Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil die Beurteilung der Vorinstanzen einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
1. Der Vater beruft sich auf die neuere Judikatur zum „unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell“, das in seinem Fall zu einem Restgeldunterhaltsanspruch der Kinder führe. Trotz der Unterhaltsvereinbarung sei eine Neubemessung des Unterhalts, und zwar losgelöst von den vorangegangenen Vergleichsrelationen, vorzunehmen. Die Betreuungssituation habe sich nicht geändert; die Kinder würden nahezu im Verhältnis 50:50 betreut. Es seien aber die Einkommensunterschiede zu berücksichtigen.
Konkret bezieht sich der Vater auf die neue Judikatur zur Berechnung des Restgeldunterhaltsanspruchs nach Maßgabe der Entscheidung zu 1 Ob 158/15i. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass beide Elternteile die Betreuungsleistungen und die sonstigen Naturalleistungen (Versorgungsleistungen) gegenüber dem Kind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang auf gleichwertige Weise erbrachten. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) sollte die unterschiedlichen Einkommen der Eltern ausgleichen.
2.1 Im Anlassfall wurde der Unterhalt der Kinder durch eine Vereinbarung im Scheidungsvergleich festgesetzt. Es stellt sich daher zunächst die Frage nach der Zulässigkeit einer Neubemessung des Kindesunterhalts.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Im Fall einer Unterhaltsfestsetzung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung kann eine Neubemessung (auch für die Vergangenheit) dann erfolgen, wenn die erfolgte Unterhaltsfestsetzung zufolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend ist (RIS-Justiz RS0053297). Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt nach der Rechtsprechung darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor (vgl RISJustiz RS0053297). Die wesentliche Änderung der Verhältnisse hat sich auf die Bemessungsfaktoren oder die der Bemessung zugrunde gelegten Sachverhaltselemente zu beziehen. Eine solche Änderung liegt nach der Rechtsprechung darüber hinaus auch bei einer Änderung der gesetzlichen Regelungen oder bei tiefgreifenden Änderungen der Rechtsprechung vor vergleiche RIS-Justiz RS0047398; 2 Ob 192/06h).
Im Anlassfall ist unbestritten, dass bei der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich das „ausgedehnte Kontaktrecht“ (die überdurchschnittliche Betreuung) des Vaters berücksichtigt wurde, sich die Betreuungssituation nicht geändert hat, geänderte Verhältnisse aber hinsichtlich des Einkommens des Vaters, der altersbedingten Bedürfnisse der Kinder sowie im Entfall der Kindergartenkosten bestehen. Zudem hat sich im Zusammenhang mit dem sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ die Rechtsprechung nicht nur unerheblich geändert.
Die Vorinstanzen sind insgesamt zutreffend von einer relevanten Änderung der Verhältnisse und von der Zulässigkeit einer Neubemessung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder ausgegangen.
2.2 Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung soll dann, wenn der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt wurde, die Neubemessung im Allgemeinen nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen (RIS-Justiz RS0047471; 8 Ob 93/11a; vgl auch 2 Ob 145/13). Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen den Bemessungsfaktoren, insbesondere zwischen dem Einkommen und der Unterhaltshöhe (die Vergleichsrelation) nicht zu vernachlässigen ist (8 Ob 75/10b). Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Maßgebend ist demnach, ob dem Vergleich eine unterhaltsrelevante Aussage für die Zukunft entnommen werden kann (vgl 8 Ob 93/11a).Justiz RS0047471; 8 Ob 93/11a; vergleiche auch 2 Ob 145/13). Auch bei einer Änderung mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen den Bemessungsfaktoren, insbesondere zwischen dem Einkommen und der Unterhaltshöhe (die Vergleichsrelation) nicht zu vernachlässigen ist (8 Ob 75/10b). Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Maßgebend ist demnach, ob dem Vergleich eine unterhaltsrelevante Aussage für die Zukunft entnommen werden kann vergleiche 8 Ob 93/11a).
Für die Auslegung eines Unterhaltsvergleichs ist gemäß § 914 ABGB der übereinstimmend erklärte Parteiwille maßgebend, der primär an Hand des objektiven Erklärungswerts unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden objektiven Geschäftszwecks zu ermitteln ist (RISFür die Auslegung eines Unterhaltsvergleichs ist gemäß Paragraph 914, ABGB der übereinstimmend erklärte Parteiwille maßgebend, der primär an Hand des objektiven Erklärungswerts unter Berücksichtigung des redlicherweise zu unterstellenden objektiven Geschäftszwecks zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0017915; 8 Ob 93/11a).
