Der Rekurs ist zulässig, weil der in § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Berufungsgerichtes betrifft, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden, sondern das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass hiefür die Voraussetzungen des § 508 Abs 1 ZPO nicht vorlägen, nämlich ein EUR 4.000,Der Rekurs ist zulässig, weil der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Berufungsgerichtes betrifft, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden, sondern das Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass hiefür die Voraussetzungen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht vorlägen, nämlich ein EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfasst (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739; RIS- übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO nicht erfasst (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739; RIS-Justiz RS0112034).
Dagegen ist die Rekursbeantwortung der beklagten Partei unzulässig, weil der Rekurs gegen einen derartigen verfahrensrechtlichen Beschluss des Berufungsgerichtes einseitig ist.
Die klagende Partei macht in ihrem Rekurs geltend, dass eine offenkundig grobe Fehlbewertung durch das Berufungsgericht vorliege; der Bewertungsausspruch sei auch nicht gesetzmäßig begründet. Insgesamt habe das Berufungsgericht rechts- und gesetzwidrig den vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertung der restlichen (vom Erstgericht abgewiesenen) Wegbreite mit einer Servitutsfläche von rund 6 m2 zum Nachteil der klagenden Partei nicht wahrgenommen.
Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 500 Rz 3 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (, ZPO2 Paragraph 500, Rz 3 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; RIS-Justiz RS0042410 [T21]; zuletzt 7 Ob 48/04s mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (s. Gitschthaler in Fasching I² § 60 JN Rz 34 mwN). Auch die klagende Partei selbst beruft sich nur darauf, dass das Berufungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung eine offensichtliche Fehlbewertung vorgenommen habe.in Fasching I² Paragraph 60, JN Rz 34 mwN). Auch die klagende Partei selbst beruft sich nur darauf, dass das Berufungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung eine offensichtliche Fehlbewertung vorgenommen habe.
Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über EUR 4.000,-- liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor, sodass die Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei und ihrer Revision zu Recht erfolgte.- liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO zufolge dessen Absatz eins, nicht vor, sodass die Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei und ihrer Revision zu Recht erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.