Entscheidungstext 9Ob38/09t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex-LS 2010/63 = immolex 2010,315/116 (Edelhauser) - immolex 2010/116 (Edelhauser) = MietSlg 62.317

Geschäftszahl

9Ob38/09t

Entscheidungsdatum

24.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** O*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** B*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2009, GZ 39 R 405/08k-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. August 2008, GZ 43 C 134/07m-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Das Erstgericht hat die wegen Mietzinsrückständen des Beklagten auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gestützte gerichtliche Aufkündigung der Klägerin für rechtswirksam erklärt und den Beklagten verpflichtet, die Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).

Demgegenüber macht der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision geltend, dass zwei erhebliche Rechtsfragen vorliegen. Zunächst sei zu klären, inwieweit eine nicht erfolgte qualifizierte Mahnung vor Einbringung der gerichtlichen Aufkündigung eine unberechtigte Auflösungserklärung darstelle, wenn rund drei Monate zuvor eine Mietzinsklage eingebracht worden sei, die jedoch auch im Aufkündigungsverfahren nicht verfahrensgegenständliche Mietzinse betroffen habe.

Rechtliche Beurteilung

Diese Überlegung vermag keine erhebliche Rechtsfrage darzutun. Auch der Revisionswerber räumt zutreffend ein, dass nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Mahnung - als Voraussetzung der Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG - auch durch die Mietzinsklage ersetzt werden kann (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 Paragraph 29, Rz 34; 1 Ob 11/04f ua), ist doch die Einbringung einer Mietzinsklage die eindringlichste Form der Mahnung (MietSlg 26.144 ua). Die vom Revisionswerber unterstellte Prämisse, dass es hier an einer „qualifizierten Mahnung“ fehlte, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die vorliegende Aufkündigung stützte sich auf die offenen Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006, die von der Klägerin zuvor gegen den Beklagten mit Mietzinsklage eingeklagt worden waren. Warum der Umstand, dass mit der Mietzinsklage auch noch weitere, im Aufkündigungsverfahren nicht zugrunde gelegte Mietzinse eingeklagt wurden, der Aufkündigung bzw dem Vorliegen einer ausreichenden Mahnung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entgegenstehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird insoweit nicht aufgezeigt.

Eine zweite erhebliche Rechtsfrage will der Revisionswerber in dem Umstand erblicken, dass das vorhergehende Mietzinsverfahren im Zeitpunkt der Aufkündigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Darauf kommt es allerdings für das Vorliegen einer Mahnung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht an, weil schon eine bloße Mahnung ohne Klageführung ausreicht. Entscheidend für das Vorliegen einer Mahnung ist ein Verhalten des Vermieters, aus dem sich ergibt, dass er vom Mieter die Leistung ernstlich fordert (1 Ob 11/04f ua). Ein rechtskräftiges Urteil über den Mietzinsrückstand ist entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht erforderlich, um die Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes vorzunehmen. Bei der Behauptung des Revisionswerbers, dass er das (noch nicht rechtskräftig abgeschlossene) Mietzinsverfahren gegen die Klägerin in erster Instanz gewonnen habe, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde, dass bei der gegenständlichen Aufkündigung die von der Klägerin zugrunde gelegten Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006 noch offen waren.

Da vom Revisionswerber somit auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E93715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00038.09T.0324.000

Im RIS seit

29.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100324_OGH0002_0090OB00038_09T0000_000

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