Der Kläger hat das klagsabweisende Ersturteil in zweiter Instanz nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten. Seiner Berufung wurde nicht Folge gegeben.
Seine dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach einhelliger ständiger Rechtsprechung kann der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht mehr behandelt werden, wenn der Revisionswerber im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge ausgeführt hat (RZ 1977/65; EFSlg. 57.836; SZ 62/215; 8 ObA 27/97x u.v.a.). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Lehrmeinung Faschings in LB**2 RZ 1930 wird abgelehnt (vgl. hiezu die ausführliche und überzeugende Begründung bei Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5).Nach einhelliger ständiger Rechtsprechung kann der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht mehr behandelt werden, wenn der Revisionswerber im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge ausgeführt hat (RZ 1977/65; EFSlg. 57.836; SZ 62/215; 8 ObA 27/97x u.v.a.). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Lehrmeinung Faschings in LB**2 RZ 1930 wird abgelehnt vergleiche hiezu die ausführliche und überzeugende Begründung bei Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5).
Der Revision ist daher ohne auf die Sache selbst einzugehen nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.