Zulässig ist die Revision deshalb, weil zur Frage, ob bei der Beurteilung der beiderseitigen
Rückstellungs-(Rückabwicklungs-)Ansprüche nach § 921 Satz 2 ABGB auch auf den Erlös Rücksicht zu nehmen ist, den eine Partei bei einem (späteren) Weiterverkauf der zurückgestellten Sache erzielt, eine Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fehlt. Überdies ist das Berufungsgericht bei der Bemessung der Rückabwicklungsansprüche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.)Ansprüche nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB auch auf den Erlös Rücksicht zu nehmen ist, den eine Partei bei einem (späteren) Weiterverkauf der zurückgestellten Sache erzielt, eine Rechtsprechung - soweit ersichtlich - fehlt. Überdies ist das Berufungsgericht bei der Bemessung der Rückabwicklungsansprüche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Vor Eingehen auf diese Fragen ist zu klären, ob ein Anwendungsfall des § 921 ABGB überhaupt vorliegt. Gemäß § 921 ABGB läßt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf eine solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Von der Meinung, daß § 921 ABGB bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung (sinngemäß) anzuwenden sei (JBl 1979, 203 mit abl Kritik von Koziol), ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1988/93 wieder abgerückt (s dazu auch Reischauer in Rummel2 Rz 1a zu § 921 ABGB). Die Bestimmung kommt (in bezug auf Satz 1) nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebte, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten hat (vgl Schwimann/Binder, ABGB, IV/1 Rz 2 zu § 921; EvBl 1988/93; WBl 1989, 99; zuletzt 5 Ob 514/91). Im vorliegenden Fall ist aber die Rechtslage schon deshalb anders, weil die Annahme einer (letztlich) einvernehmlichen Vertragsaufhebung allein darauf beruht, daß die Klägerin zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es der Beklagte dabei bewenden ließ und keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhoben hat. Dies entspricht demVor Eingehen auf diese Fragen ist zu klären, ob ein Anwendungsfall des Paragraph 921, ABGB überhaupt vorliegt. Gemäß Paragraph 921, ABGB läßt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf eine solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Von der Meinung, daß Paragraph 921, ABGB bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung (sinngemäß) anzuwenden sei (JBl 1979, 203 mit abl Kritik von Koziol), ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1988/93 wieder abgerückt (s dazu auch Reischauer in Rummel2 Rz 1a zu Paragraph 921, ABGB). Die Bestimmung kommt (in bezug auf Satz 1) nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebte, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten hat vergleiche Schwimann/Binder, ABGB, IV/1 Rz 2 zu Paragraph 921 ;, EvBl 1988/93; WBl 1989, 99; zuletzt 5 Ob 514/91). Im vorliegenden Fall ist aber die Rechtslage schon deshalb anders, weil die Annahme einer (letztlich) einvernehmlichen Vertragsaufhebung allein darauf beruht, daß die Klägerin zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es der Beklagte dabei bewenden ließ und keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhoben hat. Dies entspricht dem
heute - insbesondere auch im Arbeitsrecht
anerkannten - Grundgedanken, daß dem Empfänger einer unberechtigten Rücktritts-(Auflösungs-)erklärung das Wahlrecht zugebilligt wird, am Vertrag festzuhalten oder nicht (statt vieler siehe Krejci in Rummel2, Rz 24 zu § 1162a, 1162b ABGB). In diesen Fällen verbietet sich die Annahme eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche von selbst.anerkannten - Grundgedanken, daß dem Empfänger einer unberechtigten Rücktritts-(Auflösungs-)erklärung das Wahlrecht zugebilligt wird, am Vertrag festzuhalten oder nicht (statt vieler siehe Krejci in Rummel2, Rz 24 zu Paragraph 1162 a,, 1162b ABGB). In diesen Fällen verbietet sich die Annahme eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche von selbst.
Im übrigen betreffen aber die Bedenken gegen die Anwendung des § 921 ABGB in Fällen einvernehmlicher Vertragsaufhebung nur den damit im Regelfall mitbereinigten Schadenersatzanspruch. Ein solcher wurde im vorliegenden Fall nur dem Beklagten als Gegner des Zurücktretenden mit dem von der Klägerin nicht bekämpften Ausspruch über die Eventualaufrechnungseinrede zuerkannt.Im übrigen betreffen aber die Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 921, ABGB in Fällen einvernehmlicher Vertragsaufhebung nur den damit im Regelfall mitbereinigten Schadenersatzanspruch. Ein solcher wurde im vorliegenden Fall nur dem Beklagten als Gegner des Zurücktretenden mit dem von der Klägerin nicht bekämpften Ausspruch über die Eventualaufrechnungseinrede zuerkannt.
