Der Revisionsrekurs ist zulässig und in seinem - im Abänderungsantrag mit enthaltenen (RIS-Justiz RS0041774) - Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Den Unterhaltspflichtigen trifft gemäß § 140 Abs 1 ABGB die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS Den Unterhaltspflichtigen trifft gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Unterlässt er dies, so wird er nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (RIS-Justiz RS0047686; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht - 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 [554]). Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters (4 Ob 181/98s; Hopf in KBB² § 140 Rz 16). Der Anspannungsgrundsatz wird dort herangezogen, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (RIS in KBB² Paragraph 140, Rz 16). Der Anspannungsgrundsatz wird dort herangezogen, wo schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird (RIS-Justiz RS0047495), sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0047511 [T2]). Das Verschulden kann in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen; es genügt aber auch (leicht) fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen (RIS-Justiz RS0047495 [T2]).
2. So indiziert beispielsweise der Bezug von Sozialhilfe im Allgemeinen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden (Gitschthaler aaO 558). Dies muss jedoch nicht so sein: es ist durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (4 Ob 2068/96p zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG). Die realen Erwerbschancen eines Unterhaltspflichtigen sind wie die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auszuloten (RIS-Justiz RS0113751). aaO 558). Dies muss jedoch nicht so sein: es ist durchaus möglich, dass auch bei rechtmäßigem Bezug der Sozialhilfe die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen bestehen bleiben (4 Ob 2068/96p zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG). Die realen Erwerbschancen eines Unterhaltspflichtigen sind wie die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auszuloten (RIS-Justiz RS0113751).
2.1 Diese Maßstäbe sind auch im Fall des Bezugs von Vorschüssen auf Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 23 AlVG (Pensionsvorschuss) anzuwenden. Auch hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Beantragung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und der damit verbundenen Gewährung von Pensionsvorschuss vorwerfbar ist. Diese Maßstäbe sind auch im Fall des Bezugs von Vorschüssen auf Leistungen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 23, AlVG (Pensionsvorschuss) anzuwenden. Auch hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dem Unterhaltspflichtigen die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Beantragung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und der damit verbundenen Gewährung von Pensionsvorschuss vorwerfbar ist.
Der Oberste Gerichtshof sprach zum UVG aus, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Unterhaltspflichtige einen Pensionsvorschuss bezieht, noch nicht abgeleitet werden kann, dass es ihm nicht mehr möglich sei, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen würde (10 Ob 72/10a mwH zu §§ 20, 7 Abs 1 Z 1 UVG in der durch das FamRÄG 2009 BGBl I 2009/75 geänderten Rechtslage; vgl auch 10 Ob 63/09a zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG aF). In der Entscheidung 10 Ob 72/10a führte der Oberste Gerichtshof aus, dass es trotz des Bezugs etwa eines Pensionsvorschusses durchaus möglich sei, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters weiterhin vorliegen. Den Unterhaltspflichtigen treffe nämlich die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen. Nur dann, wenn ihm trotz entsprechender Anstrengung aus Gründen, wie etwa einer Krankheit oder schlechter Arbeitsmarktlage, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, könnten die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden.Der Oberste Gerichtshof sprach zum UVG aus, dass aus dem bloßen Umstand, dass der Unterhaltspflichtige einen Pensionsvorschuss bezieht, noch nicht abgeleitet werden kann, dass es ihm nicht mehr möglich sei, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen würde (10 Ob 72/10a mwH zu Paragraphen 20,, 7 Absatz eins, Ziffer eins, UVG in der durch das FamRÄG 2009 BGBl römisch eins 2009/75 geänderten Rechtslage; vergleiche auch 10 Ob 63/09a zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG aF). In der Entscheidung 10 Ob 72/10a führte der Oberste Gerichtshof aus, dass es trotz des Bezugs etwa eines Pensionsvorschusses durchaus möglich sei, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters weiterhin vorliegen. Den Unterhaltspflichtigen treffe nämlich die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen. Nur dann, wenn ihm trotz entsprechender Anstrengung aus Gründen, wie etwa einer Krankheit oder schlechter Arbeitsmarktlage, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, könnten die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden.
3. Mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlagen kann allerdings im konkreten Fall derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier noch strittigen Zeitraum ab 1. 6. 2009 vorlagen. Nach dem Vorbringen der Kinder wurde der Vater im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt. Aus dem in diesem Verfahren erstatteten (von ihm selbst vorgelegten) Gutachten ergibt sich eine zwar eingeschränkte, aber grundsätzlich vorhandene Arbeitsfähigkeit. Der Vater hat gegenüber der Gutachterin selbst angegeben, dass er seit dem Jahr 2000 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung überwiegend gearbeitet habe und nach wie vor 30 Wochenstunden arbeite; er sei insgesamt nur rund ½ Jahr arbeitslos gewesen. Nach den Feststellungen ist der Vater noch bis 31. 3. 2009 einer (kurzfristigen) Beschäftigung nachgegangen. Nach seinem am 3. 3. 2009 gestellten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung bis zum 31. 5. 2009 befand er sich zu keinem Zeitpunkt in einem Krankenstand. Auch am 26. 5. 2009, als der Vater dem Erstgericht mitteilte, dass er einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt habe, gab er an, bedingt arbeitsfähig zu sein. Er sei laufend auf Arbeitssuche, habe aber bis jetzt noch keinen Arbeitsplatz gefunden. Ihm sei ein Kuraufenthalt (als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge gemäß § 307d ASVG) bewilligt worden.Mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlagen kann allerdings im konkreten Fall derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier noch strittigen Zeitraum ab 1. 6. 2009 vorlagen. Nach dem Vorbringen der Kinder wurde der Vater im Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt. Aus dem in diesem Verfahren erstatteten (von ihm selbst vorgelegten) Gutachten ergibt sich eine zwar eingeschränkte, aber grundsätzlich vorhandene Arbeitsfähigkeit. Der Vater hat gegenüber der Gutachterin selbst angegeben, dass er seit dem Jahr 2000 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung überwiegend gearbeitet habe und nach wie vor 30 Wochenstunden arbeite; er sei insgesamt nur rund ½ Jahr arbeitslos gewesen. Nach den Feststellungen ist der Vater noch bis 31. 3. 2009 einer (kurzfristigen) Beschäftigung nachgegangen. Nach seinem am 3. 3. 2009 gestellten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung bis zum 31. 5. 2009 befand er sich zu keinem Zeitpunkt in einem Krankenstand. Auch am 26. 5. 2009, als der Vater dem Erstgericht mitteilte, dass er einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt habe, gab er an, bedingt arbeitsfähig zu sein. Er sei laufend auf Arbeitssuche, habe aber bis jetzt noch keinen Arbeitsplatz gefunden. Ihm sei ein Kuraufenthalt (als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge gemäß Paragraph 307 d, ASVG) bewilligt worden.
3.1 Um daher beurteilen zu können, ob der Vater auch über den 1. 6. 2009 hinaus anzuspannen ist, muss geprüft werden, ob dem Vater unterhaltsrechtlich vorzuwerfen ist, dass er auch über diesen Zeitpunkt hinaus keine medizinisch mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies kann, wie bereits ausgeführt, nicht allein aufgrund der Tatsache verneint werden, dass dem Vater ein Pensionsvorschuss gewährt wurde. Andererseits genügt es auch nicht, auf das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzugreifen, wie es die berufskundliche Sachverständige getan hat: denn dieses wurde am 26. 9. 2008 erstattet, sodass sich in der bis zum 1. 6. 2009 verstrichenen Zeit der Gesundheitszustand des Vaters verschlechtert haben kann. Dies wurde allerdings im Verfahren erster Instanz bisher nicht erörtert.
3.2 Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen haben, ob dem Vater die Erzielung eines die Höhe des Pensionsvorschusses übersteigenden Erwerbseinkommens über den 1. 6. 2009 hinaus auch medizinisch möglich und zumutbar war. Ist dies der Fall und ist dem Vater die Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wie sie beispielsweise im berufskundlichen Gutachten genannt wird, vorwerfbar, so wird er auch bei rechtmäßigem Bezug des Pensionsvorschusses im konkreten Fall über den 1. 6. 2009 hinaus anzuspannen sein.