Diese Überlegung vermag keine erhebliche Rechtsfrage darzutun. Auch der Revisionswerber räumt zutreffend ein, dass nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Mahnung - als Voraussetzung der Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG als Voraussetzung der Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG - auch durch die Mietzinsklage ersetzt werden kann (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 § 29 Rz 34; 1 Ob 11/04f ua), ist doch die Einbringung einer Mietzinsklage die eindringlichste Form der Mahnung (MietSlg 26.144 ua). Die vom Revisionswerber unterstellte Prämisse, dass es hier an einer „qualifizierten Mahnung“ fehlte, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die vorliegende Aufkündigung stützte sich auf die offenen Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006, die von der Klägerin zuvor gegen den Beklagten mit Mietzinsklage eingeklagt worden waren. Warum der Umstand, dass mit der Mietzinsklage auch noch weitere, im Aufkündigungsverfahren nicht zugrunde gelegte Mietzinse eingeklagt wurden, der Aufkündigung bzw dem Vorliegen einer ausreichenden Mahnung iSd § 30 Abs 2 Z 1 MRG entgegenstehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird insoweit nicht aufgezeigt. Paragraph 29, Rz 34; 1 Ob 11/04f ua), ist doch die Einbringung einer Mietzinsklage die eindringlichste Form der Mahnung (MietSlg 26.144 ua). Die vom Revisionswerber unterstellte Prämisse, dass es hier an einer „qualifizierten Mahnung“ fehlte, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Die vorliegende Aufkündigung stützte sich auf die offenen Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006, die von der Klägerin zuvor gegen den Beklagten mit Mietzinsklage eingeklagt worden waren. Warum der Umstand, dass mit der Mietzinsklage auch noch weitere, im Aufkündigungsverfahren nicht zugrunde gelegte Mietzinse eingeklagt wurden, der Aufkündigung bzw dem Vorliegen einer ausreichenden Mahnung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entgegenstehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird insoweit nicht aufgezeigt.
Eine zweite erhebliche Rechtsfrage will der Revisionswerber in dem Umstand erblicken, dass das vorhergehende Mietzinsverfahren im Zeitpunkt der Aufkündigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Darauf kommt es allerdings für das Vorliegen einer Mahnung iSd § 30 Abs 2 Z 1 MRG nicht an, weil schon eine bloße Mahnung ohne Klageführung ausreicht. Entscheidend für das Vorliegen einer Mahnung ist ein Verhalten des Vermieters, aus dem sich ergibt, dass er vom Mieter die Leistung ernstlich fordert (1 Ob 11/04f ua). Ein rechtskräftiges Urteil über den Mietzinsrückstand ist entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht erforderlich, um die Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes vorzunehmen. Bei der Behauptung des Revisionswerbers, dass er das (noch nicht rechtskräftig abgeschlossene) Mietzinsverfahren gegen die Klägerin in erster Instanz gewonnen habe, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde, dass bei der gegenständlichen Aufkündigung die von der Klägerin zugrunde gelegten Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006 noch offen waren.Eine zweite erhebliche Rechtsfrage will der Revisionswerber in dem Umstand erblicken, dass das vorhergehende Mietzinsverfahren im Zeitpunkt der Aufkündigung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Darauf kommt es allerdings für das Vorliegen einer Mahnung iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht an, weil schon eine bloße Mahnung ohne Klageführung ausreicht. Entscheidend für das Vorliegen einer Mahnung ist ein Verhalten des Vermieters, aus dem sich ergibt, dass er vom Mieter die Leistung ernstlich fordert (1 Ob 11/04f ua). Ein rechtskräftiges Urteil über den Mietzinsrückstand ist entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht erforderlich, um die Aufkündigung wegen eines Mietzinsrückstandes vorzunehmen. Bei der Behauptung des Revisionswerbers, dass er das (noch nicht rechtskräftig abgeschlossene) Mietzinsverfahren gegen die Klägerin in erster Instanz gewonnen habe, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Verfahren festgestellt wurde, dass bei der gegenständlichen Aufkündigung die von der Klägerin zugrunde gelegten Mietzinse für Oktober bis Dezember 2006 noch offen waren.
Da vom Revisionswerber somit auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da vom Revisionswerber somit auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).