Entscheidungsgründe:
Am 12. März 1985 ereignete sich im 4. Wiener Gemeindebezirk auf der Kreuzung Mühlgasse - Faulmanngasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen N 819.627 und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 212.133 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der Kläger wurde bei diesem Verkehrsunfall verletzt. Er wurde in der Folge von Rechtsanwalt Dr. Franz M*** rechtsfreundlich vertreten. Dieser forderte namens des Klägers mit Schreiben vom 25. März 1985 die Zweitbeklagte auf, ein Schmerzengeld in der Höhe von S 30.000,- und einen Kostenbeitrag von S 2.750,- zu bezahlen. Die Zweitbeklagte übersendete an Dr. M*** den Entwurf eines Vergleichsanbotes folgenden Inhaltes:
"Falls von Ihnen oder von dritter Seite an die unten angeführte Stelle insgesamt der Entschädigungsbetrag von S 25.000,- plus Kosten S 2.500,- gezahlt wird, werden ich und meine Rechtsnachfolger für alle Ansprüche, welcher Art und welchen Namens immer, die uns aus obigem Anlaß entstanden sind oder in Zukunft entstehen sollten, Ihnen sowie jeder dritten physischen oder juristischen Person gegenüber vollkommen und endgültig befriedigt sein. Mit Bezahlung des genannten Betrages würden daher auch heute noch nicht bekannte, erkennbare oder voraussehbare Schäden sowie die sich ergebenden Anwaltsspesen abgegolten sein."
Dr. M*** unterfertigte namens des Klägers am 17. April 1985 dieses Angebot und sandte es mit Begleitschreiben vom gleichen Tag an die Zweitbeklagte, die in der Folge die im Anbot genannten Beträge an Dr. M*** überwies.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 12. März 1985 die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines weiteren Betrages von S 379.613,50 s.A.; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Zweitbeklagten im Rahmen des den PKW des Erstbeklagten betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages - für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Er brachte dazu im wesentlichen vor, daß sich nach Unterfertigung der eingangs wiedergegebenen Abfindungserklärung herausgestellt habe, daß der Kläger wesentlich schwerere Verletzungen als die ursprünglich angenommene Distorsion der Halswirbelsäule, nämlich ein posttraumatisches Cervicalsyndrom C 2 bis C 4 und eine Rückenmarkschädigung, erlitten habe. Die ursprüngliche Diagnose habe sich als falsch herausgestellt. Die tatsächlich dem Kläger beim Unfall zugefügten Verletzungen und ihre Folgen rechtfertigten über den von der Zweitbeklagten bereits bezahlten Betrag von S 25.000,-
hinaus den Zuspruch des Klagsbetrages. Da die unfallsbedingten Verletzungen nicht folgenlos ausgeheilt seien und das Entstehen weiterer derzeit noch nicht abschätzbarer Schadenersatzansprüche wahrscheinlich sei, habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der mit der Zweitbeklagten geschlossene Abfindungsvergleich sei unwirksam, weil ein gemeinsamer Irrtum über die Verletzungsfolgen vorgelegen sei. Die im Abfindungsvergleich enthaltene Bestimmung, wonach auch alle nicht bekannten, nicht erkennbaren und nicht vorhersehbaren Schäden abgegolten seien, sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weil diese Ausschlußklausel für den Kläger gröblich benachteiligend sei. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß sie weder nach den Bestimmungen des ABGB noch nach jenen des EKHG für die Unfallsfolgen einzustehen hätten, weil den Erstbeklagten kein Verschulden treffe und er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die nunmehr behaupteten Verletzungen des Klägers seien nicht unfallskausal. Infolge der vom Kläger abgegebenen Abfindungserklärung stünden ihm weitere Ersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall nicht zu. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.hinaus den Zuspruch des Klagsbetrages. Da die unfallsbedingten Verletzungen nicht folgenlos ausgeheilt seien und das Entstehen weiterer derzeit noch nicht abschätzbarer Schadenersatzansprüche wahrscheinlich sei, habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der mit der Zweitbeklagten geschlossene Abfindungsvergleich sei unwirksam, weil ein gemeinsamer Irrtum über die Verletzungsfolgen vorgelegen sei. Die im Abfindungsvergleich enthaltene Bestimmung, wonach auch alle nicht bekannten, nicht erkennbaren und nicht vorhersehbaren Schäden abgegolten seien, sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, weil diese Ausschlußklausel für den Kläger gröblich benachteiligend sei. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß sie weder nach den Bestimmungen des ABGB noch nach jenen des EKHG für die Unfallsfolgen einzustehen hätten, weil den Erstbeklagten kein Verschulden treffe und er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die nunmehr behaupteten Verletzungen des Klägers seien nicht unfallskausal. Infolge der vom Kläger abgegebenen Abfindungserklärung stünden ihm weitere Ersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall nicht zu. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich im wesentlichen dahin, daß es sich bei der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem durch seinen Rechtsfreund vertretenen Kläger und der Zweitbeklagten um einen Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff ABGB handle, wobei der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Erstbeklagten tätig geworden und in seinem Namen und mit Wirkung für ihn eine Vereinbarung getroffen habe. Soweit die Bereinigungswirkung des Vergleichs reiche, könne der Kläger nicht mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machen, es sei denn, er wäre zur Zuhaltung des Vergleichs nicht verbunden. Aus dem Wortlaut der Urkunde ergebe sich, daß auf alle Ersatzansprüche und auch auf Ansprüche aus späteren Folgen, die zur Zeit noch nicht erkennbar oder noch nicht voraussehbar gewesen seien, verzichtet worden sei. Ein derartiger Vergleich sei zulässig. Gemäß § 1385 könne ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betreffe. Ein Vergleich könne daher nur dann angefochten werden, wenn der geltend gemachte Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien bei Vergleichsabschluß als sicher, unzweifelhaft oder unstrittig angenommen hätten, die sie daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen hätten wollen, wenn darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gegeben seien. Betreffe der Irrtum den Streitpunkt, also das strittig oder zweifelhaft Gewesene, dann sei eine Anfechtung nicht möglich; es sei ja gerade der Zweck des Vergleichs, bestehende Zweifel über den Anspruch endgültig zu bereinigen.Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich im wesentlichen dahin, daß es sich bei der abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem durch seinen Rechtsfreund vertretenen Kläger und der Zweitbeklagten um einen Vergleich im Sinne der Paragraphen 1380, ff ABGB handle, wobei der Haftpflichtversicherer als Vertreter des Erstbeklagten tätig geworden und in seinem Namen und mit Wirkung für ihn eine Vereinbarung getroffen habe. Soweit die Bereinigungswirkung des Vergleichs reiche, könne der Kläger nicht mit Erfolg Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machen, es sei denn, er wäre zur Zuhaltung des Vergleichs nicht verbunden. Aus dem Wortlaut der Urkunde ergebe sich, daß auf alle Ersatzansprüche und auch auf Ansprüche aus späteren Folgen, die zur Zeit noch nicht erkennbar oder noch nicht voraussehbar gewesen seien, verzichtet worden sei. Ein derartiger Vergleich sei zulässig. Gemäß Paragraph 1385, könne ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betreffe. Ein Vergleich könne daher nur dann angefochten werden, wenn der geltend gemachte Irrtum Umstände betreffe, die die Parteien bei Vergleichsabschluß als sicher, unzweifelhaft oder unstrittig angenommen hätten, die sie daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen hätten wollen, wenn darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gegeben seien. Betreffe der Irrtum den Streitpunkt, also das strittig oder zweifelhaft Gewesene, dann sei eine Anfechtung nicht möglich; es sei ja gerade der Zweck des Vergleichs, bestehende Zweifel über den Anspruch endgültig zu bereinigen.