§ 921 Satz 2 ABGB ist somit auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden läßt. In der Lehre (Binder aaO Rz 19 zu § 921; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 496/f; Koziol-Welser8 I 233) herrscht Einhelligkeit darüber, daß § 921 Satz 2 ABGB ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB ist, demnach von einem Verschulden der Vertragspartner nicht abhängt und daß sich die Kondiktion auch auf die Vorteile erstreckt, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt (Bydlinski in Klang2 IV/2, 519 mwN). Daher hat der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung (- auf deren Berechnung noch zurückzukommen sein wird -) zu leisten (Wilburg in Klang2 VI 475; Schwimann/Binder aaO, ausführlich Bydlinski in Klang2 aaO 519 ff zum Vorbehaltskauf; Stanzl in Klang2 IV/1, 917 ff; Rummel in Koziol2 Rz 15 zu § 1041 und Rz 3 zu § 1437; SZ 58/138). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es dabei auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt (Wilburg in Klang aaO 474; Rummel aaO Rz 3 zu § 1437; 9 Ob A 42/91). Die aus § 330 ABGB abgeleitete scharfe Unterscheidung zwischen dem redlichen und dem unredlichen Empfänger entspricht der mit Recht herrschenden Auffassung zum Kondiktionenrecht nicht. § 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte (zu allem ausführlich Bydlinski aaO 518 f).Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist somit auch anzuwenden, wenn ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurücktritt und der andere es dabei bewenden läßt. In der Lehre (Binder aaO Rz 19 zu Paragraph 921 ;, Gschnitzer in Klang2 IV/1, 496/f; Koziol-Welser8 römisch eins 233) herrscht Einhelligkeit darüber, daß Paragraph 921, Satz 2 ABGB ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB ist, demnach von einem Verschulden der Vertragspartner nicht abhängt und daß sich die Kondiktion auch auf die Vorteile erstreckt, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt (Bydlinski in Klang2 IV/2, 519 mwN). Daher hat der nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung (- auf deren Berechnung noch zurückzukommen sein wird -) zu leisten (Wilburg in Klang2 römisch VI 475; Schwimann/Binder aaO, ausführlich Bydlinski in Klang2 aaO 519 ff zum Vorbehaltskauf; Stanzl in Klang2 IV/1, 917 ff; Rummel in Koziol2 Rz 15 zu Paragraph 1041 und Rz 3 zu Paragraph 1437 ;, SZ 58/138). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es dabei auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von Paragraph 330, ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt (Wilburg in Klang aaO 474; Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 1437 ;, 9 Ob A 42/91). Die aus Paragraph 330, ABGB abgeleitete scharfe Unterscheidung zwischen dem redlichen und dem unredlichen Empfänger entspricht der mit Recht herrschenden Auffassung zum Kondiktionenrecht nicht. Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des Paragraph 330, ABGB unvereinbar, schreibt doch jener die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Gerade das träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte (zu allem ausführlich Bydlinski aaO 518 f).
Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB - wie bereits erwähnt - auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Da der resolutiv bedingte Kaufvertrag zwischen den Streitteilen aufgelöst wurde (s oben), hat der Beklagte auch die Vorteile in Geld zu vergüten, die er durch die Verwendung der Sache zum Gebrauch erlangt hat. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen (Bydlinski aaO 519). § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte (Schwimann/Binder aaO Rz 23 zu § 921). Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil § 921 Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht. Der Beklagte hat daher die Vorteile aus der Benützung des Radladers zu vergüten. Da die Worte "daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht" keine Verquickung des Schadenersatzanspruches nach § 921 Satz 1 ABGB mit dem Bereicherungsanspruch nach § 921 Satz 2 ABGB bedeuten, besteht diese Verpflichtung grundsätzlich unabhängig davon, welchen Kaufpreis die Klägerin bei der späteren Weiterveräußerung des zurückgestellten Radladers erzielt hat. Dieses nachfolgende Rechtsgeschäft gehört nicht mehr zur Herstellung der Äquivalenz bei der Rückabwicklung. Es könnte für die Bemessung der vom Beklagten zu leistenden Vergütung nur insofern Bedeutung haben, als daraus - mit großer Vorsicht - ein Indiz für den gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Rückabwicklung gezogen werden könnte (vgl Bydlinski aaO 523).Zu vergüten ist im Rahmen des Paragraph 921, Satz 2 ABGB - wie bereits erwähnt - auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Da der resolutiv bedingte Kaufvertrag zwischen den Streitteilen aufgelöst wurde (s oben), hat der Beklagte auch die Vorteile in Geld zu vergüten, die er durch die Verwendung der Sache zum Gebrauch erlangt hat. