Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht ist auf die Tatsachenrüge der klagenden Parteien, sie hätten von ihrem mangelnden Eigentum an diesen Grundstücken gewußt, nicht eingegangen, sondern hat das erstgerichtliche Urteil aus rechtlichen Gründen bestätigt. Dem berufungsgerichtlichen Urteil liegt die Rechtsansicht zugrunde, einen Grundstückwerber treffe grundsätzlich die Pflicht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, um seine Eigentumsverhältnisse festzustellen, außer er werde vom Eigentümer darin bestärkt, selbst Eigentümer zu sein. Unterlasse er diese Einsichtnahme, so sei ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen und die Ersitzung eines Grundstückes, das nach dem Buchstand im Eigentum eines anderen stehe, sei mangels Redlichkeit ausgeschlossen.
Gestützt auf diese Rechtsansicht unterließ das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht die Überprüfung der Ersitzungszeit der Kläger und ihrer Rechtsvorgänger.
Gemäß §§ 1468, 1472 ABGB erfordert die Ersitzung unbeweglicher Sachen gegenüber juristischen Personen einen Zeitablauf von 40 Jahren. Es handelt sich hierbei um die sogenannte uneigentliche lange Ersitzung, die nicht nur mangelndes Eigentum des Vormannes ersetzt, sondern auch einen vorweg ungültigen Titel "heilt" (§ 1477 ABGB).Gemäß Paragraphen 1468,, 1472 ABGB erfordert die Ersitzung unbeweglicher Sachen gegenüber juristischen Personen einen Zeitablauf von 40 Jahren. Es handelt sich hierbei um die sogenannte uneigentliche lange Ersitzung, die nicht nur mangelndes Eigentum des Vormannes ersetzt, sondern auch einen vorweg ungültigen Titel "heilt" (Paragraph 1477, ABGB).
Die Frist von 40 Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert (Schwimann, Praxiskommentar V, Rz 3 zu § 1468 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 II, 86).Die Frist von 40 Jahren gilt auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert (Schwimann, Praxiskommentar römisch fünf, Rz 3 zu Paragraph 1468, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch II, 86).
Schon hieraus ergibt sich die Unvereinbarkeit mit der berufungsgerichtlichen Annahme einer Pflicht des Liegenschaftserwerbers, sich vom tatsächlichen Grundbuchsstand Kenntnis zu verschaffen. Eine derartige Erkundigungspflicht hätte zur Folge, daß jeder Erwerber sich zunächst vergewissern müßte, welche Grundstücke dem Buchstand gemäß in seinem Eigentum stünden, sich dadurch aber positive Kenntnis über seine Eigentumsverhältnisse verschafft hätte und sodann eine Ersitzung mangels Redlichkeit in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Eine Pflicht, sich über den tatsächlichen Grundbuchsstand in Kenntnis zu setzen, würde das Rechtsinstitut der Ersitzung weitgehend einschränken.
Zu dem selben Ergebnis gelangt man, folgt man der in ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof übernommenen Ansicht Wegans, wonach ein Grunderwerber ein Grundstück nicht nach der Mappe, sonder nach den tatsächlich vorhandenen natürlichen Grenzen, so wie es der Rechtsvorgänger besessen hat, erwirbt (Wegan, ÖJZ 1953, 36 mvN; SZ 38/32; EvBl 1967/101, 104 uva).
Somit ist ein Erwerber nicht verpflichtet, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen.
Dem gemäß bedarf es aber hier im Sinne der erhobenen Beweisrüge einer berufungsgerichtlichen Überprüfung dahin, ob die Kläger, wie dies das Erstgericht feststellte, nicht bereits bei der Liegenschaftsübernahme im Jahre 1965 von ihrem mangelnden Eigentum wußten und allenfalls auch einer Prüfung des Umstandes, ob nicht eine Ersitzung bereits durch die Rechtsvorgänger der klagenden Parteien erfolgte.
Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 50/91; SZ 50/53). Wer eine Sache von einem "rechtlichen" Besitzer übernimmt, ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorgängers mit einzurechnen (Schubert in Rummel ABGB2, Rz 2 zu § 1493 ABGB). Bei der uneigentlichen langen Ersitzungszeit ist der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der Vorgänger ebensowenig wie ihrer jeweiligen Besitzdauer erforderlich (Klang-Klang VI2, 641).Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit seines Besitzes Anlaß geben (SZ 50/91; SZ 50/53). Wer eine Sache von einem "rechtlichen" Besitzer übernimmt, ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vorgängers mit einzurechnen (Schubert in Rummel ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 1493, ABGB). Bei der uneigentlichen langen Ersitzungszeit ist der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der Vorgänger ebensowenig wie ihrer jeweiligen Besitzdauer erforderlich (Klang-Klang VI2, 641).
Den Klägern obliegt der Beweis über Art und Umfang der Besitzausübung und der Besitzdauer insgesamt (40 Jahre), der Beweis der Unredlichkeit obliegt der beklagten Gemeinde (§ 328 zweiter Satz ABGB), weil im Zweifel die Redlichkeit des Besitzes vermutet wird.Den Klägern obliegt der Beweis über Art und Umfang der Besitzausübung und der Besitzdauer insgesamt (40 Jahre), der Beweis der Unredlichkeit obliegt der beklagten Gemeinde (Paragraph 328, zweiter Satz ABGB), weil im Zweifel die Redlichkeit des Besitzes vermutet wird.
Nicht übersehen werden darf, daß der Ersitzung eine entsprechende Verjährung des Rechtes seitens des bisherigen Berechtigten entsprechen muß, die nur dann eintritt, wenn dieser von seinem Recht während der Verjährungszeit keinen Gebrauch gemacht hat (JBl 1960, 607).
Die beklagte Partei wendete gegen das Klagebegehren ein, daß die Grundstücke innerhalb der letzten 40 Jahre unbehindert als öffentlicher Weg bzw Wanderweg benutzt wurden. Auch dieses Vorbringen der beklagten Gemeinde wird daher im weiteren Verfahren gegebenenfalls zu prüfen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.