Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Aus § 22 BUAG iVm § 27 BUAG ergibt sich vielmehr, daß die BUAK die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung selbständig zu prüfen hat, ohne daß eine Bindung an die Meldung des Arbeitgebers besteht. Hinsichtlich der Meldungen nach § 22 BUAG wird geradezu selbstverständlich deren Richtigkeit unterstellt; lediglich im Falle einer fehlerhaften Meldung kann der Arbeitgeber die Berichtigung der Vorschreibungen der von ihm zu leistenden Zuschläge in einem gesonderten Verwaltungsverfahren begehren. Sollte sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Ansprüche nach dem BUAG verkürzt erachten, so kann er den hier allein in Betracht kommenden Anspruch auf Abfertigung gemäß § 13 f Abs 1 BUAG nur gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse im gerichtlichen Verfahren geltend machen (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG). Wegen der selbständigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die BUAK ist ein Anspruch eines Bauarbeiters (im Sinne der §§ 1 bis 3 BUAG) gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben. Mangels einer Bindung der BUAK an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil - diese müßte an den durch das Erfordernis der Personenidentität gezogenen Grenzen der Rechtskraft scheitern - ist ein Grund dafür, daß durch eine Wissenserklärung des Arbeitgebers oder durch eine prozessual erzwungene Wissenserklärung des Arbeitgebers die Rechtslage des Arbeitnehmers verbessert werden könnte und damit ein rechtliches Interesse nicht erkennbar.Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Aus Paragraph 22, BUAG in Verbindung mit Paragraph 27, BUAG ergibt sich vielmehr, daß die BUAK die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung selbständig zu prüfen hat, ohne daß eine Bindung an die Meldung des Arbeitgebers besteht. Hinsichtlich der Meldungen nach Paragraph 22, BUAG wird geradezu selbstverständlich deren Richtigkeit unterstellt; lediglich im Falle einer fehlerhaften Meldung kann der Arbeitgeber die Berichtigung der Vorschreibungen der von ihm zu leistenden Zuschläge in einem gesonderten Verwaltungsverfahren begehren. Sollte sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Ansprüche nach dem BUAG verkürzt erachten, so kann er den hier allein in Betracht kommenden Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 13, f Absatz eins, BUAG nur gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse im gerichtlichen Verfahren geltend machen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Wegen der selbständigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die BUAK ist ein Anspruch eines Bauarbeiters (im Sinne der Paragraphen eins bis 3 BUAG) gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß Paragraph 22, BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben. Mangels einer Bindung der BUAK an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil - diese müßte an den durch das Erfordernis der Personenidentität gezogenen Grenzen der Rechtskraft scheitern - ist ein Grund dafür, daß durch eine Wissenserklärung des Arbeitgebers oder durch eine prozessual erzwungene Wissenserklärung des Arbeitgebers die Rechtslage des Arbeitnehmers verbessert werden könnte und damit ein rechtliches Interesse nicht erkennbar.
Im übrigen wäre es unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers dem Kläger nicht verwehrt, der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei irrig oder unrichtig erfolgt, geltend zu machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (§§ 25 Abs 5 und 7, 25 a Abs 7, 27 Abs 3 BUAG iVm § 49 Abs 5 AVG) und an dem gerichtlichen Beweisverfahren gemäß § 333 ZPO erzwungen werden.Im übrigen wäre es unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers dem Kläger nicht verwehrt, der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei irrig oder unrichtig erfolgt, geltend zu machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (Paragraphen 25, Absatz 5 und 7, 25 a Absatz 7,, 27 Absatz 3, BUAG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 5, AVG) und an dem gerichtlichen Beweisverfahren gemäß Paragraph 333, ZPO erzwungen werden.
