Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). In ihren Rekursausführungen behauptet die Klägerin, sie habe in der Klage nur ein zusätzliches Sachverhaltselement zur Untermauerung ihres bereits im Verwaltungsverfahren "völlig gleich geltend gemachten" Anspruches vorgebracht, das aber nicht notwendig gewesen wäre, weil es keinesfalls erforderlich sei, dass der Karenzurlaub vor oder bei Austritt tatsächlich vereinbart worden sei. Es genüge, dass sie im Zeitpunkt des Austritts die Absicht gehabt habe, Karenzurlaub gemäß § 15 Abs 1 MuttSchG in Anspruch zu nehmen. Deshalb sei ihre Klage ohne dieses unnötige Neuvorbringen gegenüber ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren sachlich zu prüfen.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In ihren Rekursausführungen behauptet die Klägerin, sie habe in der Klage nur ein zusätzliches Sachverhaltselement zur Untermauerung ihres bereits im Verwaltungsverfahren "völlig gleich geltend gemachten" Anspruches vorgebracht, das aber nicht notwendig gewesen wäre, weil es keinesfalls erforderlich sei, dass der Karenzurlaub vor oder bei Austritt tatsächlich vereinbart worden sei. Es genüge, dass sie im Zeitpunkt des Austritts die Absicht gehabt habe, Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG in Anspruch zu nehmen. Deshalb sei ihre Klage ohne dieses unnötige Neuvorbringen gegenüber ihrem Antrag im Verwaltungsverfahren sachlich zu prüfen.
Diesen Rekursausführungen ist entgegen zuhalten:
Es mag dahinstehen, ob ein unnötiges zusätzliches Vorbringen in der Klage schädlich ist oder ob es einfach unbeachtlich ist. Vorliegendenfalls ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - das Neuvorbringen in der Klage für ihren Anspruch unerlässlich, weil es sich beim Vorbringen des bereits vor ihrem Austritt vereinbarten - oder zumindest gegenüber dem Dienstnehmer in Anspruch genommenen - Karenzurlaubes um eine zur Begründung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld unerlässliche Tatsachenbehauptung handelt, die sie in der Klage nicht mehr nachholen kann, wenn sie sie im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hat.
Es bedarf wohl keiner Begründung, dass der Ansicht der Klägerin nicht näher getreten werden kann, dass für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und der sich daraus ergebenden Ansprüche iSd § 15 Abs 4 MuttSchG die nicht nach Außen artikulierte Absicht, Karenzurlaub später in Anspruch nehmen zu wollen, genügt, um in den Genuss des Kündigungs- und Entlassungsschutz des § 15 Abs 4 MuttSchG zu kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Billigkeitskostenzuspruch besteht kein Anlass.Es bedarf wohl keiner Begründung, dass der Ansicht der Klägerin nicht näher getreten werden kann, dass für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs und der sich daraus ergebenden Ansprüche iSd Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG die nicht nach Außen artikulierte Absicht, Karenzurlaub später in Anspruch nehmen zu wollen, genügt, um in den Genuss des Kündigungs- und Entlassungsschutz des Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG zu kommen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen Billigkeitskostenzuspruch besteht kein Anlass.