Begründung:
Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der EDer Antragsteller begehrt die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG. Antragsteller und Antragsgegner seien kollektivvertragsfähig. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf die Auslegung der Valorisierungsregelungen in zwei zwischen sechs Unternehmen der E-Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von mehr als drei Mitarbeitern und alle sechs Arbeitgeber.Wirtschaft und zugehörigen Arbeitnehmervertretungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, und 18a ArbVG am 28. 11. 1995 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Die Auslegung betreffe einen Personenkreis von mehr als drei Mitarbeitern und alle sechs Arbeitgeber.
Die einschlägige Regelung in der Betriebsvereinbarung über die Einbeziehung von Pensionsvertragsinhabern in die Verbund Pensionskassen AG (Kurzbezeichnung BV-PKI) laute wie folgt:
„§ 29. Valorisierung
Die ZP wird gemäß § 18 BV-ZP 1983 mit dem PAG-Faktor valorisiert. Werden die Sozialpensionen nicht einheitlich um den gleichen Prozentsatz, sondern durch Einmal- oder Mindestbeträge etc valorisiert, erfolgt die Valorisierung der ZP nach der Entwicklung der ASVGDie ZP wird gemäß Paragraph 18, BV-ZP 1983 mit dem PAG-Faktor valorisiert. Werden die Sozialpensionen nicht einheitlich um den gleichen Prozentsatz, sondern durch Einmal- oder Mindestbeträge etc valorisiert, erfolgt die Valorisierung der ZP nach der Entwicklung der ASVG-Höchstpensionen.“
Die parallele Reglung in der Betriebsvereinbarung über die Einbeziehung von Anwärtern auf einen Pensionsvertrag in die Verbund Pensionskasse (Kurzbezeichnung BV-PKA) laute folgendermaßen:
„§ 31. Valorisierung von Zuschusspensionen
Die ZP sowie die Mindestzuschusspensionssätze laut Anhang (§ 29 Abs 1 1. Satz) werden gemäß § 18 BVDie ZP sowie die Mindestzuschusspensionssätze laut Anhang (Paragraph 29, Absatz eins, 1. Satz) werden gemäß Paragraph 18, BV-ZP 1983 mit dem PAG-Faktor valorisiert. Werden die Sozialpensionen nicht einheitlich um den gleichen Prozentsatz, sondern durch Einmal- oder Mindestbeträge etc. valorisiert, erfolgt die Valorisierung der ZP nach der Erhöhung der ASVG-Höchstpension.“
Der Antragsteller stützt die von ihm begehrte Feststellung auf folgenden Sachverhalt (Pkt II.):Der Antragsteller stützt die von ihm begehrte Feststellung auf folgenden Sachverhalt (Pkt römisch II.):
„1.) Die beiden oben genannten leistungsorientierten Betriebsvereinbarungen haben einen Vorläufer in der ebenfalls leistungsorientierten Betriebsvereinbarung betreffend die Gewährung eines Rechtsanspruches auf Zuschusspension für Arbeitnehmer des VERBUND und deren Hinterbliebene (BV-ZP) aus 1983, die in den beiden Bestimmungen auch genannt sind. In der BV-ZP 1983 (direkte Leistungszusage) lautet die Valorisierungsbestimmung:
'§ 18. Valorisierung
Die Valorisierung der Zuschusspension erfolgt jeweils zum Stichtag um den Pensionsanpassungsfaktor (PAG-Faktor) gemäß sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften …'
2.) Im Unterschied zur BV-ZP 1983 regeln die beiden Betriebsvereinbarungen aus 1995 jedoch den Fall, dass der PAG-Faktor 'nicht einheitlich mit dem gleichen Prozentsatz' zur Valorisierung der ASVG-Pensionen herangezogen wird, sondern die ASVG-Pensionen 'durch Einmal- oder Mindestbeträge etc. valorisiert' werden. Für diesen Fall einer nicht linearen, alle ASVG-Pensionen mit demselben Prozentsatz (PAG-Faktor), sondern vielmehr in unterschiedlichem Ausmaß valorisierenden ASVG-Pensionsanpassung verweisen die Bestimmungen auf die 'Entwicklung' (BV-PKI) bzw 'Erhöhung' (BV-PKA) der ASVG-Höchstpensionen.
