluß gemäß seinen Behauptungen im Rekurs erst am 9. 11. 1998 an ihn zugestellt wurde (vgl RIS-Justiz RS0006965). Der Rekurs gegen die Klagezurückweisung wurde am 17. 11. 1998, sohin innerhalb der 14tägigen Rekursfrist (§ 521 Abs 1 ZPO), in Nicaragua zur Post gegeben.Das genaue Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Klagezurückweisung an den Kläger steht mangels Datierung des betreffenden Rückscheines nicht fest. Aufgrund der Abfertigung des Rückscheines am 9. 10. 1998 an den Kläger und dem Rücklangen des unterfertigten Rückscheines am 10. 11. 1998 beim Erstgericht ist davon auszugehen, daß die Zustellung jedenfalls in diesem Zeitraum bewirkt wurde. Da ein anderes Zustelldatum durch die Aktenlage nicht eindeutig ausgewiesen ist, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Beschluß gemäß seinen Behauptungen im Rekurs erst am 9. 11. 1998 an ihn zugestellt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0006965). Der Rekurs gegen die Klagezurückweisung wurde am 17. 11. 1998, sohin innerhalb der 14tägigen Rekursfrist (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO), in Nicaragua zur Post gegeben.
Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies gilt auch für den Fall der Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt (RIS-Justiz RS0041682); in allen Fällen gilt dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 549; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 126; SZ 60/192; SZ 52/155; RZ 1990/109; RIS-Justiz RS0041608). § 89 GOG bewirkt demnach, daß die Post als "verlängerte" Einlaufstelle des Gerichtes auftritt; die Bestimmung soll aber nicht von der Verpflichtung entbinden, die richtige Behörde anzurufen. Andernfalls wäre der Benützer der Post gegenüber demjenigen privilegiert, der den Schriftsatz selbst überreicht (RZ 1990/109; 4 Ob 134/98d; RIS-Justiz RS0041753).Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies gilt auch für den Fall der Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt (RIS-Justiz RS0041682); in allen Fällen gilt dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 549; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 126 ;, SZ 60/192; SZ 52/155; RZ 1990/109; RIS-Justiz RS0041608). Paragraph 89, GOG bewirkt demnach, daß die Post als "verlängerte" Einlaufstelle des Gerichtes auftritt; die Bestimmung soll aber nicht von der Verpflichtung entbinden, die richtige Behörde anzurufen. Andernfalls wäre der Benützer der Post gegenüber demjenigen privilegiert, der den Schriftsatz selbst überreicht (RZ 1990/109; 4 Ob 134/98d; RIS-Justiz RS0041753).
Eine unrichtige Adressierung liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichts vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (EvBl 1995/90; 2 Ob 121/97a).
Auch die gegenständliche Adressierung verursachte eine sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges. Das Kuvert, das den Rekurs des Klägers gegen die Klagezurückweisung enthielt, war nämlich an zwei Gerichte - "BG + LG 4600 WELS" - adressiert. Auch dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Rekurswerbers um einen Fall der unrichtigen Adressierung, weil der Empfänger nicht eindeutig bezeichnet wurde. Der Rekurswerber räumt selbst ein, daß die Adressierung "allenfalls zweideutig" war. Daß die Straßenangabe beim Empfänger überhaupt fehlte, schadete im vorliegenden Fall allerdings nicht, weil die Post auch so in der Lage war, eine Zustellung an den ersten am Kuvert genannten Empfänger zu bewirken. Der Kläger nahm jedoch durch die Anführung zweier Empfänger und gleichzeitige Versendung von drei Eingaben, wovon zwei vom Beklagten stammten, in Kauf, daß seine Sendung an einen der beiden Empfänger gelangt, der für die Einbringung des Rekurses unzuständig ist. Der unrichtigen Adressierung käme nur dann keine Bedeutung zu, wenn für das zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle tätig gworden wäre, wie für das weitere in der Anschrift angegebene Gericht (Fasching II 672; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461; Danzl, Geo § 37 Anm 6; SZ 23/394; EvBl 1959/60; 1 Ob 6/88 ua). Mangels gemeinsamer Einlaufstelle kommt entgegen der Ansicht des Rekurswerbers der Umstand gerade nicht zum Tragen, daß aus dem Rekurs selbst erkennbar war, an welches Gericht er gerichtet war (RZ 1991/31). Getrennte Einlaufstellen reichen auch dann nicht aus, wenn sie sich im selben Gebäude befinden (7 Ob 549/78; 2 Ob 391/97g).Auch die gegenständliche Adressierung verursachte eine sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges. Das Kuvert, das den Rekurs des Klägers gegen die Klagezurückweisung enthielt, war nämlich an zwei Gerichte - "BG + LG 4600 WELS" - adressiert. Auch dabei handelte es sich entgegen der Ansicht des Rekurswerbers um einen Fall der unrichtigen Adressierung, weil der Empfänger nicht eindeutig bezeichnet wurde. Der Rekurswerber räumt selbst ein, daß die Adressierung "allenfalls zweideutig" war. Daß die Straßenangabe beim Empfänger überhaupt fehlte, schadete im vorliegenden Fall allerdings nicht, weil die Post auch so in der Lage war, eine Zustellung an den ersten am Kuvert genannten Empfänger zu bewirken. Der Kläger nahm jedoch durch die Anführung zweier Empfänger und gleichzeitige Versendung von drei Eingaben, wovon zwei vom Beklagten stammten, in Kauf, daß seine Sendung an einen der beiden Empfänger gelangt, der für die Einbringung des Rekurses unzuständig ist. Der unrichtigen Adressierung käme nur dann keine Bedeutung zu, wenn für das zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle tätig gworden wäre, wie für das weitere in der Anschrift angegebene Gericht (Fasching römisch II 672; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor Paragraph 461 ;, Danzl, Geo Paragraph 37, Anmerkung 6; SZ 23/394; EvBl 1959/60; 1 Ob 6/88 ua). Mangels gemeinsamer Einlaufstelle kommt entgegen der Ansicht des Rekurswerbers der Umstand gerade nicht zum Tragen, daß aus dem Rekurs selbst erkennbar war, an welches Gericht er gerichtet war (RZ 1991/31). Getrennte Einlaufstellen reichen auch dann nicht aus, wenn sie sich im selben Gebäude befinden (7 Ob 549/78; 2 Ob 391/97g).
Daß der Kläger nicht wußte, daß keine gemeinsame Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Wels und des Landesgerichtes Wels besteht, rechtfertigt kein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur falschen Adressierung eines Rechtsmittels. Der Fall ist nicht vergleichbar mit der Adressierung der Sendung an ein bei Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr existierendes früheres Erstgericht (SZ 60/192). Der Kläger, der dem Beklagten (!) die Aufgabe des Rekurses gegen die Zurückweisung der Klage überließ, hat die Folgen der zweideutigen Adressierung zu tragen.
Nach Erhebung des Revisionsrekurses durch den beigegebenen Verfahrenshelfer brachte die klagende Partei eine offensichtlich als Ergänzung des Revisionsrekurses gedachte Eingabe ein, der auch Beilagen angeschlossen sind. Das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip steht einer Berücksichtigung dieser späteren Eingabe entgegen. Danach steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften oder Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RIS-Justiz RS0041666).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.