Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
1. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Hauptbegehrens ist insoweit zutreffend, dass es nach den oben wiedergegebenen Feststellungen keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kläger Ende April 1998 gekündigt hat und ihm infolgedessen keine Abfertigung zusteht. Der nunmehrige Versuch des Klägers, seine Erklärung dahin auszulegen, es habe sich nur um ein Ersuchen um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt, kann nur als ein untauglicher Versuch gewertet werden, seine Abfertigung doch noch zu retten, nachdem die Vorinstanzen seinen Klagsbehauptungen, er sei gekündigt worden, keinen Glauben geschenkt hatten, sondern vielmehr festgestellt haben, dass der Kläger abgemeldet werden wollte, weil er ein anderweitiges Dienstverhältnis eingehen wollte.
Dennoch muss auch dieser Teil des Teilurteils aufgehoben werden:
Da - infolge nicht aufgeschlüsselter Zahlung von S 53.245,-- am 27. 5. 2000 - das Begehren in der Tagsatzung vom 12. 9. 2000 auf insgesamt S 106.963,86 netto sA eingeschränkt wurde und die Abweisung dieses Begehrens durch das Erstgericht im Umfang von S 92.821,81 netto (also hinsichtlich der gesamten Urlaubsentschädigung) vom Berufungsgericht aufgehoben wurde, verbleibt für die vom Berufungsgericht entschiedene Bestätigung der Abweisung des Hauptbegehrens mit S 67.387,05 netto sA (also betreffend die gesamte Abfertigung) kein Raum; es könnte - rein rechnerisch - die Abweisung nur hinsichtlich S 14.142,05 bestätigt werden. Mangels Zuordnung der Zahlung ist jedoch auch diesbezüglich zur Gänze mit Aufhebung vorzugehen; dem Erstgericht wird eine entsprechende Erörterung zur Klärung der Zuordnung der Zahlung aufgetragen.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Eventualbegehren sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht berechtigt, weil der Kläger bereits über einen gültigen Exekutionstitel verfüge und keines "Doppeltitels" bedürfe, ist ebensowenig zutreffend, wie die der Entscheidung des Erstgerichtes zugrundeliegende Ansicht, dass vorliegendenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich der Forderungsfeststellung im Ausgleichsverfahren bestehe, weil die Kündigung in Umgehungsabsicht und somit rechtsunwirksam erfolgt sei. Die Forderungsanmeldung (Pos. 41) in Höhe von S 188.357,28 wurde im Ausgleichsverfahren weder von der Ausgleichsverwalterin noch vom Schuldner bestritten, sondern von beiden in voller Höhe anerkannt. Damit ist die Forderung durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt und kann aufgrund dieser Exekution geführt werden, und zwar gegen den Ausgleichsschuldner nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages (§ 54 Abs 1 AO; in diesem Sinn auch § 156a Abs 1 KO hinsichtlich des Zwangsausgleichs) ebenso wie im Konkursverfahren auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners (§ 61 KO).2. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Eventualbegehren sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht berechtigt, weil der Kläger bereits über einen gültigen Exekutionstitel verfüge und keines "Doppeltitels" bedürfe, ist ebensowenig zutreffend, wie die der Entscheidung des Erstgerichtes zugrundeliegende Ansicht, dass vorliegendenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich der Forderungsfeststellung im Ausgleichsverfahren bestehe, weil die Kündigung in Umgehungsabsicht und somit rechtsunwirksam erfolgt sei. Die Forderungsanmeldung (Pos. 41) in Höhe von S 188.357,28 wurde im Ausgleichsverfahren weder von der Ausgleichsverwalterin noch vom Schuldner bestritten, sondern von beiden in voller Höhe anerkannt. Damit ist die Forderung durch die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis festgestellt und kann aufgrund dieser Exekution geführt werden, und zwar gegen den Ausgleichsschuldner nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages (Paragraph 54, Absatz eins, AO; in diesem Sinn auch Paragraph 156 a, Absatz eins, KO hinsichtlich des Zwangsausgleichs) ebenso wie im Konkursverfahren auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners (Paragraph 61, KO).
