Die Revision der Beklagten ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsmissbrauch nicht richtig angewendet hat; die Revision ist auch berechtigt.Die Revision der Beklagten ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsmissbrauch nicht richtig angewendet hat; die Revision ist auch berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch der Luftraum über einem Grundstück der Herrschaft des Eigentümers untersteht, der Eingriffe, etwa durch Bauen in den Luftraum hinein, verbieten kann (§ 297 ABGB; Koziol/Welser I12 261; Schwimann/Klicka, ABGB² II § 297 Rz 4 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 354 Rz 4; SZ 34/49; JBl 1977, 485 ua).In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass grundsätzlich auch der Luftraum über einem Grundstück der Herrschaft des Eigentümers untersteht, der Eingriffe, etwa durch Bauen in den Luftraum hinein, verbieten kann (Paragraph 297, ABGB; Koziol/Welser I12 261; Schwimann/Klicka, ABGB² römisch II Paragraph 297, Rz 4 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 354, Rz 4; SZ 34/49; JBl 1977, 485 ua).
Redlicher Bauführer iS des § 418 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem derjenige, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (RIS-Justiz RS0103699). Dabei ist jedoch zu beachten - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwies - dass der Bauführer die Pflicht hat, sich vor der Durchführung des Baues zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut (Twaroch, Grenzüberbauten und Grundstücksgrenzen, NZ 1996, 80; RZ 1997/20; RIS-Justiz RS0111116). Diese Vorsichtsnahme wird insbesondere dann als geboten erachtet, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird (MietSlg 44.021). Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0103701). Ist der Grenzverlauf - wie hier - eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass ihm eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht (Spielbüchler aaO § 415 Rz 5 und § 418 Rz 5; SZ 69/50; 1 Ob 265/01d [teilw veröff in AnwBl 2002/7803 {mit Glosse H. Huber} = EvBl 2002/72]; RIS-Justiz RS0011067 ua).Redlicher Bauführer iS des Paragraph 418, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem derjenige, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (RIS-Justiz RS0103699). Dabei ist jedoch zu beachten - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwies - dass der Bauführer die Pflicht hat, sich vor der Durchführung des Baues zu vergewissern, ob er auf eigenem oder fremdem Grund baut (Twaroch, Grenzüberbauten und Grundstücksgrenzen, NZ 1996, 80; RZ 1997/20; RIS-Justiz RS0111116). Diese Vorsichtsnahme wird insbesondere dann als geboten erachtet, wenn die Bauführung im engsten Grenzbereich zu einer Nachbarliegenschaft vorgenommen wird (MietSlg 44.021). Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0103701). Ist der Grenzverlauf - wie hier - eindeutig und unstrittig, so geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten der Redlichkeit des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass ihm eine Bauführung auf dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil nicht zusteht (Spielbüchler aaO Paragraph 415, Rz 5 und Paragraph 418, Rz 5; SZ 69/50; 1 Ob 265/01d [teilw veröff in AnwBl 2002/7803 {mit Glosse H. Huber} = EvBl 2002/72]; RIS-Justiz RS0011067 ua).
