Entscheidungstext 9Nd510/00

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nd510/00

Entscheidungsdatum

22.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Leo ***** T*****, Richter, *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef ***** T*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Paul Thoma, Notariatskandidat, 6870 Bezau 39, dieser vertreten durch Dr. Hans-Peter Türtscher, Rechtsanwalt in Bezau, wegen S 8.000 sA (5 C 812/99x des Bezirksgerichtes Bezau), infolge Ablehnungsantrages der klagenden Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag des Klägers betreffend alle Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. 5. 2000, 1 Nc 6/00y verwiesen. Mit dieser Entscheidung blieb die Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Bezau Mag. Konrad L***** und des Gerichtsvorstehers Dr. Bertram M***** in der Rechtssache 5 C 812/99x des Bezirksgerichtes Bezau durch den Kläger ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Rekurs und brachte gleichzeitig den Antrag ein, mit dem er sämtliche Richter und Richterinnen einschließlich der Senatspräsidenten und Senatspräsidentinnen des Oberlandesgerichtes Innsbruck sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten als befangen ablehnte. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass ein unüblich angespanntes Verhältnis zu einem Richterkollegen die Befangenheit der Richter, die in das angespannte Verhältnis eingebunden seien, begründe (7 Ob 574/93 und 7 Ob 529/94). Ein solches angespanntes Verhältnis liege zwischen der gesamten Richterschaft des Oberlandesgerichtes Innsbruck und dem Kläger vor. Es dokumentiere sich in zahlreichen unrichtigen Berichten über den Kläger, Anschwärzungen, haltlosen Anzeigen, unsachlichen Formulierungen etc, die von der Richterschaft des Oberlandesgerichtes Innsbruck ausgingen. Eine Differenzierung dahin, dass der/die eine oder andere Richter/Richterin daran völlig unbeteiligt sei, sei dem Kläger objektiv nicht möglich. Selbst wenn einzelne ausgenommen sein sollten, sei die Befangenheit aller gegeben. Ein faires Verfahren sei beim Oberlandesgericht Innsbruck, gleich in welchem Senat, nicht gewährleistet. Dabei sei vor allem der äußere Anschein maßgeblich. Bei allen Richtern seien im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe gegeben, sodass keine undifferenzierte Pauschalablehnung vorliege. Es möge deshalb in Stattgebung des Ablehnungsantrages das Oberlandesgericht Linz gemäß Paragraph 30, JN bestimmt werden.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zeigte daraufhin unter Hinweis auf den Ablehnungsantrag des Klägers und unter Berufung auf Paragraph 30, JN die Behinderung des Oberlandesgerichtes Innsbruck an. Der Kläger fühle sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der Justizverwaltung und den Richtern und Richterinnen des Oberlandesgerichtes Innsbruck ungerecht behandelt. Von der Einholung einer Äußerung sämtlicher Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 N 523/99 Abstand genommen worden. Bereits seinerzeit hätten sich sämtliche Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten für nicht befangen erklärt. Im konkreten Fall komme dazu, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Richter des Bezirksgerichtes Bezau Mag. Konrad L***** und der Gerichtsvorsteher Dr. Betram M***** in der Rechtssache 5 C 812/99x des Bezirksgerichtes Bezau befangen seien, Erwägungen der Glaubwürdigkeit des Klägers keine Rolle spielen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 23, JN hat über die Ablehnung eines Richters, der einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof zu entscheiden. Würde der Gerichtshof durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig, so hat der zunächst übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden. Das hat in dem hier zu beurteilenden Fall zur Folge, dass über den sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck betreffenden Ablehnungsantrag des Klägers der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 23, JN; 2 N 523/99 ua).

Die Ablehnung ist nicht berechtigt.

Grundsätzlich kann die Ablehnung eines ganzen Gerichts nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter erfolgen. Solche Gründe hat der Kläger in Bezug auf einzelne Richter in seinem Ablehnungsantrag unterlassen. Eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes liege nur dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen wäre, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (NZ 1998, 334; 5 N 504/99 mwN; RIS-Justiz RS0045983, RS0046005). Das Vorbringen des Klägers dazu ist widersprüchlich. Zwar behauptet er, dass bei allen Richtern im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe gegeben seien, räumt jedoch ausdrücklich ein, dass auch der/die eine oder andere Richter/Richterin daran völlig unbeteiligt sein könnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass Berichte, Anzeigen, Anschwärzungen oder Formulierungen betreffend den Kläger Gründe seien, die notwendigerweise vom gesamten Gremium eines Gerichtes ausgehen müssen. Letztlich kann aber diese Frage dahingestellt bleiben, weil die im Ablehnungsantrag behaupteten "unrichtigen Berichte, Anschwärzungen, haltlosen Anzeigen, unsachlichen Formulierungen etc" als bloßer, zu allgemein gehaltener Pauschalvorwurf mangels Anführung konkreter Tatsachen nicht bestimmt genug ist, um die Grundlage eines Ablehnungsantrages bilden zu können (5 Nd 507/96; 2 N 523/99). Die bloße Befürchtung einer für den Kläger ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht nicht aus, um eine Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts zu begründen (2 N 523/99). Eine inhaltliche Äußerung der abgelehnten Richter war daher mangels Anführung konkreter Tatsachen, die zur Ablehnung berechtigt hätten, entbehrlich. Aus dem Verweis auf 7 Ob 574/93 und 7 Ob 529/94 ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Diese beiden Vorentscheidungen betreffen das Landesgericht Feldkirch, bei dem der Kläger nicht nur ernannt ist, sondern bei der sich die überwiegende Mehrheit der Richterschaft selbst für befangen erklärt hat (RIS-Justiz RS0046132).

Da infolge dieser Entscheidung das Oberlandesgericht Innsbruck wieder beschlussfähig im Sinne des Paragraph 23, JN ist, besteht für eine Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht (Paragraph 30, JN) kein Anlass mehr.

Anmerkung

E59935 09J05100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090ND00510..1122.000

Dokumentnummer

JJT_20001122_OGH0002_0090ND00510_0000000_000

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