Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhalts bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen nur bei geänderter Sachlage, bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen oder einer derart tiefgreifenden Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsgrundsätze durch die Rechtsprechung, die in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, erfolgen (6 Ob 45/02i; 1 Ob 135/02p; 8 Ob 139/03d; RIS-Justiz RS0047398 ua). Unterhaltsvergleiche, auch solche nach § 55a EheG (6 Ob 18/99m; RISJustiz RS0047398 ua). Unterhaltsvergleiche, auch solche nach Paragraph 55 a, EheG (6 Ob 18/99m; RIS-Justiz RS0057146 ua), werden ebenfalls regelmäßig unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen, weshalb auch in diesen Fällen der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann (RIS-Justiz RS0009636, RS0018984 ua).
Die vom Vater begehrte Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht durch Anrechnung von Transferleistungen (Familienbeihilfe etc) zum Zwecke der steuerlichen Entlastung beruht auf einer Gesetzesänderung (1 Ob 135/02p; 8 Ob 139/03d ua); sie kann als eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinn betrachtet werden, die eine Neufestsetzung des Unterhalts rechtfertigt. Zu beachten ist jedoch im vorliegenden Fall, dass der Vater seinen Herabsetzungsantrag ausschließlich auf die steuerliche Entlastung stützte; eine Überalimentierung wurde von ihm in erster Instanz ebenso wenig als Herabsetzungsgrund geltend gemacht wie eine sonstige wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber der Vergleichslage vom 8. 11. 2001. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RISDie vom Vater begehrte Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht durch Anrechnung von Transferleistungen (Familienbeihilfe etc) zum Zwecke der steuerlichen Entlastung beruht auf einer Gesetzesänderung (1 Ob 135/02p; 8 Ob 139/03d ua); sie kann als eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinn betrachtet werden, die eine Neufestsetzung des Unterhalts rechtfertigt. Zu beachten ist jedoch im vorliegenden Fall, dass der Vater seinen Herabsetzungsantrag ausschließlich auf die steuerliche Entlastung stützte; eine Überalimentierung wurde von ihm in erster Instanz ebenso wenig als Herabsetzungsgrund geltend gemacht wie eine sonstige wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber der Vergleichslage vom 8. 11. 2001. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261 ua). Der Unterhaltspflichtige ist für alle seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände behauptungs- und beweispflichtig (7 Ob 92/03k; 4 Ob 185/03i; RIS-Justiz RS0106533, RS0111084 ua). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im außerstreitigen Verfahren Neuerungen im Rekurs nur so weit zulässig sind, als das Tatsachenvorbringen oder die Vorlage der Beweismittel in erster Instanz nicht möglich war (4 Ob 185/03i mwN). Auch im Außerstreitverfahren müssen Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden (7 Ob 92/03k; RIS-Justiz RS0006790 ua). Auf Überlegungen zur Überalimentierung bzw zur Frage, ob die "Luxusgrenze" im vorliegenden Fall beim Zwei- oder beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu ziehen sei, ist daher nicht einzugehen.
Mit der Frage, wie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, mit dem ein Teil des § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Bemessung des Unterhalts von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer ganzen Reihe von Entscheidungen auseinandergesetzt (RISMit der Frage, wie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, mit dem ein Teil des Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Bemessung des Unterhalts von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer ganzen Reihe von Entscheidungen auseinandergesetzt (RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117023 ua). Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt (RIS-Justiz RS0117017 ua). Die Argumentation des Rekursgerichtes bildet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Richtig weist es selbst darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals - unter Ablehnung der Ansicht von Gitschthaler, JBl 2003, 9 (16) - ausgesprochen hat, dass der Geldunterhaltspflichtige auch dann darauf Anspruch hat, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente auf Grund des Unterhaltsstopps bei einem überdurchschnittlichen Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (2 Ob 37/02h; 4 Ob 52/02d; RIS-Justiz RS0117017 ua). Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. Damit hat im Ergebnis der Unterhaltsberechtigte stets - sowohl in den Fällen durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten als auch bei weit überdurchschnittlichem - eine gewisse Einbuße hinzunehmen. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes würde hingegen dazu führen, dass in den Fällen des Unterhaltsstopps der Unterhaltspflichtige - mit Ausnahme des gesetzlichen Unterhaltsabsetzbetrags - keine steuerliche Entlastung erfahren könnte, was gerade zu der verfassungsrechtlich unzulässigen Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Einkommensbeziehern ohne Sorgepflichten führte. Dieses Ergebnis kann auch nicht als unbillig angesehen werden, zumal gerade in den Fällen des Unterhaltsstopps nicht gesagt werden kann, dass die (verhältnismäßig geringfügige) Kürzung des Unterhaltsanspruchs dazu führen würde, dass die Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten, seine Bedürfnisse zu befriedigen, in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre (9 Ob 27/03s).
Davon ist der Oberste Gerichtshof entgegen der Annahme des Rekursgerichtes auch nicht in den Entscheidungen 2 Ob 5/03d und 5 Ob 67/03v abgegangen; im Gegenteil: der vorstehende Grundsatz wurde neuerlich bekräftigt. Richtig ist, dass auch darauf hingewiesen wurde, dass das jeweilige Vielfache des Regelbedarfs bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen keine absolute Obergrenze ist, dass es also keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp bei einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs gibt. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist hiebei die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. Darauf kommt es aber hier, wie bereits ausgeführt, nicht an, weil der Vater in erster Instanz gegenüber der seinerzeit mit der Mutter hinsichtlich der Kinder getroffenen vergleichsweisen Unterhaltsregelung, die in der Folge auch pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, als Herabsetzungsgrund ausschließlich die bisher nicht erfolgte steuerliche Entlastung als Änderung der Verhältnisse geltend machte.
Das Rekursgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung unter Zugrundelegung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf Grund des Vergleiches vom 8. 11. 2001 dem berechtigten Einwand des Revisionsrekurswerbers, in der Rekursentscheidung sei die ihm gebührende steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, Rechnung zu tragen haben. Die konkrete Bemessung (siehe zur Berechnungsformel etwa 2 Ob 5/03d mwN) ist vom Obersten Gerichtshof nicht selbst durchzuführen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO; 9 Ob 27/03s; 1 Ob 208/03z ua).Das Rekursgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung unter Zugrundelegung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf Grund des Vergleiches vom 8. 11. 2001 dem berechtigten Einwand des Revisionsrekurswerbers, in der Rekursentscheidung sei die ihm gebührende steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, Rechnung zu tragen haben. Die konkrete Bemessung (siehe zur Berechnungsformel etwa 2 Ob 5/03d mwN) ist vom Obersten Gerichtshof nicht selbst durchzuführen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO; 9 Ob 27/03s; 1 Ob 208/03z ua).