Nach dem klaren Inhalt der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich handelt es sich bei der Verpflichtung des Vaters, für die Kindergartenkosten aufzukommen, um eine zusätzliche, zeitlich befristete Leistungspflicht. Mit Ausscheiden der Kinder aus dem Kindergarten sollten diese speziellen finanziellen Aufwendungen des Vaters entfallen. Daraus ergibt sich, dass der Vater nur für die Kindergartenzeit eine zusätzliche Leistungspflicht übernommen hat. Für die Beurteilung der aus der Unterhaltsvereinbarung abzuleitenden Bemessungsrelation nach der Kindergartenzeit können diese Kosten daher nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann nicht – wie es das Erstgericht getan hat – davon ausgegangen werden, der Vater hätte sich zur Zahlung des Regelbedarfs verpflichten wollen. Auch die Berechnung des Rekursgerichts, wonach sich der Vater zu einem monatlichen Unterhalt von 385 EUR minus 120 EUR verpflichtet habe, ist nicht schlüssig. Vielmehr hat sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht von rund 230 EUR pro Monat zu einem Unterhaltsbetrag von 250 EUR je Kind verpflichtet.
3.1 Aufgrund der vorzunehmenden Neubemessung des Unterhalts stellt sich die Frage, ob sich der Vater auf das sogenannte „unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell“ berufen kann. Die dafür maßgebenden Grundsätze wurden jüngst in der Entscheidung zu 1 Ob 151/16m dargestellt. Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs hält die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen für überzeugend und schließt sich diesen an. Demnach gilt Folgendes:
3.2 Als Grundprinzip ist davon auszugehen, dass derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, dadurch gemäß § 231 Abs 2 erster Satz ABGB seine Unterhaltspflicht erfüllt, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig wird. Daran hat sich durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, nichts geändert. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts (ein Kontaktrechtstag pro Woche) in seinem Haushalt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Aufwendungen während der Ausübung des üblichen Kontaktrechts schmälern den Geldunterhalt des Kindes grundsätzlich nicht.Als Grundprinzip ist davon auszugehen, dass derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, dadurch gemäß Paragraph 231, Absatz 2, erster Satz ABGB seine Unterhaltspflicht erfüllt, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig wird. Daran hat sich durch das KindNamRÄG 2013, BGBl römisch eins 2013/15, nichts geändert. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts (ein Kontaktrechtstag pro Woche) in seinem Haushalt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Aufwendungen während der Ausübung des üblichen Kontaktrechts schmälern den Geldunterhalt des Kindes grundsätzlich nicht.
3.3 Im Anlassfall beruft sich der Vater nicht nur auf überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt), die zu einer Reduzierung des Geldunterhalts führen (siehe dazu 1 Ob 151/16m). Vielmehr will er das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell für sich in Anspruch nehmen.
4.1 Das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell setzt zunächst jedenfalls eine gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile voraus. Diesem Modell liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der Geldunterhalt entfällt, wenn beide Elternteile gleiche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt) erbringen. Unterhaltsrechtlich können sich nur solche Leistungen auswirken, denen Unterhaltscharakter, konkret der Charakter als Naturalunterhalt, zukommt. Dementsprechend wird in der Entscheidung zu 1 Ob 151/16m zutreffend dargelegt, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen (im engeren Sinn) und (sonstigen) Naturalleistungen grundsätzlich kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes besteht. Eine solche Lösung ist allerdings nur dann sachgerecht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu einem über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsanspruch des Kindes führt. Bei einem ins Gewicht fallenden Einkommensunterschied soll das Kind an den besseren Einkommensverhältnissen bzw am höheren Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils teilhaben (8 Ob 69/15b; 7 Ob 172/16v; 1 Ob 158/15i).
Voraussetzung für den gänzlichen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs ist also neben der gleichwertigen Betreuungssituation (im engeren Sinn), dass auch die sonstigen bedarfsdeckenden Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa (annähernd) gleichwertig erbracht werden.
4.2 Die Beurteilung als „gleichwertige Betreuungsleistungen“ erlaubt – wenn überhaupt – nur ganz geringfügige Unterschiede. Dementsprechend sprechen der 7. Senat (7 Ob 172/16v) und der 1. Senat (1 Ob 151/16m) von „völlig gleichwertig“. Auch der 8. Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Betreuung dann gleichwertig sei, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistungen erbringe (so aber 4 Ob 16/13a). Die erwähnten ganz geringfügigen Unterschiede können mit dem Begriff „nahezu gleichwertig“ ausgedrückt werden.
4.3 Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern bleibt es bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode (so auch Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas4 § 231 ABGB Rz 28; Paragraph 231, ABGB Rz 28; Tews, Berechnung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs, EF-Z 2016/110, 244 [246]).Ziffer 2016 /, 110,, 244 [246]).