a) Zum angeblich mangelnden Rechtsschutzbedürfnis:
Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wurde ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO bzw § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils idF IRÄG 1982 ergibt (Erl RV 3 BlgNR 15. GP 41, 48; EvBl 1991/86; Jelinek in Fasching - FS 245 ff mwN; Jelinek/Nunner - Krautgasser in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 40 zu §§ 60, 61 KO).Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wurde ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus Paragraph 60, Absatz 2, KO bzw Paragraph 54, Absatz 4, AO und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt (Erl RV 3 BlgNR 15. GP 41, 48; EvBl 1991/86; Jelinek in Fasching - FS 245 ff mwN; Jelinek/Nunner - Krautgasser in Konecny/Schubert Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 40 zu Paragraphen 60,, 61 KO).
Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichs- bzw Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichs- bzw Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO bzw § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist (Fink JBl 1986, 82; Fasching Lehrbuch2 Rz 742; Jelinek/Nunner - Krautgasser aaO Rz 47). Der Gesetzgeber normierte nämlich ungeachtet des Umstandes, dass zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen gleichgestellt wurden, dass Leistungsbegehren dennoch zulässig bleiben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozesskosten zu ersetzen seien, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt, oder der Kläger benötige das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht anerkennt. Wie die Erl (aaO 41) dazu ausführen, sollte damit der Streit gelöst werden, ob und wieweit die Möglichkeit der Schaffung eines Exekutionstitels aufgrund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens auf nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene die oben erwähnte Kostenersatzbestimmung, die § 45 ZPO verwandt sei.Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichs- bzw Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichs- bzw Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 54, Absatz 4, zweiter Satz AO bzw Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist (Fink JBl 1986, 82; Fasching Lehrbuch2 Rz 742; Jelinek/Nunner - Krautgasser aaO Rz 47). Der Gesetzgeber normierte nämlich ungeachtet des Umstandes, dass zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen gleichgestellt wurden, dass Leistungsbegehren dennoch zulässig bleiben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozesskosten zu ersetzen seien, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt, oder der Kläger benötige das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht anerkennt. Wie die Erl (aaO 41) dazu ausführen, sollte damit der Streit gelöst werden, ob und wieweit die Möglichkeit der Schaffung eines Exekutionstitels aufgrund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens auf nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene die oben erwähnte Kostenersatzbestimmung, die Paragraph 45, ZPO verwandt sei.
Der Berufung auf den Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses im Fall, dass bereits ein (anderer) Titel wie die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis bei Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Gesetzgeber des IRÄG 1982 daher eine klare Absage erteilt (Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 10 vor § 226; Fasching aaODer Berufung auf den Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses im Fall, dass bereits ein (anderer) Titel wie die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis bei Insolvenzverfahren vorliegt, hat der Gesetzgeber des IRÄG 1982 daher eine klare Absage erteilt (Frauenberger in Rechberger Komm ZPO2 Rz 10 vor Paragraph 226 ;, Fasching aaO
Rz 742; Konecny RdW 1986, 37; SZ 66/173 = JBl 1994, 624). Die
wettbewerbsrechtliche Judikatur (SZ 66/145; ecolex 1996, 197 = MuR
1996, 37 [Frauenberger/Korn]) hält zwar weiterhin am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis fest und meint aus den genannten Bestimmungen könne nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber "Doppeltitel" billige (idS auch Sprung/Fink in Fasching - FS 508 ff, die eine Lösung des Doppeltitelproblems auf der Ebene des Rechtsschutzbedürfnisses für zweckmäßiger erachten). Die vom Obersten Gerichtshof - je nach Materie bzw Senat - kontroversiell gelöste Frage des Rechtschutzbedürfnisses im allgemeinen kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben und bedarf hier keiner generellen Lösung, weil jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 Satz 2 AO bzw § 60 Abs 2 Satz 2 und § 156a Abs 3 KO eine Klagsabweisung bzw -zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern muss (Jelinek/Nunner - Krautgasser aaO Rz 47).1996, 37 [Frauenberger/Korn]) hält zwar weiterhin am mangelnden Rechtsschutzbedürfnis fest und meint aus den genannten Bestimmungen könne nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber "Doppeltitel" billige (idS auch Sprung/Fink in Fasching - FS 508 ff, die eine Lösung des Doppeltitelproblems auf der Ebene des Rechtsschutzbedürfnisses für zweckmäßiger erachten). Die vom Obersten Gerichtshof - je nach Materie bzw Senat - kontroversiell gelöste Frage des Rechtschutzbedürfnisses im allgemeinen kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben und bedarf hier keiner generellen Lösung, weil jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 54, Absatz 4, Satz 2 AO bzw Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO eine Klagsabweisung bzw -zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern muss (Jelinek/Nunner - Krautgasser aaO Rz 47).