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen (Bydlinski aaO 519). Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte (Schwimann/Binder aaO Rz 23 zu Paragraph 921,). Die zu dieser Gesetzesstelle entwickelten Grundsätze sind jedoch verallgemeinerungsfähig, weil Paragraph 921, Satz 2 ABGB - wenn auch ohne nähere Konkretisierung - vom selben Prinzip ausgeht. Der Beklagte hat daher die Vorteile aus der Benützung des Radladers zu vergüten. Da die Worte "daß kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht" keine Verquickung des Schadenersatzanspruches nach Paragraph 921, Satz 1 ABGB mit dem Bereicherungsanspruch nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB bedeuten, besteht diese Verpflichtung grundsätzlich unabhängig davon, welchen Kaufpreis die Klägerin bei der späteren Weiterveräußerung des zurückgestellten Radladers erzielt hat. Dieses nachfolgende Rechtsgeschäft gehört nicht mehr zur Herstellung der Äquivalenz bei der Rückabwicklung. Es könnte für die Bemessung der vom Beklagten zu leistenden Vergütung nur insofern Bedeutung haben, als daraus - mit großer Vorsicht - ein Indiz für den gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Rückabwicklung gezogen werden könnte vergleiche Bydlinski aaO 523).
Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte die Höhe des festgestellten Benützungsentgelts nicht bekämpft hat, ist jedoch nicht beizupflichten. Richtig ist zwar, daß der Beklagte den Berechnungen des Sachverständigen über die Höhe der Gerätemiete nicht mit Beweisrüge entgegengetreten ist; er hat jedoch auch in der Berufung die Auffassung aufrechterhalten, daß zwischen den Streitteilen nur ein Kaufvertrag und kein Mietvertrag zustande gekommen sei und daß er nie auf die Idee verfallen wäre, sich für nur 170 Betriebsstunden einen Radlader um S 113.390 zu mieten. Durch einen solchen Zuspruch würde die Klägerin bereichert werden. Der Beklagte hat damit im Rahmen der Rechtsrüge deutlich gegen die Berechnung des Gebrauchsnutzens Stellung genommen, den der Sachverständige auf Grund der üblichen Mietpreise ermittelt hat.
Wie der Oberste Gerichtshof im Falle der Rückabwicklung eines PKW-Kaufes nach § 921 ABGB ausgesprochen hat (SZ 58/138 = JBl 1986, 180), ist das angemessene Benützungsentgelt bis zur Rückgabe unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. In dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum die Ansicht, daß die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen würde, weil ein solches Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde (so insbesondere Bydlinski aaO 519 ff; Krejci in Rummel, ABGB Rz 18 zu § 4 KSchG; Mayerhofer, Abzahlungsgeschäft 224; Rummel, Bereicherungsrechtliche Probleme des KSchG vor allem beim Rücktritt nach § 3 KSchG in Krejci, HBzKSchG 315 ff (320)). Der Gedanke man könne sich bei der Berechnung des Benützungsentgelts am ortsüblichen Mietzins orientieren, wird daher mit guten Gründen abgelehnt (Krejci aaO). Bydlinski (aao 521 f) schlägt für rückabzuwickelnde Vorbehaltskäufe zwei Kalkulationselemente vor:Wie der Oberste Gerichtshof im Falle der Rückabwicklung eines PKW-Kaufes nach Paragraph 921, ABGB ausgesprochen hat (SZ 58/138 = JBl 1986, 180), ist das angemessene Benützungsentgelt bis zur Rückgabe unter Berücksichtigung des Aufwandes zu ermitteln, den der Käufer hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. In dieser Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum die Ansicht, daß die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu nicht sachgerechten, höchst unbilligen Ergebnissen führen würde, weil ein solches Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde (so insbesondere Bydlinski aaO 519 ff; Krejci in Rummel, ABGB Rz 18 zu Paragraph 4, KSchG; Mayerhofer, Abzahlungsgeschäft 224; Rummel, Bereicherungsrechtliche Probleme des KSchG vor allem beim Rücktritt nach Paragraph 3, KSchG in Krejci, HBzKSchG 315 ff (320)). Der Gedanke man könne sich bei der Berechnung des Benützungsentgelts am ortsüblichen Mietzins orientieren, wird daher mit guten Gründen abgelehnt (Krejci aaO). Bydlinski (aao 521 f) schlägt für rückabzuwickelnde Vorbehaltskäufe zwei Kalkulationselemente vor:
Den auf die Benützungszeit entfallenden Anteil des Kreditzuschlages (wobei die Differenz zwischen hypothetischem Barkaufpreis und tatsächlichem Kreditkaufpreis verstanden wird) einerseits und den durch Benützung und Zeitablauf sich ergebenden Betrag, welcher der Minderung des gemeinen Wertes der genutzten Sache entspricht, andererseits (Krejci aaO). Nach diesen Kriterien ist zu ermitteln, welchen Aufwand der Beklagte hätte vornehmen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines dem klagegegenständlichen Radlader entsprechenden Gerätes vom 29.9 bis 19.10.1983 durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen (SZ 58/138 = JBl 1986, 186). Hiebei sind Durchschnittsmaßstäbe (Bydlinski aaO 523) und nicht etwa der konkrete (auffallend hohe) Wiederverkaufserlös, den die Klägerin offenbar erzielt hat, zugrunde zu legen.