Der für diesen Fall teilweise vertretene „Ausgleichsanspruch“, der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll (Gitschthaler, Neue Betreuungsmodelle – neue Unterhaltsmodelle, EF-Z 2010/122, 172 [177]; Ziffer 2010 /, 122,, 172 [177]; ders, ÖRPfl 2012, 22 [27]; 4 Ob 16/13a; 4 Ob 206/15w; 6 Ob 55/16f) wird vom 8. Senat abgelehnt. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und würde im Ergebnis zu einer Rechnungslegungspflicht des mehrleistenden Elternteils führen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch mit dem Grundprinzip des § 231 ABGB nicht in Einklang bringen, demzufolge das Kind grundsätzlich auch über einen Geldunterhaltsanspruch verfügt und dieser Anspruch daher nur in ganz beschränkten Ausnahmefällen entfallen darf. Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die , ÖRPfl 2012, 22 [27]; 4 Ob 16/13a; 4 Ob 206/15w; 6 Ob 55/16f) wird vom 8. Senat abgelehnt. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und würde im Ergebnis zu einer Rechnungslegungspflicht des mehrleistenden Elternteils führen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch mit dem Grundprinzip des Paragraph 231, ABGB nicht in Einklang bringen, demzufolge das Kind grundsätzlich auch über einen Geldunterhaltsanspruch verfügt und dieser Anspruch daher nur in ganz beschränkten Ausnahmefällen entfallen darf. Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass „zwischen Mutti und Papi ein lustiges Wettrennen mit offenem Ausgang“ stattfinde (so Gitschthaler, Glosse zu 1 Ob 151/16m in EF-Z 2017/57, 124) nicht ernsthaft.Ziffer 2017 /, 57,, 124) nicht ernsthaft.
4.4 Mit der Frage, wie der Unterhaltsanspruch eines Kindes bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern zu berechnen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 1 Ob 158/15i näher auseinandergesetzt. Demnach ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen. Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es – trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell – nicht zum Entfall des Geldunterhalts.
4.5 Zusammenfassend lässt sich somit der Grundsatz formulieren, dass nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr besteht, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist.
5.1 Im Anlassfall ist – jedenfalls unter Berücksichtigung auch der Ferienzeiten – von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen. Allerdings besteht ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, sodass das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zwar zur Anwendung gelangt, hier aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) führt.
5.2 Ausgehend von den Feststellungen lässt sich der Restgeldunterhalt für N* im Jahr 2016 und für K* ab 1. April 2016 mit monatlich rund 235 EUR ermitteln. Da sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung zu einer – wenn auch nicht gravierenden – Überschreitung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs verpflichtet hat und diese Vergleichsrelation auch für die Zukunft unterstellt werden kann, hat es – trotz geänderter Verhältnisse und neuer Berechnungsmethode – beim bisher in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrag für beide Kinder zu bleiben. Das Gleiche gilt für K* auch für die Monate Februar und März 2016. Die Vergleichsrelation erlaubt auch in dieser Hinsicht eine Verpflichtung zu weiterhin 250 EUR pro Monat. Dazu ist festzuhalten, dass die Unterhaltsbemessung nicht nach mathematischen Formeln zu erfolgen hat, sondern der Unterhalt als angemessen zu bemessen ist (vgl RISAusgehend von den Feststellungen lässt sich der Restgeldunterhalt für N* im Jahr 2016 und für K* ab 1. April 2016 mit monatlich rund 235 EUR ermitteln. Da sich der Vater in der Unterhaltsvereinbarung zu einer – wenn auch nicht gravierenden – Überschreitung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs verpflichtet hat und diese Vergleichsrelation auch für die Zukunft unterstellt werden kann, hat es – trotz geänderter Verhältnisse und neuer Berechnungsmethode – beim bisher in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrag für beide Kinder zu bleiben. Das Gleiche gilt für K* auch für die Monate Februar und März 2016. Die Vergleichsrelation erlaubt auch in dieser Hinsicht eine Verpflichtung zu weiterhin 250 EUR pro Monat. Dazu ist festzuhalten, dass die Unterhaltsbemessung nicht nach mathematischen Formeln zu erfolgen hat, sondern der Unterhalt als angemessen zu bemessen ist vergleiche RIS-Justiz RS0057284; 8 Ob 63/13t).
Der Vater nimmt in seinem Revisionsrekurs zwar wiederholt nur auf seinen Herabsetzungsantrag Bezug. Aus seinen Ausführungen sowie aus dem Rechtsmittelantrag lässt sich aber ableiten, dass er keinen höheren Unterhaltsbeitrag als 107 EUR pro Monat und Kind zahlen will. Damit ist deutlich erkennbar, dass er sich auch gegen die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge aufgrund des Erhöhungsantrags der Kinder wendet, soweit diese den von ihm verlangten Betrag übersteigen. Damit hat er auch die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge von monatlich 250 EUR auf 330 EUR bekämpft. Nach dem Rechtsmittelantrag bekämpft er die Entscheidung der Vorinstanzen allerdings ausdrücklich nur für die Periode ab 1. Februar 2016.
6. Insgesamt hält die angefochtene Entscheidung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand. Der angefochtene Beschluss war daher in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters abzuändern.
Kosten wurden zutreffend nicht verzeichnet.