3.) Die bislang letzte Pensionsanpassung mit einem einheitlichen Faktor erfolgte für 2003 mit dem Faktor 1,005 (BGBl II Nr 438/2002). Seither wurde linear bis zu einer bestimmten ASVG-Pensionshöhe valorisiert, darüber mit Fixbeträgen, wobei für die Pensionsanpassung 2011 erstmals ab einem Grenzbetrag von 2.310 Euro auch kein Fixbetrag, also gar keine Valorisierung vorgesehen ist.3.) Die bislang letzte Pensionsanpassung mit einem einheitlichen Faktor erfolgte für 2003 mit dem Faktor 1,005 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 438 aus 2002,). Seither wurde linear bis zu einer bestimmten ASVG-Pensionshöhe valorisiert, darüber mit Fixbeträgen, wobei für die Pensionsanpassung 2011 erstmals ab einem Grenzbetrag von 2.310 Euro auch kein Fixbetrag, also gar keine Valorisierung vorgesehen ist.
4.) Zur Valorisierungsbestimmung der BV-ZP 1983 liegt Judikatur vor (OGH 7. 6. 2006, 9 Ob 42/06a). Die Unterinstanzen hatten entschieden, dass bei Erhöhung der ASVG-Pension um einen Fixbetrag dieser Fixbetrag bezogen auf die ASVG-Pension in einen prozentuellen Wert umzurechnen ist, um den dann die Betriebspension zu erhöhen sei. Dadurch werde die Relation zwischen ASVG- und Betriebspension gewahrt. Diese Auffassung der Vorinstanzen bezeichnete der OGH als 'alles andere als unvertretbar', eine Wertung, die erkennen lässt, dass sie das Höchstgericht geteilt hat.
5.) Zur Auslegung der Valorisierungsbestimmungen in den Betriebsvereinbarungen BV-PKI und BV-PKA aus 1995 liegt noch keine Judikatur vor.
6.) Über die Auslegung der Valorisierungsbestimmungen herrscht Uneinigkeit. Hiezu ist zu ***** Cga ***** ein Verfahren beim ASG Wien anhängig.
7.) Mit der Betriebsvereinbarung vom 4. 12. 1998 betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die VERBUND-Pensionskassen AG (BV-PÜ) wurden auch die leistungsorientierten direkten Leistungszusagen der Konzerngesellschaften mit Zustimmung der Dienstnehmer auf die VERBUND-Pensionskassen AG übertragen. Die Übertragung erfolgt durch die BV-PÜ 1998 in der Fassung der BV-PKI (§ 1 Abs 2 BV-PÜ).“7.) Mit der Betriebsvereinbarung vom 4. 12. 1998 betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die VERBUND-Pensionskassen AG (BV-PÜ) wurden auch die leistungsorientierten direkten Leistungszusagen der Konzerngesellschaften mit Zustimmung der Dienstnehmer auf die VERBUND-Pensionskassen AG übertragen. Die Übertragung erfolgt durch die BV-PÜ 1998 in der Fassung der BV-PKI (Paragraph eins, Absatz 2, BV-PÜ).“
In rechtlicher Hinsicht führte der Antragsteller aus, dass die Vertragsparteien (der Betriebsvereinbarung) auf die „Entwicklung“ bzw „Erhöhung“ der „Höchstpensionen“ abgestellt haben. Damit haben sie von vornherein in Kauf genommen, dass sich ASVG-Pension und Betriebspension unterschiedlich entwickeln. „Höchstpension“ sei zwar kein gesetzlicher Begriff. Wie immer der Begriff aber zu interpretieren sei, gehe es hier eindeutig um die Valorisierung, sohin um die Veränderung der Höchstpension von einem Jahr zum anderen. Diese Veränderung, ausgedrückt als Prozentsatz, ergebe den Faktor, mit dem die Betriebspension zu verändern sei. Abstrakt betrachtet, betrage die Höchstpension 80 % der Höchstbemessungsgrundlage. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger veröffentliche jährlich „Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung“, darunter bis zum Jahr 2005 eine „Höchstpension“ auf Basis der sogenannten „besten 15 Jahre“. Seit dem Jahr 2006 werde nur noch eine Höchstbemessungsgrundlage auf der Basis eines sich jährlich um ein Jahr erhöhenden Bemessungszeitraums veröffentlicht. Da die beiden gegenständlichen Betriebsvereinbarungen aus 1995 stammen, könne es sich bei einem Verweis auf eine „Höchstpension“ im Jahr 1995 nur um einen Verweis auf die nach den damaligen Vorschriften zu errechnende Höchstpension handeln, also eine solche mit einem Bemessungszeitraum von 15 Jahren. Es sei nämlich den Betriebsparteien verwehrt, die Regelung des normativen Inhalts einer Betriebsvereinbarung dem Bundesgesetzgeber zu übertragen.