Legt man dem vorliegend festgestellten Sachverhalt diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, dann ist die erfolgte Überbauung der Grundstücksgrenze als fahrlässig zu beurteilen, so dass die Redlichkeit der Beklagten als Bauführerin ausgeschlossen ist, auch wenn sie sich einer Bauunternehmung, der Nebenintervenientin, bedient hat, um das Bauwerk zu errichten. Die Fehlleistung dieses Bauunternehmens hat die Beklagte zu verantworten, weil sie dessen Tätigkeit insoweit trotz der weitreichenden Rechtsfolgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwachte (1 Ob 265/01d). Ob auch von einem redlichen Bauführer die Beseitigung eines Bauwerks verlangt werden könnte, sofern der Grundeigentümer nicht selbst unredlich war, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Bauführung der Beklagten jedenfalls als unredlich (im vorgenannten Sinn) anzusehen ist. Aus diesem Grund ist auch eine Erörterung der einzelnen Lehrmeinungen zu diesem Thema (vgl Jabornegg, Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, in FS Eichler, 287 ff; Koziol/Welser aaO 288; Schwimann/Klicka aaO § 418 Rz 13; Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, bbl 1998, 111) entbehrlich (1 Ob 265/01d).Legt man dem vorliegend festgestellten Sachverhalt diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, dann ist die erfolgte Überbauung der Grundstücksgrenze als fahrlässig zu beurteilen, so dass die Redlichkeit der Beklagten als Bauführerin ausgeschlossen ist, auch wenn sie sich einer Bauunternehmung, der Nebenintervenientin, bedient hat, um das Bauwerk zu errichten. Die Fehlleistung dieses Bauunternehmens hat die Beklagte zu verantworten, weil sie dessen Tätigkeit insoweit trotz der weitreichenden Rechtsfolgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwachte (1 Ob 265/01d). Ob auch von einem redlichen Bauführer die Beseitigung eines Bauwerks verlangt werden könnte, sofern der Grundeigentümer nicht selbst unredlich war, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Bauführung der Beklagten jedenfalls als unredlich (im vorgenannten Sinn) anzusehen ist. Aus diesem Grund ist auch eine Erörterung der einzelnen Lehrmeinungen zu diesem Thema vergleiche Jabornegg, Der Grenzüberbau im österreichischen Recht, in FS Eichler, 287 ff; Koziol/Welser aaO 288; Schwimann/Klicka aaO Paragraph 418, Rz 13; Mader, Der Grenzüberbau in der neueren Judikatur, bbl 1998, 111) entbehrlich (1 Ob 265/01d).
Vom unredlichen Bauführer kann der benachteiligte Grundeigentümer die Beseitigung des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerks - bzw eines Teils desselben - fordern (Schwimann/Klicka aaO § 418 Rz 13; SZ 69/50; 1 Ob 265/01d). Der insb auf wirtschaftlichen Erwägungen gegründeten Ansicht Maders (bbl 1998, 111 [115 f]), unter Umständen stehe auch bei Unredlichkeit des Bauführers kein Beseitigungsanspruch zu, kann nicht beigetreten werden, weil - wie Mader selbst einräumt - der unredliche Bauführer auf fremdem Grund wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist (§ 418 Satz 2 ABGB) und daher gegen ihn ein Wiederherstellungsanspruch besteht (1 Ob 265/01d). An diesem Beseitigungsanspruch könnte - vorbehaltlich des Falles des Rechtsmissbrauches - auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks von der unzulässigen Bauführung der Beklagten gewusst und diese nicht sogleich untersagt hätte, denn dieses Wissen hätte grundsätzlich nur zur Folge, dass sie im Fall der Redlichkeit des Bauführers auf den Ersatz des gemeinen Wertes ihres Grundstücksteiles beschränkt wäre (§ 418 Satz 3 ABGB). Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob das vorliegende Beseitigungsbegehren allenfalls rechtsmissbräuchlich oder gar schikanös gestellt wird:Vom unredlichen Bauführer kann der benachteiligte Grundeigentümer die Beseitigung des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerks - bzw eines Teils desselben - fordern (Schwimann/Klicka aaO Paragraph 418, Rz 13; SZ 69/50; 1 Ob 265/01d). Der insb auf wirtschaftlichen Erwägungen gegründeten Ansicht Maders (bbl 1998, 111 [115 f]), unter Umständen stehe auch bei Unredlichkeit des Bauführers kein Beseitigungsanspruch zu, kann nicht beigetreten werden, weil - wie Mader selbst einräumt - der unredliche Bauführer auf fremdem Grund wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist (Paragraph 418, Satz 2 ABGB) und daher gegen ihn ein Wiederherstellungsanspruch besteht (1 Ob 265/01d). An diesem Beseitigungsanspruch könnte - vorbehaltlich des Falles des Rechtsmissbrauches - auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks von der unzulässigen Bauführung der Beklagten gewusst und diese nicht sogleich untersagt hätte, denn dieses Wissen hätte grundsätzlich nur zur Folge, dass sie im Fall der Redlichkeit des Bauführers auf den Ersatz des gemeinen Wertes ihres Grundstücksteiles beschränkt wäre (Paragraph 418, Satz 3 ABGB). Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob das vorliegende Beseitigungsbegehren allenfalls rechtsmissbräuchlich oder gar schikanös gestellt wird:
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (1 Ob 265/01d). Derartiges steht hier allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Nach neuerer und nunmehr herrschender Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch aber nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet (Schikane), sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (EvBl 1987/49; JBl 1990, 248 [mit Glosse Rebhahn] = SZ 62/169; JBl 1994, 471; 9 Ob 334/97a; 9 Ob 35/01i; 9 Ob 274/01m ua; RIS-Justiz RS0026265; RS0026271 ua; siehe insb auch Mader, Neuere Judikatur zum Rechtsmissbrauch, JBl 1998, 677). Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (9 Ob 274/01m; RIS-Justiz RS0026265, RS0110900). Vor diesem Hintergrund sind daher ziffernmäßige Maßangaben über Grenzüberbauten aus Vorprozessen mit der gebotenen Vorsicht zu behandeln und zufolge ihrer jeweiligen Einzelfallbezogenheit nicht ohne weiteres 1 : 1 auf den nachfolgenden Prozess übertragbar.
