Gemäß § 23 JN hat über die Ablehnung eines Richters, der einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof zu entscheiden. Würde der Gerichtshof durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig, so hat der zunächst übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Das hat in dem hier zu beurteilenden Fall zur Folge, dass über den sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag des Klägers der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 23 JN; 2 N 523/99 ua).Gemäß Paragraph 23, JN hat über die Ablehnung eines Richters, der einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof zu entscheiden. Würde der Gerichtshof durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig, so hat der zunächst übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Das hat in dem hier zu beurteilenden Fall zur Folge, dass über den sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag des Klägers der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 23, JN; 2 N 523/99 ua).
Die Ablehnung ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen. Solche Gründe hat der Kläger in Bezug auf einzelne Richter in seinem Ablehnungsantrag unterlassen. Eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes liege nur dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen wäre, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (NZ 1998, 334; 5 N 504/99 mwN; RIS-Justiz RS0045983, RS0046005). Das Vorbringen des Klägers dazu ist widersprüchlich. Zwar behauptet er, dass bei allen Richtern im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe gegeben seien, räumt jedoch ausdrücklich ein, dass auch der/die eine oder andere Richter/Richterin daran völlig unbeteiligt sein könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass Berichte, Anzeigen, Anschwärzungen oder Formulierungen betreffend den Kläger Gründe seien, die notwendigerweise vom gesamten Gremium eines Gerichtes ausgehen müssen. Letztlich kann aber diese Frage dahingestellt bleiben, weil die im Ablehnungsantrag behaupteten "unrichtigen Berichte, Anschwärzungen, haltlosen Anzeigen, unsachlichen Formulierungen etc" als bloßer, zu allgemein gehaltener Pauschalvorwurf mangels Anführung konkreter Tatsachen nicht bestimmt genug ist, um die Grundlage eines Ablehnungsantrages bilden zu können (5 Nd 507/96; 2 N 523/99). Die bloße Befürchtung einer für den Kläger ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht nicht aus, um eine Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts zu begründen (2 N 523/99). Eine inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter war daher mangels Anführung konkreter Tatsachen, die zur Ablehnung berechtigt hätten, entbehrlich. Aus dem Verweis auf 7 Ob 574/93 und 7 Ob 529/94 ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Diese beiden Vorentscheidungen betreffen das Landesgericht Feldkirch, bei dem der Kläger nicht nur ernannt ist, sondern bei der sich die überwiegende Mehrheit der Richterschaft selbst für befangen erklärt hat (RIS-Justiz RS0046132).
Da infolge dieser Entscheidung das Oberlandesgericht Innsbruck wieder beschlussfähig im Sinne des § 23 JN ist, besteht für eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht (§ 30 JN) kein Anlass mehr.Da infolge dieser Entscheidung das Oberlandesgericht Innsbruck wieder beschlussfähig im Sinne des Paragraph 23, JN ist, besteht für eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht (Paragraph 30, JN) kein Anlass mehr.