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Abfindungserklärung hätten auch die beim Abschluß des Vergleichs nicht bekannten, nicht erkennbaren oder nicht voraussehbaren Schäden abgegolten werden sollen. Gegenstand des Vergleichs und damit der Vergleichsbereinigung seien also auch Ansprüche für nicht bekannte, nicht erkennbare oder nicht voraussehbare Unfallsfolgen gewesen. Auch wenn die Vergleichsparteien der übereinstimmenden Meinung gewesen seien, daß der Kläger nur leichte Verletzungen erlitten habe und daß mit weiteren Verletzungsfolgen nicht zu rechnen sei, ändere dies nichts daran, daß sie nach dem Vergleichsinhalt derartige weitere Unfallsfolgen bedacht und bereinigt hätten. Es könne daher nicht gesagt werden, daß diese übereinstimmende Meinung der Vergleichsparteien Gegenstände betreffe, die sie bei Vergleichsabschluß als feststehend und unzweifelhaft angenommen hätten. Denn gerade die Abgeltung bei Vergleichsabschluß nicht erkennbarer oder nicht voraussehbarer Schäden zeige deutlich, daß die Parteien möglicherweise den Eintritt solcher weiterer Verletzungsfolgen nicht als wahrscheinlich angenommen, aber doch nicht ausgeschlossen hätten. Damit hätten sie diese zum Gegenstand der Vergleichsbereinigung gemacht. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß weder aus dem Gesichtspunkt der durch das Konsumentenschutzgesetz deutlicher geregelten Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB noch aus dem der Irrtumsanfechtung in der Abweisung des Klagebegehren durch das Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege.Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, daß weder aus dem Gesichtspunkt der durch das Konsumentenschutzgesetz deutlicher geregelten Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch aus dem der Irrtumsanfechtung in der Abweisung des Klagebegehren durch das Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege.
Die an sich nicht auf Verbraucher zugeschnittene Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB sei beim Kläger darauf abzustellen, daß für ihn der Abschluß eines Abfindungsvergleiches kein alltägliches Geschäft darstelle. Der Geschädigte sei hier wie ein Verbraucher zu behandeln. Das Abfindungsformular sei ein Vertragsformblatt im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel für die Abfindung auch künftiger, unbekannter und unvorhersehbarer Schadenersatzansprüche sei jedoch keine solche ungewöhnlichen Inhaltes (§ 864 a ABGB) und auch keine solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - als grob benachteiligend, auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, anzusehen sei, sollte doch mit dem Abfindungsvergleich das beiderseitige Risiko über die Ungewißheit der wahren Schadenshöhe, des Verschuldens usw pauschal und rasch abgefunden werden. Selbst wenn zugunsten des Klägers § 879 Abs 3 ABGB als Sonderfall der von § 879 ABGB mißbilligten Benachteiligung hier für anwendbar angesehen werde, ergebe sich aus dem beiderseitigen Vergleich, dem beiderseitigem Abwägen der Ungewißheiten einer streitigen Schadensregulierung im Wunsch auf eine endgültige Bereinigung durch den Abfindungsvergleich keine gröbliche Benachteiligung. Hier sei auch keine bedeutsame Rechtsänderung durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden. Die Inhaltskontrolle über § 879 ABGB habe es schon vor dem Wirksamwerden des Konsumentenschutzgesetzes gegeben; die Neufassung habe für der Maßstab keine solche Verschiebung gebracht, daß nach diesem nicht auch schon vor dem Wirksamwerden des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossene Formularverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen gewesen wären. Es könnten daher mit Abfindungserklärungen wie der vorliegenden auch Ersatzansprüche, wenn sie noch nicht bekannt, erkennbar oder vorhersehbar seien, abgefunden werden. Solche Vergleiche seien zulässig. Sie könnten nicht deshalb angefochten werden, weil die Vertragsteile bei Abschluß des Vergleichs keine genaue Kenntnis über die Verletzungen gehabt hätten. Im vorliegenden Fall sei die Abfindungsformulierung klar. Der Wille, auch künftige