Das Berufungsgericht bestätigte die die Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichts. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen:
1. Eine Eigentumsfreiheitsklage kann nur gegen einen unberechtigten Eingriff (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentumsrecht erhoben werden (zB RIS-Justiz RS0012040; RS0012113) und setzt damit verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (RS0012112).
2. Der Kläger argumentiert im Wesentlichen damit, dass der „Nutzungs- und Verfügungsvorbehalt“, den sich die Wohnungseigentumsorganisatorin in den jeweiligen Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern ausbedungen habe, nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG nichtig sei. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wäre im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers von Amts wegen aufzugreifen gewesen, dass dieser Vorbehalt gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG verstoße.2. Der Kläger argumentiert im Wesentlichen damit, dass der „Nutzungs- und Verfügungsvorbehalt“, den sich die Wohnungseigentumsorganisatorin in den jeweiligen Kaufverträgen mit den Wohnungseigentumsbewerbern ausbedungen habe, nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nichtig sei. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, wäre im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft des Klägers von Amts wegen aufzugreifen gewesen, dass dieser Vorbehalt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße.
3.1 Auf die Frage der Gültigkeit dieses Vorbehalts kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil der Kläger unabhängig davon keine Benützung allgemeiner Teile der Liegenschaft durch den Beklagten, also einen Eingriff des Beklagten in das gemeinsame Miteigentum, aufzuzeigen vermag:
Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung bzw der Nutzwertbestimmung, sondern in der Widmung (die wiederum Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags ist). Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genutzt werden darf (RS0118149).
Ob ein Wohnungseigentumsobjekt (§ 2 Abs 2 WEG), ein Wohnungseigentums-Zubehörobjekt (§ 2 Abs 3 WEG) oder Allgemeinteile (§ 2 Abs 4 WEG) vorliegen, entscheidet sich daher im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der Wohnungseigentümer, die im Allgemeinen im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt (RS0120725). Ob ein Wohnungseigentumsobjekt (Paragraph 2, Absatz 2, WEG), ein Wohnungseigentums-Zubehörobjekt (Paragraph 2, Absatz 3, WEG) oder Allgemeinteile (Paragraph 2, Absatz 4, WEG) vorliegen, entscheidet sich daher im Regelfall nach der privatrechtlichen Einigung (der Widmung) der Wohnungseigentümer, die im Allgemeinen im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt (RS0120725).
Für den Rechtsakt der Widmung bestehen im Gegensatz zum Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum keine Formvorschriften (RS0082712). Er kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden (RS0120725 [T2]; 5 Ob 18/19m), was bei der Errichtung einer größeren Anlage, deren Wohnungen sukzessive abverkauft werden sollen, sogar dem Regelfall entspricht (5 Ob 157/03d). Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer finden (5 Ob 290/07v; 5 Ob 210/13p).
3.2 Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab (RS0114928 [T7]).
3.3 Hier sollte mit der vom Kläger herangezogenen Fassung des Wohnungseigentumsvertragsentwurfs – wie schon die Bezeichnung als Entwurf deutlich macht – kein Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung aller zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von einer Verwertung betroffenen Teile der Liegenschaft als Allgemeinflächen geschaffen werden (zur selben Liegenschaft bereits klarstellend: 5 Ob 18/19m).
Daraus folgt, dass der Kläger die nach § 523 ABGB geltend gemachten Ansprüche weder auf die vorläufige Nutzwertberechnung noch den Entwurf des Wohnungseigentumsvertrags stützen kann. Woraus sich die Widmung der dem Beklagten zugeordneten KFZDaraus folgt, dass der Kläger die nach Paragraph 523, ABGB geltend gemachten Ansprüche weder auf die vorläufige Nutzwertberechnung noch den Entwurf des Wohnungseigentumsvertrags stützen kann. Woraus sich die Widmung der dem Beklagten zugeordneten KFZ-Abstellflächen als allgemeinen Teil der Liegenschaft ergeben soll, bringt der Kläger damit nicht schlüssig zur Darstellung.
Die Auffassung der Vorinstanzen, auch jene Flächen, die in den Kaufverträgen über Miteigentumsanteile nicht einzelnen Vertragsparteien zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet worden seien, seien nicht zur gemeinsamen Nutzung und Verfügung aller Miteigentümer verblieben, begegnet vor diesem Hintergrund – jedenfalls bezogen auf die strittigen Flächen – keinen Bedenken.
3.4 Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen. Er übergeht, dass der Beklagte nach den Feststellungen seit 2012 die KFZ-Abstellflächen Nr 139, 140 und 141 nutzt, nachdem ihm diese Flächen mit Nachtrag zum Kaufvertrag ersatzweise zugeordnet worden waren, weil an der ursprünglich vorgesehenen Stelle wegen baupolizeilicher Auflagen zu wenig Platz war, ohne dass es je Probleme gab oder sich jemand dadurch behindert fühlte. Der Kläger fand daher bei Abschluss seines Kaufvertrags 2015 bestimmte (im Einklang mit der grundbücherlichen Anmerkung stehende) Benützungsverhältnisse vor, aus denen sich die Widmung der KFZ-Abstellflächen als (zugesagtes) Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten ergab. Bei der gegebenen Sachlage muss aber davon ausgegangen werden, dass alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber einschließlich der Voreigentümer des Klägers konkludent in diese Widmung eingewilligt haben (vgl zu Fällen einer konkludenten Widmung 5 Ob 290/07v). Bereits das Erstgericht hat darauf verwiesen, dass der Kläger in diese „rechtsgeschäftlichen Verhältnisse“ eingetreten ist. Von einem Eingriff des Beklagten in „Allgemeinflächen“ kann daher keine Rede sein.3.4 Selbst wenn man anderer Ansicht wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen. Er übergeht, dass der Beklagte nach den Feststellungen seit 2012 die KFZ-Abstellflächen Nr 139, 140 und 141 nutzt, nachdem ihm diese Flächen mit Nachtrag zum Kaufvertrag ersatzweise zugeordnet worden waren, weil an der ursprünglich vorgesehenen Stelle wegen baupolizeilicher Auflagen zu wenig Platz war, ohne dass es je Probleme gab oder sich jemand dadurch behindert fühlte. Der Kläger fand daher bei Abschluss seines Kaufvertrags 2015 bestimmte (im Einklang mit der grundbücherlichen Anmerkung stehende) Benützungsverhältnisse vor, aus denen sich die Widmung der KFZ-Abstellflächen als (zugesagtes) Wohnungseigentumsobjekt des Beklagten ergab. Bei der gegebenen Sachlage muss aber davon ausgegangen werden, dass alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber einschließlich der Voreigentümer des Klägers konkludent in diese Widmung eingewilligt haben vergleiche zu Fällen einer konkludenten Widmung 5 Ob 290/07v). Bereits das Erstgericht hat darauf verwiesen, dass der Kläger in diese „rechtsgeschäftlichen Verhältnisse“ eingetreten ist. Von einem Eingriff des Beklagten in „Allgemeinflächen“ kann daher keine Rede sein.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).