Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob bei Anmeldung eines Nettobetrages die Geltendmachung eines diesem entsprechenden Bruttobetrages im Prüfungsprozeß zulässig ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 KO kann das Klagebegehren im Prüfungsprozeß nur auf den in der Anmeldung angegebenen Grund gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Dies beruht auf der Erwägung, daß nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist (SZ 39/76; EvBl 1968/427). Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). Mit den Ausführungen, das Feststellungsbegehren entspreche nicht der Anmeldung, behauptete der Beklagte daher einen Nichtigkeitsgrund.Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO kann das Klagebegehren im Prüfungsprozeß nur auf den in der Anmeldung angegebenen Grund gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Dies beruht auf der Erwägung, daß nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist (SZ 39/76; EvBl 1968/427). Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208). Mit den Ausführungen, das Feststellungsbegehren entspreche nicht der Anmeldung, behauptete der Beklagte daher einen Nichtigkeitsgrund.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1957, 20; JBl 1968, 89; 9 Ob A 207/88; 1 Ob 530/93) können Neuerungen zur Dartuung oder Widerlegung des Berufungsgrundes der Nichtigkeit vorgebracht werden. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dem Vorbringen des Beklagten, das Klagebegehren entspreche nicht dem in der Forderungsanmeldung genannten Nettobetrag, auseinandersetzen müssen. Diese Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann wahrgenommen werden, weil das Berufungsgericht das Vorliegen der Nichtigkeit nicht verneint (RZ 1976/110; SZ 54/190; EvBl 1987/168; 4 Ob 169/90; 5 Ob 530/91), sondern unter unrichtiger Anwendung der Verfahrensgesetze die Prüfung der geltend gemachten Nichtigkeit abgelehnt hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Inhalt der Anmeldung mit dem Teilbetrag von 6.812 S netto lediglich der dem Bruttobegehren von 8.762,60 S entsprechende Nettobetrag geltend gemacht wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 54/169 sowie DRdA 1985/2 (kritisch Burgstaller) zum Ausdruck gebracht hat, sind auf Brutto- und Nettobeträge lautende Forderungen als gleichartig anzusehen; es steht dem Arbeitnehmer frei, im Konkurs des Arbeitgebers Brutto- oder Nettobeträge geltend zu machen (RZ 1991/30). Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 83) den "Bruttozusatz" im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 235 Abs 4 ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen. Soweit - dies wäre vom Berufungsgericht zu prüfen - der im Prozeß geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs angemeldeten Nettobetrag entspricht bzw. diesen nicht übersteigt, ist daher Identität der Begehren im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO gegeben. Hingegen ist bezüglich der wohl nur aus dem Nettobetrag zustehenden Zinsen überdies die § 54 Abs 1 KO entsprechende, in der Anmeldung beachtete Begrenzung vorzunehmen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Inhalt der Anmeldung mit dem Teilbetrag von 6.812 S netto lediglich der dem Bruttobegehren von 8.762,60 S entsprechende Nettobetrag geltend gemacht wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 54/169 sowie DRdA 1985/2 (kritisch Burgstaller) zum Ausdruck gebracht hat, sind auf Brutto- und Nettobeträge lautende Forderungen als gleichartig anzusehen; es steht dem Arbeitnehmer frei, im Konkurs des Arbeitgebers Brutto- oder Nettobeträge geltend zu machen (RZ 1991/30). Sieht man mit Klicka (Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen, 83) den "Bruttozusatz" im Urteil lediglich als unverbindliche Rechtsbelehrung an, mit der das Gericht auf allfällige, nach dem Gesetz bestehende, aber erst künftig existent werdende Abzugsmöglichkeiten hinweist, erscheint es auch im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO vertretbar, das Brutto- und das diesem entsprechende Nettobegehren als ident anzusehen. Soweit - dies wäre vom Berufungsgericht zu prüfen - der im Prozeß geltend gemachte Bruttobetrag dem im Konkurs angemeldeten Nettobetrag entspricht bzw. diesen nicht übersteigt, ist daher Identität der Begehren im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO gegeben. Hingegen ist bezüglich der wohl nur aus dem Nettobetrag zustehenden Zinsen überdies die Paragraph 54, Absatz eins, KO entsprechende, in der Anmeldung beachtete Begrenzung vorzunehmen.
Schließlich ist zu bemerken, daß der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen entsteht. Die Wirkungen der Konkurseröffnung erstrecken sich daher gemäß § 54 Abs 1 KO auf den Teil der Prozeßkosten, der auf die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen entfällt (SZ 16/16 = JB 48 neu; WBl 1988, 203). Auch diesem Umstand wurde mit der vom Kläger im Konkurs der beklagten Partei vorgenommenen Anmeldung Rechnung getragen.Schließlich ist zu bemerken, daß der Kostenersatzanspruch nicht erst mit dem rechtskräftigen Zuspruch durch das Gericht sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen entsteht. Die Wirkungen der Konkurseröffnung erstrecken sich daher gemäß Paragraph 54, Absatz eins, KO auf den Teil der Prozeßkosten, der auf die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen entfällt (SZ 16/16 = JB 48 neu; WBl 1988, 203). Auch diesem Umstand wurde mit der vom Kläger im Konkurs der beklagten Partei vorgenommenen Anmeldung Rechnung getragen.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.