Begründung:
In seiner Klage (ON 1) begehrte der Kläger die Verurteilung des Erst- und des Zweitbeklagten sowie des Drittbeklagten "Josef T*****", zur Rechnungslegung über die Geschäftsführung betreffend eine gemeinsam betriebene Tanzkapelle.
Der in der Klage genannte Drittbeklagte beantragte in seiner Klagebeantwortung (ON 2) die Abweisung des gegen ihn gerichteten Klagebegehrens mit der Begründung, bei der Prozeßführung gegen ihn handle es sich um eine offenbare Verwechslung der Person: er sei Arbeiter und nicht Musiker und spiele überhaupt kein Instrument.
In der vom Erst- und Zweitbeklagten am 1.6.1988 eingebrachten Klagebeantwortung (ON 3) wurde als Drittbeklagter "Josef T*****" angeführt.
In seinem am 5.7.1988 bei Gericht eingelangten Schriftsatz ON 4 erklärte der Kläger, die Klage gegen "Josef T*****", unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
In der Tagsatzung vom 6.7.1988 trug - laut Verhandlungsprotokoll ON 5 - "die beklagte Partei wie in der Klagebeantwortung ON 3" vor, "stellte die dort ersichtlichen Anträge" und der Rechtsvertreter der 1. und 2.beklagten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Otmar Franiek, erklärte ausdrücklich, daß er "Josef T*****, ebenfalls vertritt". Nach Bestreitung des Inhaltes der Klagebeantwortung durch die klagende Partei und Darstellung des die Klagerückziehung enthaltenden Schriftsatzes ON 4 wurde von der klagenden Partei "hinsichtlich der drittbeklagten Partei Josef T***** die Parteienbezeichnung im Sinne der von der beklagten Partei selbst gewählten Parteienbezeichnung wie in ON 3 richtiggestellt". In der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20.1.1989 wurde (Protokoll ON 9) "weiters festgestellt, daß als Drittbeklagter vom Beklagtenvertreter vertreten wird: Josef T*****". In der Folge schritt der Beklagtenvertreter - siehe ON 18 - auch namens des vorgenannten Josef T***** als Drittbeklagten ein. Hingegen führte die klagende Partei im Rubrum ihrer Schriftsätze ON 10, 12, 14, 19, 22, 24 und 25 nur den Erst- und den Zweitbeklagten an. In mehreren Verhandlungsprotokollen scheint ein "Josef T*****" als am Verfahren beteiligter "Drittbeklagter" auf, und der in ON 3 genannte Drittbeklagte wurde vom Erstgericht auch als Partei ("Drittbeklagter") vernommen (ON 20 AS 80).
Das dem Klagevertreter am 26.2.1991 zugestellte erstgerichtliche Urteil ON 27 führt keine drittbeklagte Partei an; auch in der Urteilsbegründung wird auf Josef T***** in keiner Weise eingegangen.
In seiner am 26.3.1991 zur Post gegebenen Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil führte der Kläger u.a. aus, das Erstgericht habe es offenbar versehentlich unterlassen, die "drittbeklagte Partei Josef T***** anzuführen ..... Diese Unterlassung im Urteil werde entsprechend zu ergänzen bzw. zu berichtigen sein".
Die Berufungsbeantwortung wurde vom Beklagtenvertreter Rechtsanwalt Dr. Otmar Franiek ausdrücklich auch namens des Drittbeklagten "Josef T*****" erstattet.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers, soweit sie in Ansehung des "Drittbeklagten" (Josef T*****) erhoben wurde, sowie die vom genannten Drittbeklagten erstattete "Berufungsbeantwortung" zurück. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, der "Drittbeklagte" Josef T*****, sei in Wahrheit am Verfahren nicht beteiligt. Eine bloß unrichtige Bezeichnung der "drittbeklagten" Partei, die mit dem Mittel der Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs. 5 ZPO gelöst werden könne, liege nicht vor. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung dürfe keinesfalls dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete. Ein Mangel der Passivlegitimation dürfe also nicht zur Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person führen. Von einer unrichtigen Parteienbezeichnung könne nur gesprochen werden, wenn das Rechtssubjekt als solches unverändert bleibe und nur die zu seiner Identifizierung erforderlichen Angaben berichtigt würden. Keineswegs könne hingegen eine "Richtigstellung" von einem zu Unrecht Beklagten auf einen anderen, tatsächlich passiv legitimierten Beklagten erfolgen. Eben dies habe der Kläger hier aber unternommen, indem er die "Parteibezeichnung hinsichtlich der drittbeklagten Partei Josef T***** im Sinne der von der beklagten Partei selbst gewählten Parteienbezeichnung wie in ON 3 richtigstellte". In Wahrheit liege also nicht bloß eine Richtigstellung der Anschrift und Berufsbezeichnung der ursprünglich drittbeklagten Partei sondern der Versuch vor, eine andere Partei gleichen Namens an ihrer Stelle unzulässiger Weise in das Verfahren hineinzuziehen. Dies umsomehr, als nach Rückziehung der Klage gegen den ursprünglichen Drittbeklagten für eine Richtigstellung seiner Bezeichnung (Beruf und Anschrift) auch schon rein begrifflich kein Raum mehr sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers, soweit sie in Ansehung des "Drittbeklagten" (Josef T*****) erhoben wurde, sowie die vom genannten Drittbeklagten erstattete "Berufungsbeantwortung" zurück. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, der "Drittbeklagte" Josef T*****, sei in Wahrheit am Verfahren nicht beteiligt. Eine bloß unrichtige Bezeichnung der "drittbeklagten" Partei, die mit dem Mittel der Richtigstellung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO gelöst werden könne, liege nicht vor. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung dürfe keinesfalls dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete. Ein Mangel der Passivlegitimation dürfe also nicht zur Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person führen. Von einer unrichtigen Parteienbezeichnung könne nur gesprochen werden, wenn das Rechtssubjekt als solches unverändert bleibe und nur die zu seiner Identifizierung erforderlichen Angaben berichtigt würden. Keineswegs könne hingegen eine "Richtigstellung" von einem zu Unrecht Beklagten auf einen anderen, tatsächlich passiv legitimierten Beklagten erfolgen. Eben dies habe der Kläger hier aber unternommen, indem er die "Parteibezeichnung hinsichtlich der drittbeklagten Partei Josef T***** im Sinne der von der beklagten Partei selbst gewählten Parteienbezeichnung wie in ON 3 richtigstellte". In Wahrheit liege also nicht bloß eine Richtigstellung der Anschrift und Berufsbezeichnung der ursprünglich drittbeklagten Partei sondern der Versuch vor, eine andere Partei gleichen Namens an ihrer Stelle unzulässiger Weise in das Verfahren hineinzuziehen. Dies umsomehr, als nach Rückziehung der Klage gegen den ursprünglichen Drittbeklagten für eine Richtigstellung seiner Bezeichnung (Beruf und Anschrift) auch schon rein begrifflich kein Raum mehr sei.
Gegen den gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbaren berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrage, diesen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Erledigung der Berufung in Ansehung auch des Drittbeklagten aufzutragen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Anführung des Drittbeklagten in der Klage ON 1 habe es sich um eine offenbare Verwechslung gehandelt. Dieser spiele nicht einmal ein Instrument, sodaß er nicht als Musiker zu identifizieren, daher nicht als Beklagter anzusehen und somit auch nicht Verfahrenspartei geworden sei. Als Drittbeklagten tatsächlich in Anspruch genommen habe der Kläger auf Grund der Klageerzählung den sodann in der Klagebeantwortung aller drei Beklagten angeführten Drittbeklagten. Dieser sei sich auch von Anfang an seiner Stellung als Beklagter bewußt gewesen. Demgemäß sollte die aus Vorsichtsgründen zu ON 4 erfolgte Klagerückziehung betreffend den "Arbeiter Josef T*****" von Anfang an lediglich der sofortigen Klärung der Lage dienen. Die Berichtigung der Beschäftigungsbezeichnung und der Wohnadresse des Drittbeklagten im Einverständnis mit der beklagten Partei sei daher zulässigerweise ohne gerichtliche Beschlußfassung erfolgt. Das Erstgericht habe den Drittbeklagten auch als Partei behandelt und einvernommen. Seine Anführung im erstgerichtlichen Urteil sei somit lediglich irrtümlich unterblieben. Demgemäß hätte das Berufungsgericht die gegen ihn erhobene Berufung nicht zurückweisen dürfen. Im übrigen müsse unter analoger Anwendung des § 234 Abs 2 ZPO von einem einverständlichen und zulässigen Parteienwechsel ausgegangen werden.Gegen den gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbaren berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrage, diesen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Erledigung der Berufung in Ansehung auch des Drittbeklagten aufzutragen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Anführung des Drittbeklagten in der Klage ON 1 habe es sich um eine offenbare Verwechslung gehandelt. Dieser spiele nicht einmal ein Instrument, sodaß er nicht als Musiker zu identifizieren, daher nicht als Beklagter anzusehen und somit auch nicht Verfahrenspartei geworden sei. Als Drittbeklagten tatsächlich in Anspruch genommen habe der Kläger auf Grund der Klageerzählung den sodann in der Klagebeantwortung aller drei Beklagten angeführten Drittbeklagten. Dieser sei sich auch von Anfang an seiner Stellung als Beklagter bewußt gewesen. Demgemäß sollte die aus Vorsichtsgründen zu ON 4 erfolgte Klagerückziehung betreffend den "Arbeiter Josef T*****" von Anfang an lediglich der sofortigen Klärung der Lage dienen. Die Berichtigung der Beschäftigungsbezeichnung und der Wohnadresse des Drittbeklagten im Einverständnis mit der beklagten Partei sei daher zulässigerweise ohne gerichtliche Beschlußfassung erfolgt. Das Erstgericht habe den Drittbeklagten auch als Partei behandelt und einvernommen. Seine Anführung im erstgerichtlichen Urteil sei somit lediglich irrtümlich unterblieben. Demgemäß hätte das Berufungsgericht die gegen ihn erhobene Berufung nicht zurückweisen dürfen. Im übrigen müsse unter analoger Anwendung des Paragraph 234, Absatz 2, ZPO von einem einverständlichen und zulässigen Parteienwechsel ausgegangen werden.