Es wird nicht verkannt, dass der Liegenschaftseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechts grundsätzlich jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen kann, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat (§ 354 ABGB; RIS-Justiz RS0037903). Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt - für sich allein betrachtet - nicht gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0026271/T4). Das Eigentum ist unverletzlich (Art 5 StGG; Mayer, B-VG³ Art 5 StGG I. ff); dh jedoch nicht, dass es schrankenlos ausgeübt werden darf (vgl Koziol/Welser aaO 252 ff). Die Berufung auf die Freiheit des Eigentums kann nämlich auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles rechtsmissbräuchlich sein; denn auch das Eigentumsrecht wird - wie jede Rechtsausübung (JBl 1994, 471) - durch das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/146; 9 Ob 334/97a; 9 Ob 35/01d ua; RIS-Justiz RS0010395). Der Hinweis der Revisionsgegnerin auf Art 1 Abs 1 des 1. ZP EMRK greift hier schon deshalb nicht, weil die Berufung auf den Schutz des Eigentums nach dieser Bestimmung nur gegenüber staatlichen Zugriffen möglich ist; davon sind Bestimmungen der Privatrechtsordnung abzugrenzen, die lediglich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen und die Auswirkungen derselben in sachgerechter Weise regeln, ohne damit besondere Zielsetzungen öffentlichen Interesses zu verfolgen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar² Art 1 des 1. ZP Rz 35, 45).Es wird nicht verkannt, dass der Liegenschaftseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechts grundsätzlich jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen kann, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat (Paragraph 354, ABGB; RIS-Justiz RS0037903). Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt - für sich allein betrachtet - nicht gegen die guten Sitten (RIS-Justiz RS0026271/T4). Das Eigentum ist unverletzlich (Artikel 5, StGG; Mayer, B-VG³ Artikel 5, StGG römisch eins. ff); dh jedoch nicht, dass es schrankenlos ausgeübt werden darf vergleiche Koziol/Welser aaO 252 ff). Die Berufung auf die Freiheit des Eigentums kann nämlich auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles rechtsmissbräuchlich sein; denn auch das Eigentumsrecht wird - wie jede Rechtsausübung (JBl 1994, 471) - durch das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt (SZ 49/132; SZ 56/146; 9 Ob 334/97a; 9 Ob 35/01d ua; RIS-Justiz RS0010395). Der Hinweis der Revisionsgegnerin auf Artikel eins, Absatz eins, des 1. ZP EMRK greift hier schon deshalb nicht, weil die Berufung auf den Schutz des Eigentums nach dieser Bestimmung nur gegenüber staatlichen Zugriffen möglich ist; davon sind Bestimmungen der Privatrechtsordnung abzugrenzen, die lediglich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen natürlichen und juristischen Personen und die Auswirkungen derselben in sachgerechter Weise regeln, ohne damit besondere Zielsetzungen öffentlichen Interesses zu verfolgen (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar² Artikel eins, des 1. ZP Rz 35, 45).