unbekannte wesentliche Unfallsfolgen als bereinigt anzusehen, sei so deutlich, daß zu Zweifeln (§§ 914, 915 ABGB) kein Anlaß bestehe. Die umfassende Bereinigungsabsicht der Zweitbeklagten habe dem seinerzeitigen Machthaber des Klägers klar gewesen sein müssen. Das für den Vergleichsabschluß notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers wirke auf den Machtgeber zurück. In dem Umstand, daß die Abfindungssumme bereits im Abfindungserklärungsentwurf enthalten gewesen sei, sei auch keine Irreführungs- oder Benachteiligungsabsicht erkennbar, sondern nur eine möglichst zielführende und rasche Bereinigung des Versicherungsfalles. Darin allein liege aber kein Umstand, der eine schriftliche Erklärung durch Fertigung einer Urkunde mit klarem Text, der üblich sei, anfechtbar mache. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.Die an sich nicht auf Verbraucher zugeschnittene Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, ABGB sei beim Kläger darauf abzustellen, daß für ihn der Abschluß eines Abfindungsvergleiches kein alltägliches Geschäft darstelle. Der Geschädigte sei hier wie ein Verbraucher zu behandeln. Das Abfindungsformular sei ein Vertragsformblatt im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel für die Abfindung auch künftiger, unbekannter und unvorhersehbarer Schadenersatzansprüche sei jedoch keine solche ungewöhnlichen Inhaltes (Paragraph 864, a ABGB) und auch keine solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - als grob benachteiligend, auch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, anzusehen sei, sollte doch mit dem Abfindungsvergleich das beiderseitige Risiko über die Ungewißheit der wahren Schadenshöhe, des Verschuldens usw pauschal und rasch abgefunden werden. Selbst wenn zugunsten des Klägers Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als Sonderfall der von Paragraph 879, ABGB mißbilligten Benachteiligung hier für anwendbar angesehen werde, ergebe sich aus dem beiderseitigen Vergleich, dem beiderseitigem Abwägen der Ungewißheiten einer streitigen Schadensregulierung im Wunsch auf eine endgültige Bereinigung durch den Abfindungsvergleich keine gröbliche Benachteiligung. Hier sei auch keine bedeutsame Rechtsänderung durch das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden. Die Inhaltskontrolle über Paragraph 879, ABGB habe es schon vor dem Wirksamwerden des Konsumentenschutzgesetzes gegeben; die Neufassung habe für der Maßstab keine solche Verschiebung gebracht, daß nach diesem nicht auch schon vor dem Wirksamwerden des Konsumentenschutzgesetzes abgeschlossene Formularverträge einer Inhaltskontrolle zu unterziehen gewesen wären. Es könnten daher mit Abfindungserklärungen wie der vorliegenden auch Ersatzansprüche, wenn sie noch nicht bekannt, erkennbar oder vorhersehbar seien, abgefunden werden. Solche Vergleiche seien zulässig. Sie könnten nicht deshalb angefochten werden, weil die Vertragsteile bei Abschluß des Vergleichs keine genaue Kenntnis über die Verletzungen gehabt hätten. Im vorliegenden Fall sei die Abfindungsformulierung klar. Der Wille, auch künftige unbekannte wesentliche Unfallsfolgen als bereinigt anzusehen, sei so deutlich, daß zu Zweifeln (Paragraphen 914,, 915 ABGB) kein Anlaß bestehe. Die umfassende Bereinigungsabsicht der Zweitbeklagten habe dem seinerzeitigen Machthaber des Klägers klar gewesen sein müssen. Das für den Vergleichsabschluß notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers wirke auf den Machtgeber zurück. In dem Umstand, daß die Abfindungssumme bereits im Abfindungserklärungsentwurf enthalten gewesen sei, sei auch keine Irreführungs- oder Benachteiligungsabsicht erkennbar, sondern nur eine möglichst zielführende und rasche Bereinigung des Versicherungsfalles. Darin allein liege aber kein Umstand, der eine schriftliche Erklärung durch Fertigung einer Urkunde mit klarem Text, der üblich sei, anfechtbar mache. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Urteil des Erstgerichtes, aufzuheben und dem Berufungsgericht, allenfalls dem Erstgericht, die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.