Auch bei Bedachtnahme auf die im Schrifttum vertretenen Ansichten, die zum Teil einen geringeren Sorgfaltsmaßstab als den zu 1 Ob 582/86 (= ZVR 1988/7) aufgezeigten fordern (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 66 ff; Pichler, Zusammenprall eines unmündigen Schifahrers mit einem Pistengerät, ÖJZ 1987, 737 ff;
Dittrich, Unfälle mit Pistengeräten, ZVR 1990, 65 ff;
Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbefördung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handelsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers - 15 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 1996, 194 ff [202 ff], Maler-Hutter, Zur Gefährdungshaftung von Pistenpräpariermaschinen, ZVR 1989, 97 ff; siehe die Zusammenfassung in 4 Ob 2372/96v), ist keine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht zu sehen, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Der hier zu beurteilende Fall bietet (wie schon zu 4 Ob 2372/96v) auch keinen Anlass, die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob während des Liftbetriebes jede nicht unbedingt notwendige Fahrt des Pistengeräts zu unterbleiben hat. Selbst wenn man nämlich der Beklagten einräumt, dass der Einsatz des Pistengerätes notwendig war, um eine Gefahrenquelle, nämlich die durch den Tanktransport entstandenen Spurrillen auf der Piste, zu beseitigen, wäre für sie nichts zu gewinnen, weil dann - wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehrmeinung dargelegt hat - der Einsatz unter höchstmöglicher Vorsicht zu bewerkstelligen gewesen wäre. Auch dann, wenn man Pistengeräte als typische Erscheinung auf einer Schipiste ansieht (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO 202), enthebt das den Betreiber des Pistengerätes nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - zu Tale fahren (4 Ob 2372/96v). Ob und in welchen Umfang daher Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass ein bereits bei der Einfahrt in den unübersichtlich verlaufenden Weg aufgestellter Sicherungsposten erforderlich gewesen wäre, ist jedenfalls auch unter dem Aspekt vertretbar, dass Pistengeräte keine atypische Gefahr darstellen. Auch die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges wurde vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung bejaht und gibt keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0022918) liegt ein adäquater Kausalzusammenhang nämlich auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist. Im vorliegenden Fall ist in Betracht zu ziehen, dass durch den Einsatz des Pistengerätes eine Reihe von Personen gezwungen war, am Ende eines unübersichtlichen Zufahrtsweges stehenzubleiben, wodurch für nachkommende Schifahrer ein erhebliches Hindernis entstand. Es ist daher auch keineswegs außergewöhnlich, dass ein - offensichtlich nicht auf Sicht fahrendes - die Gefahrensituation nicht erkennendes Kind mit einer wegen des Hindernisses anhaltenden, stehenden Person kollidiert und diese verletzt.
Zusammenfassend vermag daher die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag daher die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Die Revisionsbeantwortung der Klägerin diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen wurde. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten nach §§ 41, 50 ZPO.Die Revisionsbeantwortung der Klägerin diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen wurde. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten nach Paragraphen 41,, 50 ZPO.