Bei der Bewertung der gegenseitigen Interessen darf im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass die Belassung des Grenzüberbaus für die Klägerin keine spürbaren Nachteile bringt. Die strittige Überbauung betrifft nur den über dem Zaunfundament der Klägerin liegenden Luftraum (beginnend in einer Höhe von 3,5 m über Grund); die Nutzung des Zaunfundaments durch die Klägerin wird durch die Überbauung nicht beeinträchtigt. Die Klägerin dürfte im Übrigen im überbauten Bereich ohnehin nicht bis an die Grundstücksgrenze bauen. Auch der Lichteinfall wurde - wie das Erstgericht bindend festgestellt hat - durch den Grenzüberbau nicht wesentlich beeinträchtigt. Demgegenüber würde der Rückbau des Grenzüberbaus einen massiven Eingriff in die tragenden Elemente des Gebäudes bedeuten und einen beträchtlichen Aufwand von rund ATS 1,775.000 (= EUR 128.994,28; plus/minus 20 %) zuzüglich USt erfordern; ein Betrag, der - unstrittig - um ein Vielfaches über dem Wert der überbauten Fläche von rund 2,1 m² liegt.
Richtig ist, dass sich die Beklagte allerdings den Vorwurf gefallen lassen muss, zu wenig aufmerksam an den von ihr geplanten Zubau an der Grundstücksgrenze zur Klägerin herangegangen zu sein. Als Bauführerin hätte sie die Pflicht gehabt, sich vor der Durchführung des Baues zu vergewissern, ob sie tatsächlich noch auf eigenem Grund baut; dies umso mehr, als die Bauführung im engsten Grenzbereich zur Nachbarliegenschaft vorgenommen werden sollte. Ähnliches gilt aber grundsätzlich auch für die Klägerin, die bei der Bauverhandlung durch ihren Verwalter vertreten war; auch sie war zu wenig aufmerksam. Ihre Untätigkeit als Betroffene des sich schon bei der Bauverhandlung abzeichnenden Grenzüberbaus muss ebenfalls als unentschuldbar gewertet werden (SZ 69/50; Twaroch aaO 83). Es ist zwar richtig, dass an die Aufmerksamkeit des Bauführers ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an die Aufmerksamkeit desjenigen, in dessen Eigentum durch die Bauführung eingegriffen wird (SZ 69/50; MietSlg 34.048); die Nachlässigkeit der Klägerin kann aber bei der Interessenabwägung nicht vernachlässigt werden.
Richtig ist der Hinweis des Berufungsgerichtes darauf, dass der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 593/94 (teilw veröff in MietSlg 46.172) bereits in der Aneignung einer nur 1,1 m² großen Fläche keine bloß geringfügige, dem Schikaneverbot unterliegende Handlung erblickt hat. Diesem Fall lag jedoch ein deutlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort stellte der Oberste Gerichtshof nämlich ausdrücklich das sogar bewusst rechtswidrige Verhalten der Bauführerin in den Vordergrund, die die unzulässige Überbauung trotz Kenntnis des richtigen Grenzverlaufes und trotz ausdrücklichen Widerspruches des Grundeigentümers bereits vor Baubeginn, aber auch während des Baues, durchführte. Die "subjektive Seite" der Bauführerin im Vorprozess unterscheidet sich daher ganz wesentlich von jener der Beklagten im vorliegenden Fall.
Richtig ist auch, dass der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 227/55 (SZ 28/133) vor dem Hintergrund eines Streites der Parteien um einen Hörschacht, den der Kläger von seiner Wohnung in die Wohnung des Beklagten hergestellt hatte, die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung eines absichtlich zur Verschließung einer Öffnung eingebrachten Kantholzes bejahte, das in die Eigentumssphäre des Klägers reichte. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsausübung, die nur den Zweck verfolge, dem Beklagten Schaden zuzufügen, könne nicht gesprochen werden. In 5 Ob 93/61 (SZ 34/49) wurde ausgesprochen, dass im eigenmächtigen Anbringen einer Reklametafel (360 cm lang, 170 cm hoch) durch einen Anlieger, die sich zur Gänze und bis zu einer Tiefe von 5 cm im Luftraum der Gemeinde befindet, ein erheblicher Eingriff in fremdes Eigentum zu erblicken sei. Dem könne die Gemeinde mit berechtigten Interessen entgegentreten; dies schließe die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung iS des § 1295 Abs 2 ABGB aus. Zu 1 Ob 739, 770/76 (JBl 1977, 485) verneinte der Oberste Gerichtshof - unter Verweis auf SZ 34/49 - ebenfalls das Vorliegen von Schikane im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren einer Gemeinde gegen die eigenmächtige Anbringung von Süßwarenautomaten, die (an Mauern befestigt) in ihren Luftraum ragten. Zu 8 Ob 502/78 (MietSlg 30.060) verneinte der Oberste Gerichtshof schließlich eine schikanöse Rechtsausübung im Zusammenhang mit der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die Verhinderung der Ersitzung einer Servitut.Richtig ist auch, dass der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 227/55 (SZ 28/133) vor dem Hintergrund eines Streites der Parteien um einen Hörschacht, den der Kläger von seiner Wohnung in die Wohnung des Beklagten hergestellt hatte, die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung eines absichtlich zur Verschließung einer Öffnung eingebrachten Kantholzes bejahte, das in die Eigentumssphäre des Klägers reichte. Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsausübung, die nur den Zweck verfolge, dem Beklagten Schaden zuzufügen, könne nicht gesprochen werden. In 5 Ob 93/61 (SZ 34/49) wurde ausgesprochen, dass im eigenmächtigen Anbringen einer Reklametafel (360 cm lang, 170 cm hoch) durch einen Anlieger, die sich zur Gänze und bis zu einer Tiefe von 5 cm im Luftraum der Gemeinde befindet, ein erheblicher Eingriff in fremdes Eigentum zu erblicken sei. Dem könne die Gemeinde mit berechtigten Interessen entgegentreten; dies schließe die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung iS des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB aus. Zu 1 Ob 739, 770/76 (JBl 1977, 485) verneinte der Oberste Gerichtshof - unter Verweis auf SZ 34/49 - ebenfalls das Vorliegen von Schikane im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren einer Gemeinde gegen die eigenmächtige Anbringung von Süßwarenautomaten, die (an Mauern befestigt) in ihren Luftraum ragten. Zu 8 Ob 502/78 (MietSlg 30.060) verneinte der Oberste Gerichtshof schließlich eine schikanöse Rechtsausübung im Zusammenhang mit der Freiheit des Eigentums im Hinblick auf die Verhinderung der Ersitzung einer Servitut.
All diese Entscheidungen sind allerdings vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichtshofes zu sehen, die nur auf jene Schikanefälle im engeren Sinn Bedacht nahm, in denen demjenigen, der sein Rechts ausübte, jedes andere Interesse abgesprochen werden musste, als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Ein - neben der Schikane - zu beachtender Rechtsmissbrauch liegt aber, wie bereits dargestellt, nach der neueren Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265; RS0026271 ua). Unter Zugrundelegung dieser jüngeren Rechtsprechung bejahte der Oberste Gerichtshof etwa zu 1 Ob 11/93 (JBl 1994, 471) das Vorliegen einer schikanösen Rechtsausübung. In diesem Fall hatte die Klägerin, die zu einem Drittel Miteigentümerin an einem Seegrundstück war, um das sie sich Jahrzehnte nicht gekümmert hatte, von den beiden anderen Miteigentümern, die dort eine Hafenanlage für Sportboote gebaut bzw einen früher schon bestehenden Naturhafen erheblich ausgebaut und durch Dammbauten abgesichert hatten, die Beseitigung begehrt. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin wurde vom Obersten Gerichtshof zufolge eines krassen Missverhältnisses der Interessen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert.
Ein derartiges krasses Missverhältnis muss auch bei Abwägung der berührten Interessen der Parteien im vorliegenden Fall bejaht werden. Eine Klagestattgebung würde zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch zwischen dem von der Klägerin verfolgten Interesse und dem Interesse der Beklagten am Werterhalt führen. Das Beseitigungsbegehren der Klägerin ist daher in Anbetracht der Lagerung des gegenständlichen Falles rechtsmissbräuchlich, weshalb das klageabweisende Ersturteil wieder herzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt für die Berufungsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).Ein derartiges krasses Missverhältnis muss auch bei Abwägung der berührten Interessen der Parteien im vorliegenden Fall bejaht werden. Eine Klagestattgebung würde zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch zwischen dem von der Klägerin verfolgten Interesse und dem Interesse der Beklagten am Werterhalt führen. Das Beseitigungsbegehren der Klägerin ist daher in Anbetracht der Lagerung des gegenständlichen Falles rechtsmissbräuchlich, weshalb das klageabweisende Ersturteil wieder herzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt für die Berufungsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (Paragraph 15, RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).