Feststellungen zu diesen Berechnungskriterien fehlen zwar, doch ist es mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu einem vierten (!) Rechtsgang aufzuheben, um durch den Sachverständigen die erforderlichen ergänzenden Berechnungen anstellen zu lassen. Dies wäre, gemessen an dem nicht allzu hohen Streitwert, mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Es ist daher der Gebrauchsnutzen gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, zumal das bereits vorliegende Sachverständigengutachten dafür brauchbare Anhaltspunkte bietet.Feststellungen zu diesen Berechnungskriterien fehlen zwar, doch ist es mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu einem vierten (!) Rechtsgang aufzuheben, um durch den Sachverständigen die erforderlichen ergänzenden Berechnungen anstellen zu lassen. Dies wäre, gemessen an dem nicht allzu hohen Streitwert, mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Es ist daher der Gebrauchsnutzen gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, zumal das bereits vorliegende Sachverständigengutachten dafür brauchbare Anhaltspunkte bietet.
Der Sachverständige ging von einer monatlichen Abschreibungsquote von 2,1 bis 2,3 % und bei Reifen sogar von 5,5 % aus. Dies entspräche einer Lebensdauer des Gerätes von gut vier Jahren, wogegen laut Beilage B für ein derartiges Gerät fünf Nutzungsjahre angenommen werden, was auch mit der vorgesehenen Abzahlung des Kaufpreises in 60 Monatsraten wirtschaftlich im Einklang steht. Daraus folgt jedenfalls, daß der (gewinnorientierte) ortsübliche Mietzins den Gebrauchsnutzen im Sinne der obigen Ausführungen weit übersteigt. Da die Gerätemiete für ca 20 Arbeitstage mehr als S 100.000 betrug, wäre der Gesamtkaufpreis des Gerätes in Höhe von S 1,829.000 (ohne die erforderliche Kapitalzinsen) bereits nach etwa 360 Tagen Gerätemiete (also bei Annahme von etwa 300 Arbeitstagen pro Jahr nach etwa 1 1/4 Jahren) erreicht worden. Wer sich den Gebrauchsnutzen eines solchen Fahrzeuges durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch verschafft, muß allerdings auch die relativ hohen Kapitalzinsen tragen. Nimmt man an, daß die Gerätemiete in etwa zwei Jahren so viel wie der Anschaffungspreis samt Zinsen ausmacht, die Lebensdauer des Gerätes aber etwa fünf Jahre beträgt, so erscheint es angemessen, der Klägerin für 20 Tage Gebrauchsüberlassung ein Benützungsentgelt von S 45.000 zuzusprechen. Zinsen gebühren der Klägerin von diesem Betrag nicht, weil etwa gleichzeitig auch die Gegenforderung des Beklagten entstanden ist.
Die Forderung der Klägerin ist daher mit S 45.000 als zu Recht bestehend und mit weiteren S 76.734,70 als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von S 63.000 und S 64.000 wegen der Vorschrift des § 411 Abs 1 letzter Satz ZPO mit S 47.250 als zu Recht bestehend und mit S 64.484,70 als nicht zu Recht bestehend festzustellen. Das Klagebegehren war daher abzuweisen.Die Forderung der Klägerin ist daher mit S 45.000 als zu Recht bestehend und mit weiteren S 76.734,70 als nicht zu Recht bestehend und die Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von S 63.000 und S 64.000 wegen der Vorschrift des Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO mit S 47.250 als zu Recht bestehend und mit S 64.484,70 als nicht zu Recht bestehend festzustellen. Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.