b) zur Bindungswirkung
Unrichtig ist aber auch die der erstgerichtlichen Entscheidung offenbar zugrundeliegende Ansicht mangelnder Bindungswirkung. § 54 Abs 4 Satz 1 AO bzw § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu (Jelinek in Fasching -Unrichtig ist aber auch die der erstgerichtlichen Entscheidung offenbar zugrundeliegende Ansicht mangelnder Bindungswirkung. Paragraph 54, Absatz 4, Satz 1 AO bzw Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu (Jelinek in Fasching -
FS 245 [250]; Fasching aaO Rz 1508; EvBl 1991/86; SZ 67/153 = EvBl
1995/80 = JBl 1995, 599; ZIK 1996, 25). Die Bindungswirkung greift
sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (Erl aaO 41, 48). Diese kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht
insbesondere die Wiederaufnahmsklage (SZ 59/196 = EvBl 1987/205 = JBl
1987, 254; SZ 67/153 = EvBl 1995/80 = JBl 1995, 599) und
gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung (Jelinek in Fasching - FS 245 ff; Jelinek/Nunner - Krautgasser aaO Rz 44). Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbstständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen (SZ 67/153 = EvBl 1995/80 = JBl 1995, 599) wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag (Jelinek/Nunner - Krautgasser Rz 44).
Heraus folgt, dass das Gericht bei der hier zu beurteilenden Leistungsklage an die Feststellungswirkung der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis gebunden ist und gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten; dieser kann sich hierauf berufen. Vorliegendenfalls geht es aber um die Bindung zwischen den Parteien (Gläubiger bzw Kläger und Schuldner bzw Beklagter). Diese Bindung muss sich der Beklagte entgegen halten lassen, weil sie - wie oben ausgeführt - nur durch Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage aus der Welt geschafft werden kann.
Dennoch ist aber auch das Eventualbegehren in keiner Weise spruchreif: Einerseits deshalb, weil nicht geklärt ist, inwieweit sich der Titel laut Anmeldungsverzeichnis über S 188.357,28 mit dem hier geltend gemachten Eventualbegehren über S 134.500,12 sA deckt. Nur im Umfang der Deckung kann von einer Bindungswirkung ausgegangen werden; hinsichtlich anderer Ansprüche bestünde keine derartige Bindungswirkung und hätte das Gericht allfällige derartige Ansprüche frei zu prüfen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitig der Ausgleich bestätigt wurde, sodass dem Kläger nur mehr die Ausgleichsquote zuerkannt werden kann (dazu näheres unten) und dem Kläger ein nicht aufgeschlüsselter Betrag vom S 53.245,-- zugekommen ist, um den er zwar sein Hauptbegehren, nicht aber das Eventualbegehren eingeschränkt hat.
3. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche
Unvorgreiflich des Umstandes, dass alle diese offenen Fragen mit den Parteien in erster Instanz zu erörtern sein werden, vermeint der erkennende Senat, dass es bereits jetzt - zur Vermeidung einer für die Parteien überraschenden Rechtsansicht - zweckmäßig ist, auf folgende Umstände hinzuweisen:
Sowohl zur Prüfung des Hauptbegehrens, als auch des Eventualbegehrens bedarf es der Klärung, welche Ansprüche des Klägers im Ausgleichsverfahren des Beklagten 3 Sa 901/97p des Handelsgerichtes Wien zu ON 41 des Anmeldungsverzeichnisses mit dem Betrag von S 188.357,28 angemeldet und vom Beklagten anerkannt wurden. Der erkennende Senat hat sich auf kurzem Weg eine Ablichtung der Anmeldung beschafft, aus der - unvorgreiflich abweichender Feststellungen im zu ergänzenden Verfahren - hervorzugehen scheint, dass im Insolvenzverfahren die selben Ansprüche angemeldet wurden, die auch als Insolvenzausfallgeld geltend gemacht wurden - die angemeldeten Ansprüche laut Beilage ./A denken sich hinsichtlich Rechtsgrund und Höhe -; dem Kläger wurde offensichtlich lediglich für die Ansprüche auf laufendes Entgelt samt Sonderzahlungen im Gesamtbetrag von S 53.857,16 Insolvenzausfallgeld zuerkannt, nicht aber für die vom Beklagten im Ausgleichsverfahren anerkannten Ansprüche auf Abfertigung in Höhe von S 50.540,28 und auf Urlaubsabfindung (Urlaubsentschädigung?) in Höhe von S 83.959,84; diese beiden Posten ergeben insgesamt S 134.500,12, was der Höhe nach dem hier geltend gemachten Eventualbegehren entspricht.
a) Da diese Ansprüche vom Bundessozialamt bestritten und nicht bezahlt wurden, gingen sie gemäß § 11 Abs 1 IESG nicht auf den Fonds über und verblieben beim Kläger, allerdings nur im Umfang einer Ausgleichsforderung. Seit der Entscheidung SZ 65/56 ist es ständige Rechtsprechung, dass dann, wenn wie hier die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist, ohne Vorliegen eines Wiederauflebungstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden kann. Mit der Zahlung der der darauf entfallenden Quote wäre die Ausgleichsforderung erloschen. 40 % von S 134.500,12 ergeben einen Betrag von S 53.800,05; mit der Zahlung des bis jetzt weder vom Kläger noch vom Beklagten zugeordneten Betrages von S 53.245,-- wäre daher fast die gesamte für diese Eventualforderung geschuldete Quote beglichen und damit die angemeldete und vom Beklagten anerkannte Forderung fast zur Gänze erloschen, zumal ein zum Wiederaufleben der Forderung führender Vorgang gemäß § 53 Abs 4 AO vom Kläger nicht einmal behauptet wurde.a) Da diese Ansprüche vom Bundessozialamt bestritten und nicht bezahlt wurden, gingen sie gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG nicht auf den Fonds über und verblieben beim Kläger, allerdings nur im Umfang einer Ausgleichsforderung. Seit der Entscheidung SZ 65/56 ist es ständige Rechtsprechung, dass dann, wenn wie hier die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist, ohne Vorliegen eines Wiederauflebungstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden kann. Mit der Zahlung der der darauf entfallenden Quote wäre die Ausgleichsforderung erloschen. 40 % von S 134.500,12 ergeben einen Betrag von S 53.800,05; mit der Zahlung des bis jetzt weder vom Kläger noch vom Beklagten zugeordneten Betrages von S 53.245,-- wäre daher fast die gesamte für diese Eventualforderung geschuldete Quote beglichen und damit die angemeldete und vom Beklagten anerkannte Forderung fast zur Gänze erloschen, zumal ein zum Wiederaufleben der Forderung führender Vorgang gemäß Paragraph 53, Absatz 4, AO vom Kläger nicht einmal behauptet wurde.
