Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (4 Ob 88/07f mwH), er ist auch berechtigt.
Zwar ergibt sich aus nach dem auf dem Rekurs befindlichen Eingangsvermerk der Einlaufstelle des Erstgerichts (§ 102 Geo), dass der Rekurs durch die Antragstellerin erst am 17. 5. 2011, und damit außerhalb der Rekursfrist, beim Erstgericht überreicht worden sei. Dagegen konnte die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs aber durch Vorlage einer Kopie ihres Postaufgabebuchs, auf der sich überdies eine Bestätigung des Postamts 1010 Wien über die „laut beigebrachter Aufgabenliste“ eingeschrieben aufgegebene Sendung befindet, belegen, dass sie ihren Rekurs tatsächlich bereits am 16. 5. 2011, somit innerhalb der Rekursfrist, zur Post gegeben hatte (vgl RISZwar ergibt sich aus nach dem auf dem Rekurs befindlichen Eingangsvermerk der Einlaufstelle des Erstgerichts (Paragraph 102, Geo), dass der Rekurs durch die Antragstellerin erst am 17. 5. 2011, und damit außerhalb der Rekursfrist, beim Erstgericht überreicht worden sei. Dagegen konnte die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs aber durch Vorlage einer Kopie ihres Postaufgabebuchs, auf der sich überdies eine Bestätigung des Postamts 1010 Wien über die „laut beigebrachter Aufgabenliste“ eingeschrieben aufgegebene Sendung befindet, belegen, dass sie ihren Rekurs tatsächlich bereits am 16. 5. 2011, somit innerhalb der Rekursfrist, zur Post gegeben hatte vergleiche RIS-Justiz RS0006965 [T5] = 6 Ob 525/88; 7 Ob 29/07a; 8 Ob 154/08t). Der damit in Widerspruch stehende Vermerk „überreicht“ erfolgte offenbar nur versehentlich, was im konkreten Fall insbesondere auch daraus hervorgeht, dass die Antragstellerin, deren ständige Rechtsvertretung ihren Sitz weit entfernt vom Gerichtsort hat, auch sämtliche anderen Eingaben in diesem Verfahren mit der Post sandte.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über das fristgerecht erhobene Rechtsmittel aufzutragen.