Beide Revisionen sind zulässig, jedoch ist nur diejenige der Klägerin berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Was den Nichtigkeitsgrund nach § 503 Z 1 ZPO iVm § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO anlangt, ist dieser nur dann gegeben, wenn der Spruch davon betroffen ist, ein Widerspruch in den Gründen reicht hingegen nicht aus (RISWas den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Fall ZPO anlangt, ist dieser nur dann gegeben, wenn der Spruch davon betroffen ist, ein Widerspruch in den Gründen reicht hingegen nicht aus (RIS-Justiz RS0042171; Kodek in Rechberger ZPO³ § 477 Rz 12). Richtig ist, dass die Begründungslinien des Berufungsgerichts bei Behandlung der Berufung der Klägerin einerseits und derjenigen der Beklagten andererseits im Widerspruch stehen, sodass nur aus dem Hinweis auf § 500a ZPO hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts insoweit teilt, als es den Begriff der „Altablagerungen" als zu weit erachtet und insbesondere Baustoffrestmassen, die ohne Auftrag oder gesetzliche Verpflichtung nicht entsorgt werden müssen, als von der Gewährleistungspflicht der Beklagten nicht erfasst sieht. ZPO³ Paragraph 477, Rz 12). Richtig ist, dass die Begründungslinien des Berufungsgerichts bei Behandlung der Berufung der Klägerin einerseits und derjenigen der Beklagten andererseits im Widerspruch stehen, sodass nur aus dem Hinweis auf Paragraph 500 a, ZPO hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts insoweit teilt, als es den Begriff der „Altablagerungen" als zu weit erachtet und insbesondere Baustoffrestmassen, die ohne Auftrag oder gesetzliche Verpflichtung nicht entsorgt werden müssen, als von der Gewährleistungspflicht der Beklagten nicht erfasst sieht.
Abgesehen davon, dass der von den Vorinstanzen gewählte Spruch keine Klarstellung im Sinne der eigenen Rechtsauffassung schafft, ist dieser auch nicht zu folgen. Zutreffend gehen beide Streitteile davon aus, dass der Vertrag aus seinem Wortsinn zu interpretieren ist (vgl Abgesehen davon, dass der von den Vorinstanzen gewählte Spruch keine Klarstellung im Sinne der eigenen Rechtsauffassung schafft, ist dieser auch nicht zu folgen. Zutreffend gehen beide Streitteile davon aus, dass der Vertrag aus seinem Wortsinn zu interpretieren ist vergleiche Bollenberger in KBB2 § 914 ABGB Rz 5 mwN uva), weil, wie auch von den Vorinstanzen richtig erkannt, zwar auf Seiten der Vertragspartner jeweils bestimmte Vorstellungen bestanden haben mögen, diese aber mangels gemeinsamer Definierung oder Artikulierung keinen vom Wortsinn abweichenden Parteiwillen darstellen können. Da die T***** nicht durch die Nebenintervenientin, von deren Vertreter der letzte Vertragstext stammt, vertreten war, ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des § 915 zweiter Fall ABGB nicht zielführend. in KBB2 Paragraph 914, ABGB Rz 5 mwN uva), weil, wie auch von den Vorinstanzen richtig erkannt, zwar auf Seiten der Vertragspartner jeweils bestimmte Vorstellungen bestanden haben mögen, diese aber mangels gemeinsamer Definierung oder Artikulierung keinen vom Wortsinn abweichenden Parteiwillen darstellen können. Da die T***** nicht durch die Nebenintervenientin, von deren Vertreter der letzte Vertragstext stammt, vertreten war, ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des Paragraph 915, zweiter Fall ABGB nicht zielführend.
Im Sprachgebrauch bedeutet der Fremdwort-Begriff „Kontamination" grundsätzlich eine Vermengung mit unerwünschten Stoffen, insbesondere ein „Verschmutzen, Verunreinigen" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache² Band 4 S 1949; so auch Brockhaus Enzyklopädie21 Band 15, 482 und Meyers Neues Lexikon, 5. Band S 380; Österreichisches Wörterbuch40, 378). Ausgehend davon, dass im Vertrag „Kontaminationen jedweder Art" genannt sind, ist grundsätzlich ein weiter Begriff von Verunreinigungen des Bodens zugrunde zu legen.
