Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (RIS-Justiz RS0039108 [T2]), aber nicht berechtigt.
Übersteigt der „Streitgegenstand“ an „Geld oder Geldeswert“ die Summe von 10.000 EUR, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts und nicht des Bezirksgerichts für Handelssachen gegeben (§ 52 JN).Übersteigt der „Streitgegenstand“ an „Geld oder Geldeswert“ die Summe von 10.000 EUR, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts und nicht des Bezirksgerichts für Handelssachen gegeben (Paragraph 52, JN).
§ 54 JN bestimmt in seinem Abs 1, dass für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Werts des Streitgegenstands der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. Abs 2 dieser Bestimmung ordnet Folgendes an:Paragraph 54, JN bestimmt in seinem Absatz eins,, dass für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Werts des Streitgegenstands der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. Absatz 2, dieser Bestimmung ordnet Folgendes an:
„Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.“
Werden diese Forderungen „selbständig“ geltend gemacht, gilt diese Regelung nicht (Mayr in Rechberger ZPO3 § 54 JN Rz 3; Paragraph 54, JN Rz 3; Gitschthaler in Fasching2 I § 54 JN Rz 28 mzwN). Im Ergebnis wird darauf abgestellt, ob diese „Nebenansprüche“ abhängig römisch eins Paragraph 54, JN Rz 28 mzwN). Im Ergebnis wird darauf abgestellt, ob diese „Nebenansprüche“ abhängig - „akzessorisch“ - von der geltend gemachten Hauptsache sind, also ob und inwieweit sie von der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden (Gitschthaler aaO; 2 Ob 31/95; RIS-Justiz RS0042813).
Hier macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den Zinsgewinn der eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Der Kläger leitet also das Zinsenbegehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienkaufs bereits früher wieder hätte zurückerhalten müssen und ihm daher für die verspätete Rückzahlung Zinsen zustünden (vgl auch RISHier macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten bei der Anlageberatung geltend. Er begehrt als Teil dieses Schadenersatzanspruchs auch den Zinsgewinn der eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung, und zwar für den Zeitraum vom Beginn der Veranlagung bis zur Geltendmachung des Anspruchs. Der Kläger leitet also das Zinsenbegehren nicht daraus ab, dass er den Betrag aus der Rückabwicklung des Aktienkaufs bereits früher wieder hätte zurückerhalten müssen und ihm daher für die verspätete Rückzahlung Zinsen zustünden vergleiche auch RIS-Justiz RS0046466, 2 Ob 31/95; 3 Ob 611/85), sondern daraus, dass Teil des positiven Schadens auch die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung sind (vgl dazu 3 Ob 289/05d).Justiz RS0046466, 2 Ob 31/95; 3 Ob 611/85), sondern daraus, dass Teil des positiven Schadens auch die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung sind vergleiche dazu 3 Ob 289/05d).
Damit macht er aber einen selbständigen Anspruch geltend, der nicht als „akzessorisches Nebenprodukt“ eines Hauptanspruchs beurteilt werden kann.
Im Ergebnis war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.