b) Geht man vom Inhalt der Forderungsanmeldung sowie vom Vorbringen des Klägers AS 37 aus, dann handelt es sich bei dem Betrag von S 83.959,84 um Urlaubsentschädigung für 68 Werktage, womit alle Urlaubsansprüche bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres am 6. 2. 1998 erfasst worden seien. Am 7. 2. 1998 habe ein neues Urlaubsjahr begonnen, für das - ausgehend von der vom Kläger in seinem Hauptbegehren behaupteten Dienstgeberkündigung - gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG idF vor dem ARÄG 2000 Urlaubsentschädigung für 30 Werktage begehrt werde. Da hievon 14 Werktage konsumiert worden seien, verbliebe ein Rest von 16 Werktagen (= S 8.861,97), sodass sich zusammen mit dem bereits im Ausgleichsverfahren geltend gemachtenb) Geht man vom Inhalt der Forderungsanmeldung sowie vom Vorbringen des Klägers AS 37 aus, dann handelt es sich bei dem Betrag von S 83.959,84 um Urlaubsentschädigung für 68 Werktage, womit alle Urlaubsansprüche bis zum Ende des laufenden Urlaubsjahres am 6. 2. 1998 erfasst worden seien. Am 7. 2. 1998 habe ein neues Urlaubsjahr begonnen, für das - ausgehend von der vom Kläger in seinem Hauptbegehren behaupteten Dienstgeberkündigung - gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG in der Fassung vor dem ARÄG 2000 Urlaubsentschädigung für 30 Werktage begehrt werde. Da hievon 14 Werktage konsumiert worden seien, verbliebe ein Rest von 16 Werktagen (= S 8.861,97), sodass sich zusammen mit dem bereits im Ausgleichsverfahren geltend gemachten
Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 68 Werttage insgesamt ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 84 Werktage ergebe. Geht man nun aber davon aus, dass das Arbeitsverhältnis am 30. 4. 1998 nicht durch Dienstgeberkündigung, sondern durch Dienstnehmerkündigung geendet hat (siehe oben Punkt 1), dann gebührte dem Kläger auch nach der alten Rechtslage - mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 6 UrlG aF - nur die der im neuen Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit entsprechende Urlaubsabfindung. Da der Kläger in diesem Urlaubsjahr mehr als den aliquoten Urlaub verbraucht hat, stünde ihm auch aus diesem Titel kein Anspruch mehr zu. Da dem Kläger daher weder aus dem Titel der Abfertigung - aus Anlass der Beendigung zum 30. 4. 1998 steht dem Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, keine Abfertigung zu - noch aus dem der Urlaubsentschädigung bzw -abfindung ein Anspruch zusteht, der über die aus diesen Titeln im Ausgleich angemeldete Forderung hinausgeht, bleibt nur zu prüfen, inwieweit die im Ausgleich aus diesen Rechtsgründen angemeldete und anerkannte Forderung von S 134.500,12 durch Zahlung der Quote getilgt wurde. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 68 Werttage insgesamt ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 84 Werktage ergebe. Geht man nun aber davon aus, dass das Arbeitsverhältnis am 30. 4. 1998 nicht durch Dienstgeberkündigung, sondern durch Dienstnehmerkündigung geendet hat (siehe oben Punkt 1), dann gebührte dem Kläger auch nach der alten Rechtslage - mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, UrlG aF - nur die der im neuen Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit entsprechende Urlaubsabfindung. Da der Kläger in diesem Urlaubsjahr mehr als den aliquoten Urlaub verbraucht hat, stünde ihm auch aus diesem Titel kein Anspruch mehr zu. Da dem Kläger daher weder aus dem Titel der Abfertigung - aus Anlass der Beendigung zum 30. 4. 1998 steht dem Kläger, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, keine Abfertigung zu - noch aus dem der Urlaubsentschädigung bzw -abfindung ein Anspruch zusteht, der über die aus diesen Titeln im Ausgleich angemeldete Forderung hinausgeht, bleibt nur zu prüfen, inwieweit die im Ausgleich aus diesen Rechtsgründen angemeldete und anerkannte Forderung von S 134.500,12 durch Zahlung der Quote getilgt wurde. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.