Aus Vertragspunkt 5 ergibt sich, dass den Parteien das mögliche Erfordernis der Deponierung von Aushubmaterial bewusst war. Nach § 2 der Deponieverordnung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung sind Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt (Z 4). § 4 Abs 2 der Deponieverordnung in der damals geltenden Fassung sieht für die Ablagerung von Baurestmassen entsprechende Baurestmassendeponien vor, sofern nicht bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Daraus wird deutlich, dass schon Vermengungen des Erdreichs mit Bauschutt höheren Deponieanforderungen unterliegen als normaler Erdaushub.Aus Vertragspunkt 5 ergibt sich, dass den Parteien das mögliche Erfordernis der Deponierung von Aushubmaterial bewusst war. Nach Paragraph 2, der Deponieverordnung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung sind Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt (Ziffer 4,). Paragraph 4, Absatz 2, der Deponieverordnung in der damals geltenden Fassung sieht für die Ablagerung von Baurestmassen entsprechende Baurestmassendeponien vor, sofern nicht bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Daraus wird deutlich, dass schon Vermengungen des Erdreichs mit Bauschutt höheren Deponieanforderungen unterliegen als normaler Erdaushub.
Die Ansicht der Beklagten, Baurestmassen seien schon deshalb nicht unter die vertragliche Gewährleistungspflicht zu subsumieren, weil von ihnen keine Umweltgefahr ausgehe, übersieht, dass der Vertrag eine derartige Voraussetzung für Kontaminierungen nicht generell fordert. Das ergibt sich schon aus dem grammatikalischen Aufbau des strittigen Satzes, in dem die Wörter „Kontaminationen" und verunreinigtes „Material" zwar durch ein „und" verbunden sind, jedoch der Nebensatz durch das Relativpronomen „das" klar nur auf letzteren Begriff Bezug nimmt. Es stehen sich somit gegenüber „Kontaminationen jedweder Art" und „solcher Art verunreinigten Material ..., das geeignet ist, eine Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung herbeizuführen". Die zwischen den Parteien strittige Frage, ob sich der Begriff „Umwelt- und Gesundheitsgefährdung" (Punkt 5.3. des Vertrags) auch auf die Wortgruppe „Kontaminationen jedweder Art" bezieht, ist daher nach dem Vertragstext zu verneinen.
Ungeachtet der Frage der Umweltgefährdung sind schon nach der oben wiedergegebenen Definition auch Baurestmassen, somit bereits im Boden befindliche, nach früherem Abbruch von Gebäude(-teilen) in das Erdreich gelangte Materialien als „Kontaminationen", dh Verunreinigungen des gewachsenen Bodens, zu beurteilen. (Dies im Unterschied zu im Boden vorhandenen Fundamenten bei denen es zu keiner kleinteiligen Vermengung mit dem Erdreich gekommen ist, wie das die Klägerin selbst erkennt, weshalb sie auch ihr Feststellungsbegehren darauf nicht gerichtet hat.)
Darüber hinaus ist Folgendes zu erwägen: Wenngleich sich aus den Feststellungen ergibt, dass eine unmittelbare Gefahr der Verseuchung von Grundwasser durch Baurestmassen infolge der Gegebenheiten am konkreten Standort zu 90 bis 95 % nicht besteht, geht die Deponieverordnung ganz offensichtlich von einem Potential an Umweltgefährdung von Baurestmassen aus, indem sie für Baurestmassendeponien ganz bestimmte, insbesondere wasserschützende Voraussetzungen verlangt (§ 12 Abs 2, § 15 Abs 2, § 18 Abs 2, § 19 Abs 1). Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Geländeaufschüttungen mit Baurestmassen als unzulässige „Ablagerung" beurteilt, die nur auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, weil mit dem Ablagern der Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind (VwGH 2002/07/0134). Es sind somit auch Baurestmassen keinesfalls als neutraler Bestandteil des Bodens anzusehen und ist ihre Entsorgung wegen der Umweltrelevanz an besondere Bedingungen geknüpft. Ein mit Baurestmassen durchsetzter Boden ist daher auch wegen dieser Beschaffenheit als kontaminiert zu bezeichnen und stellt ungeachtet der besonderen Umstände des konkreten Standorts zumindest im Fall der Entsorgung eine potentielle Umweltgefährdung dar.Darüber hinaus ist Folgendes zu erwägen: Wenngleich sich aus den Feststellungen ergibt, dass eine unmittelbare Gefahr der Verseuchung von Grundwasser durch Baurestmassen infolge der Gegebenheiten am konkreten Standort zu 90 bis 95 % nicht besteht, geht die Deponieverordnung ganz offensichtlich von einem Potential an Umweltgefährdung von Baurestmassen aus, indem sie für Baurestmassendeponien ganz bestimmte, insbesondere wasserschützende Voraussetzungen verlangt (Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,). Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Geländeaufschüttungen mit Baurestmassen als unzulässige „Ablagerung" beurteilt, die nur auf einer Baurestmassendeponie zulässig ist, weil mit dem Ablagern der Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind (VwGH 2002/07/0134). Es sind somit auch Baurestmassen keinesfalls als neutraler Bestandteil des Bodens anzusehen und ist ihre Entsorgung wegen der Umweltrelevanz an besondere Bedingungen geknüpft. Ein mit Baurestmassen durchsetzter Boden ist daher auch wegen dieser Beschaffenheit als kontaminiert zu bezeichnen und stellt ungeachtet der besonderen Umstände des konkreten Standorts zumindest im Fall der Entsorgung eine potentielle Umweltgefährdung dar.