Losgelöst von der Erklärung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von der Richtigkeit dieser Erklärung bleibt es dem Kläger unbenommen geltend zu machen, eine Abfertigung stehe ihm gemäß § 13 c Abs 4 Z 4 BUAG zu, weil die Entlassung nach Behauptung des Arbeitnehmers unberechtigt erfolgt sei. Aus § 13 c Abs 7 BUAG kann ein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß den Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht für die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs 1 erforderlichen Angaben trifft; eine vergleichbare Mitteilungspflicht betreffend die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 13 c Abs 4 BUAG fehlt. Es ist daher, selbst wenn im Sinne der Rechtsmittelausführungen des Klägers von der Annahme ausgegangen wird, dem außergerichtlichen Vergleich - einvernehmliche Rücknahme einer unberechtigten Entlassung und deren Ersetzung durch eine Arbeitgeberkündigung - liege keine die BUAG benachteiligende oder betrügerisch täuschende Handlung bzw Kollusion zugrunde, keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegenüber den beklagten Parteien auf Abgabe einer - als richtig unterstellten - Wissenserklärung vorhanden.Losgelöst von der Erklärung des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von der Richtigkeit dieser Erklärung bleibt es dem Kläger unbenommen geltend zu machen, eine Abfertigung stehe ihm gemäß Paragraph 13, c Absatz 4, Ziffer 4, BUAG zu, weil die Entlassung nach Behauptung des Arbeitnehmers unberechtigt erfolgt sei. Aus Paragraph 13, c Absatz 7, BUAG kann ein Umkehrschluß dahin gezogen werden, daß den Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht für die zur Beurteilung der Anrechnung nach Absatz eins, erforderlichen Angaben trifft; eine vergleichbare Mitteilungspflicht betreffend die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 13, c Absatz 4, BUAG fehlt. Es ist daher, selbst wenn im Sinne der Rechtsmittelausführungen des Klägers von der Annahme ausgegangen wird, dem außergerichtlichen Vergleich - einvernehmliche Rücknahme einer unberechtigten Entlassung und deren Ersetzung durch eine Arbeitgeberkündigung - liege keine die BUAG benachteiligende oder betrügerisch täuschende Handlung bzw Kollusion zugrunde, keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegenüber den beklagten Parteien auf Abgabe einer - als richtig unterstellten - Wissenserklärung vorhanden.
Sollte der außergerichtliche Vergleich zwischen den Streitteilen in der Absicht erfolgt sein, die BUAK zu täuschen, so ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß die Durchsetzung einer Verpflichtung zur Abgabe einer falschen Wissenserklärung im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ebenso sittenwidrig ist wie zB ein den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds belastender Sozialplan (vgl dieSollte der außergerichtliche Vergleich zwischen den Streitteilen in der Absicht erfolgt sein, die BUAK zu täuschen, so ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zuzustimmen, daß die Durchsetzung einer Verpflichtung zur Abgabe einer falschen Wissenserklärung im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ebenso sittenwidrig ist wie zB ein den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds belastender Sozialplan vergleiche die
"Glückstopf"-Entscheidung EvBl 1991/4, 16 = ind 2017 = RdW 1991, 151
= ecolex 1990, 632 = infas 1990 a 116 = WBl 1990, 305 = AnwBl 1991, 59 = ZAS 1991/15, 169; ähnlich SZ 61/249 = Arb 10.759 = ind 1924 = RdW 1989, 138 = EvBl 1989/67, 243 = infas 1989 a 74).
Wenn es den Parteien des Arbeitsvertrages auch zusteht, eine unberechtigte Entlassung einvernehmlich in eine Arbeitgeberkündigung umzuwandeln, so ist es ihnen also jedenfalls verwehrt, zu Lasten der BUAK eine solche zu fingieren.
Ein klarer Hinweis auf einen solchen sittenwidrigen Vorgang ist hier - neben dem "Anerkenntnis" des Klägers im Vergleich vom 18.4.1994, daß der Ausspruch der fristlosen Entlassung am 18.3.1994 zu Recht erfolgte und daher die Rechtsfolgen einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung eintreten - der ausdrückliche Verzicht des Klägers auf anteilige Sonderzahlungen für das Jahr 1994. Wäre die Entlassung tatsächlich zu Unrecht erfolgt und nicht beabsichtigt, von der BUAK die Leistung einer Abfertigung zu erschleichen, so wäre kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger im Falle einer tatsächlich unberechtigten Entlassung deren Richtigkeit gegenüber den beklagten Parteien ausdrücklich anerkennen und auf seinen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen verzichten sollte.
Es handelt sich im vorliegenden Falle somit um ein nichtiges Scheingeschäft, nämlich Anerkennung der Folgen der berechtigten Entlassung im Verhältnis zwischen den Streitteilen verbunden mit dem Versuch einer Leistungserschleichung gegenüber der BUAK (zu den strafrechtlichen Folgen eines vergleichbaren Scheingeschäftes P.Bydlinski in Anm zu ZAS 1986/17, 123, 126).Es handelt sich im vorliegenden Falle somit um ein nichtiges Scheingeschäft, nämlich Anerkennung der Folgen der berechtigten Entlassung im Verhältnis zwischen den Streitteilen verbunden mit dem Versuch einer Leistungserschleichung gegenüber der BUAK (zu den strafrechtlichen Folgen eines vergleichbaren Scheingeschäftes P.Bydlinski in Anmerkung zu ZAS 1986/17, 123, 126).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.