Der Antragsgegner bestritt in seiner Stellungnahme, dass der vorliegende Antrag den Anforderungen des § 54 Abs 2 ASGG entspreche. Aus dem im Antrag geltend gemachten Sachverhalt ergebe sich kein Feststellungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ziele nur auf die abstrakte Auslegung zweier Betriebsvereinbarungsbestimmungen ab. Abstrakte Rechtsfragen, denen kein Sachverhalt zugrundeliege, seien aber nicht feststellungsfähig. Dem Antrag könne auch nichts zur Aktivlegitimation des Antragstellers in Bezug auf Ansprüche von Pensionsinhabern und/oder Anwärtern gegen eine Pensionskasse entnommen werden. Zu den streitgegenständlichen Bestimmungen sei zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch keine Korrespondenz entwickelt worden. Das vom Antragsteller benannte Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Antragsgegner bislang unbekannt. Im Übrigen werde die Behauptung, die Betriebsparteien haben von vornherein in Kauf genommen, dass sich ASVG-Pension und Betriebspension unterschiedlich entwickeln, bestritten. Das Abstellen auf 80 % der Höchstbemessungsgrundlage des Vorjahrs bzw auf 80 % des Durchschnitts der Höchstbemessungsgrundlagen der jeweils letzten 15 Jahre erscheine weder aus dem behaupteten Sachverhalt noch aus der Rechtslage ableitbar. Dass die Valorisierung nur auf der Grundlage von Prozentsätzen erfolgen könne, sei ebenfalls nicht zwingend.Der Antragsgegner bestritt in seiner Stellungnahme, dass der vorliegende Antrag den Anforderungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entspreche. Aus dem im Antrag geltend gemachten Sachverhalt ergebe sich kein Feststellungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ziele nur auf die abstrakte Auslegung zweier Betriebsvereinbarungsbestimmungen ab. Abstrakte Rechtsfragen, denen kein Sachverhalt zugrundeliege, seien aber nicht feststellungsfähig. Dem Antrag könne auch nichts zur Aktivlegitimation des Antragstellers in Bezug auf Ansprüche von Pensionsinhabern und/oder Anwärtern gegen eine Pensionskasse entnommen werden. Zu den streitgegenständlichen Bestimmungen sei zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch keine Korrespondenz entwickelt worden. Das vom Antragsteller benannte Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei dem Antragsgegner bislang unbekannt. Im Übrigen werde die Behauptung, die Betriebsparteien haben von vornherein in Kauf genommen, dass sich ASVG-Pension und Betriebspension unterschiedlich entwickeln, bestritten. Das Abstellen auf 80 % der Höchstbemessungsgrundlage des Vorjahrs bzw auf 80 % des Durchschnitts der Höchstbemessungsgrundlagen der jeweils letzten 15 Jahre erscheine weder aus dem behaupteten Sachverhalt noch aus der Rechtslage ableitbar. Dass die Valorisierung nur auf der Grundlage von Prozentsätzen erfolgen könne, sei ebenfalls nicht zwingend.
Der Antragsteller replizierte, dass die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung sei, genüge. Diese Voraussetzung ergebe sich auch aus dem zitierten Akt des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Nur der Vorsicht halber werde die Vorkorrespondenz vorgelegt. Das rechtliche Interesse der Arbeitgeberseite sei evident. Es sei zwar richtig, dass die Pensionsanwartschaften, wie sie nach den zitierten Betriebsvereinbarungen bestanden haben, in eine Pensionskasse übertragen worden seien. Dies ändere aber nichts an der in den §§ 7 und 9 BV-PÜ normierten Nachschusspflicht und Ausfallshaftung des Arbeitgebers.Der Antragsteller replizierte, dass die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung sei, genüge. Diese Voraussetzung ergebe sich auch aus dem zitierten Akt des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Nur der Vorsicht halber werde die Vorkorrespondenz vorgelegt. Das rechtliche Interesse der Arbeitgeberseite sei evident. Es sei zwar richtig, dass die Pensionsanwartschaften, wie sie nach den zitierten Betriebsvereinbarungen bestanden haben, in eine Pensionskasse übertragen worden seien. Dies ändere aber nichts an der in den Paragraphen 7, und 9 BV-PÜ normierten Nachschusspflicht und Ausfallshaftung des Arbeitgebers.