Losgelöst davon ist die Frage, ob auch ohne Bauführung eine gesetzliche Pflicht zur Entfernung der Baurestmassen aus dem Boden besteht. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte schon zum Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) 1989, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle darstellen (VwGH 2005/07/0012; 2005/15/0034 ua). Die mit 1. 1. 1993 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (BGBl 259/1991) ordnet in ihrem § 1 an, dass, wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen das anfallende Material in Stoffgruppen zu trennen hat, nämlich: Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle, Baustellenabfälle, mineralischen Bauschutt. Wenn die genannten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können, war gemäß § 3 eine Behandlung gemäß § 1 Abs 2 Z 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) vorzunehmen. Die letztgenannte Gesetzesstelle normiert auch in der Fassung des AWG 2002, dass nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln sind. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). Die gerade genannte Verordnung fand Eingang in das AWG 2002, das in Abs 7 seines § 16 (Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer) für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, anordnet, dass verwertbare Materialien einer Verwertung und nicht verwertbare Materialien einer Behandlung im Sinne des bereits zitierten § 1 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zuzuführen sind. Zu den in § 15 AWG 2002 aufgezählten „Allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern" gehört gemäß Abs 5 die Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten, wenn der Abfallbesitzer selbst zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist.Losgelöst davon ist die Frage, ob auch ohne Bauführung eine gesetzliche Pflicht zur Entfernung der Baurestmassen aus dem Boden besteht. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte schon zum Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) 1989, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle darstellen (VwGH 2005/07/0012; 2005/15/0034 ua). Die mit 1. 1. 1993 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien Bundesgesetzblatt 259 aus 1991,) ordnet in ihrem Paragraph eins, an, dass, wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen das anfallende Material in Stoffgruppen zu trennen hat, nämlich: Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle, Baustellenabfälle, mineralischen Bauschutt. Wenn die genannten Materialien keiner Verwertung zugeführt werden können, war gemäß Paragraph 3, eine Behandlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) vorzunehmen. Die letztgenannte Gesetzesstelle normiert auch in der Fassung des AWG 2002, dass nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln sind. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). Die gerade genannte Verordnung fand Eingang in das AWG 2002, das in Absatz 7, seines Paragraph 16, (Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer) für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen, anordnet, dass verwertbare Materialien einer Verwertung und nicht verwertbare Materialien einer Behandlung im Sinne des bereits zitierten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 zuzuführen sind. Zu den in Paragraph 15, AWG 2002 aufgezählten „Allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern" gehört gemäß Absatz 5, die Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten, wenn der Abfallbesitzer selbst zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist.
Entgegen der nicht weiter belegten Annahme der Vorinstanzen kann somit keine Rede davon sein, es bestünde keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, Baurestmassen vorschriftsgemäß zu entsorgen. Im Hinblick auf die zum Teil noch ungeklärte Frage der Grundwassergefährdung wäre zudem auch die Handlungspflicht des § 31 Abs 2 WRG zu bedenken. In welchem Umfang die Klägerin von gesetzlichen Pflichten betroffen ist (vgl hiezu auch §§ 73, 74 AWG 2002), ist im Gerichtsverfahren nicht zu klären. Dies ist ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Für die hier zu fällende Entscheidung ist lediglich bedeutsam, dass sich nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin Baurestmassen auf dem Grundstück befinden und dass diese grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren und in der dargestellten Art zu behandeln sind.Entgegen der nicht weiter belegten Annahme der Vorinstanzen kann somit keine Rede davon sein, es bestünde keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, Baurestmassen vorschriftsgemäß zu entsorgen. Im Hinblick auf die zum Teil noch ungeklärte Frage der Grundwassergefährdung wäre zudem auch die Handlungspflicht des Paragraph 31, Absatz 2, WRG zu bedenken. In welchem Umfang die Klägerin von gesetzlichen Pflichten betroffen ist vergleiche hiezu auch Paragraphen 73,, 74 AWG 2002), ist im Gerichtsverfahren nicht zu klären. Dies ist ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Für die hier zu fällende Entscheidung ist lediglich bedeutsam, dass sich nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin Baurestmassen auf dem Grundstück befinden und dass diese grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren und in der dargestellten Art zu behandeln sind.
Die Beklagte sicherte einerseits die Freiheit von Kontaminationen jedweder Art, worunter - wie dargestellt - jedenfalls auch Baurestmassen zu verstehen sind und andererseits das Fehlen von gesundheits- und umweltgefährdenden Verunreinigungen zu. Dass die Parteien hier zwei verschiedene Begriffe für Bodenbelastungen im Auge hatten, jedoch sowohl den weiteren, als auch den engeren erfassen wollten, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „und". Dass die Parteien eine unterschiedliche Behandlung von kontaminierten und umwelt- und gesundheitsgefährdendem Material sowie von Abfällen und Altlasten nicht vereinbaren wollten, wird durch den folgenden Absatz belegt, der für alle diese Fälle (arg.: „... kontaminiertes bzw belastetes Material ...") die Kostentragung gleich regelt und generell die tatsächlichen Entsorgungskosten jenen für nicht kontaminiertes Aushub- und Abbruchmaterial gegenüberstellt. Dass auch mit Erdreich vermengtes im Boden befindliches Abbruchmaterial einer gesonderten aufwendigeren Deponierung bedarf, wurde bereits dargestellt.
Der Vertrag regelt somit den Kostenersatz für sich teilweise überschneidende Gruppen von Altablagerungen und in diesem Sinne folgt ihm auch das Klagebegehren: Es sind jene Lasten erfasst, die aufgrund eines behördlichen Auftrags oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zu entsorgen sind, sowie solche, die im Zuge von Baumaßnahmen anfallen und aufgrund ihrer schon im Vertragserrichtungszeitpunkt gegebenen Beschaffenheit, nämlich unter anderem der Vermengung mit dem Erdreich, gesondert deponiert werden müssen.
Wie sich aus dem Vorbringen des Klagevertreters anlässlich der letzten Modifizierung des Klagebegehrens (AS 482 in Band I) ergibt, ist das Interesse an letzterer oben genannter Feststellung darin begründet, dass im Boden befindliche Altablagerungen vorhanden sind. Damit stimmt überein, dass Gegenstand des gesamten Verfahrens die Entsorgung von Baurestmassen ist. Auch die im Urteilsbegehren verwendeten Wortfolgen „regulärer Bauaushub" und „Bodenaushubdeponie" zeigen, dass Gegenstand dieses Teils des Begehrens der bei Bauarbeiten anfallende Aushub sein sollte. Hinweise, dass auch Abbrucharbeiten in diesem Sinne kontaminiertes Material zu Tage fördern könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Zur Klarstellung war daher in diesem Teil des Urteils der Wortteil „Abbruch" auszuschalten, sodass nunmehr auf im Zuge von Baumaßnahmen aufgefundene Materialien abgestellt wird.Wie sich aus dem Vorbringen des Klagevertreters anlässlich der letzten Modifizierung des Klagebegehrens (AS 482 in Band römisch eins) ergibt, ist das Interesse an letzterer oben genannter Feststellung darin begründet, dass im Boden befindliche Altablagerungen vorhanden sind. Damit stimmt überein, dass Gegenstand des gesamten Verfahrens die Entsorgung von Baurestmassen ist. Auch die im Urteilsbegehren verwendeten Wortfolgen „regulärer Bauaushub" und „Bodenaushubdeponie" zeigen, dass Gegenstand dieses Teils des Begehrens der bei Bauarbeiten anfallende Aushub sein sollte. Hinweise, dass auch Abbrucharbeiten in diesem Sinne kontaminiertes Material zu Tage fördern könnten, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Zur Klarstellung war daher in diesem Teil des Urteils der Wortteil „Abbruch" auszuschalten, sodass nunmehr auf im Zuge von Baumaßnahmen aufgefundene Materialien abgestellt wird.
Den Befürchtungen der Vorinstanzen, dass das Feststellungsbegehren vom Vertrag nicht gedeckte Sanierungsmaßnahmen umfassen könnte, ist entgegenzuhalten, dass der Spruch die Haftung der Beklagten mit dem Bezugszeitpunkt 11. 6. 2001 und nur für die Fälle behördlichen Auftrags, gesetzlicher Verpflichtung oder des Entstehens von Mehrkosten im Zuge von Baumaßnahmen, begrenzt, sodass willkürliche Maßnahmen der Klägerin ausgeschlossen sind. Der von den Vorinstanzen als zu weitgehend beurteilte Begriff der „Altablagerungen" entspricht der Terminologie des § 2 Abs 2 AlSAG, wonach befugt oder unbefugt abgelagerte Abfälle als Altablagerungen bezeichnet werden. Die Verwendung dieses Ausdrucks im Klagebegehren ist daher nicht zu beanstanden und umfasst sowohl den oben erläuterten Begriff der „Kontaminationen" als auch denjenigen von „Abfällen oder Altlasten". Insoweit das Klagebegehren über die in Punkt 5.3. enthaltene Aufzählung hinaus auch die Kosten der Wiederauffüllung des Geländes und der örtlichen Bauaufsicht nennt, wird damit die vertragliche Verpflichtung „die Käuferin in jeder Hinsicht völlig schad- und klaglos zu halten" konkretisiert.Den Befürchtungen der Vorinstanzen, dass das Feststellungsbegehren vom Vertrag nicht gedeckte Sanierungsmaßnahmen umfassen könnte, ist entgegenzuhalten, dass der Spruch die Haftung der Beklagten mit dem Bezugszeitpunkt 11. 6. 2001 und nur für die Fälle behördlichen Auftrags, gesetzlicher Verpflichtung oder des Entstehens von Mehrkosten im Zuge von Baumaßnahmen, begrenzt, sodass willkürliche Maßnahmen der Klägerin ausgeschlossen sind. Der von den Vorinstanzen als zu weitgehend beurteilte Begriff der „Altablagerungen" entspricht der Terminologie des Paragraph 2, Absatz 2, AlSAG, wonach befugt oder unbefugt abgelagerte Abfälle als Altablagerungen bezeichnet werden. Die Verwendung dieses Ausdrucks im Klagebegehren ist daher nicht zu beanstanden und umfasst sowohl den oben erläuterten Begriff der „Kontaminationen" als auch denjenigen von „Abfällen oder Altlasten". Insoweit das Klagebegehren über die in Punkt 5.3. enthaltene Aufzählung hinaus auch die Kosten der Wiederauffüllung des Geländes und der örtlichen Bauaufsicht nennt, wird damit die vertragliche Verpflichtung „die Käuferin in jeder Hinsicht völlig schad- und klaglos zu halten" konkretisiert.
Da demgegenüber die Beklagte auf ihrer einschränkenden Auslegung des Vertragstextes beharrt, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Zur Revision der Beklagten:
Diese versucht im Rahmen ihrer Rechtsrüge der ihrer Ansicht nach gebotenen einschränkenden Auslegung des Vertrags zum Durchbruch zu verhelfen. Dass ihre Argumente nicht zu überzeugen vermögen, wurde oben dargelegt, weshalb auf die Ausführungen zur Rechtsrüge der Klägerin verwiesen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies um so mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§§ 519 Abs 1, 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (1 Ob 1/09t in RISDie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies um so mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (Paragraphen 519, Absatz eins,, 528 Absatz 2, Ziffer 3,) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (1 Ob 1/09t in RIS-Justiz RS0124588). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass zunächst am Verfahren sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite eine weitere Partei beteiligt war, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt zwei Bände mit zusammen mehr als 730 Seiten umfasst.