Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß zum vorliegenden, dem Grund des Unterhaltsanspruchs zuzurechnenden Fragenkomplexe (so 8 Ob 579/87 und 1 Ob 524/88) eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vorliegt. Es wird nämlich auch die Auffassung vertreten, daß mit der Erreichung der Volljährigkeit eines Kindes die Verpflichtung der Eltern zur Pflege und Erziehung ende und somit durch die Haushaltsführung allein kein Unterhaltsbeitrag mehr geleistet werde; daraus folge, daß auch der haushaltsführende Elternteil nach Kräften zum Unterhalt beizutragen habe (EFSlg 56.041; unklar EFSlg 42.729). Die Beurteilung dieser Vorfrage kann sich wiederum auf die Höhe der hier strittigen Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirken, die ihrerseits dem Unterhaltsbemessungskomplex zuzurechnen ist. Eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob und inwieweit auch volljährige Kinder noch auf einen Anspruch auf Betreuung haben, fehlt, so daß die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 und 3 Z 1 ZPO iVm WGN 1989 vorliehen.Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß zum vorliegenden, dem Grund des Unterhaltsanspruchs zuzurechnenden Fragenkomplexe (so 8 Ob 579/87 und 1 Ob 524/88) eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vorliegt. Es wird nämlich auch die Auffassung vertreten, daß mit der Erreichung der Volljährigkeit eines Kindes die Verpflichtung der Eltern zur Pflege und Erziehung ende und somit durch die Haushaltsführung allein kein Unterhaltsbeitrag mehr geleistet werde; daraus folge, daß auch der haushaltsführende Elternteil nach Kräften zum Unterhalt beizutragen habe (EFSlg 56.041; unklar EFSlg 42.729). Die Beurteilung dieser Vorfrage kann sich wiederum auf die Höhe der hier strittigen Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils auswirken, die ihrerseits dem Unterhaltsbemessungskomplex zuzurechnen ist. Eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob und inwieweit auch volljährige Kinder noch auf einen Anspruch auf Betreuung haben, fehlt, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins und 3 Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit WGN 1989 vorliehen.
Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JA 587 BlgNR 14.GP, 4 f), die im Wortlaut der §§ 140 ff ABGB volle Deckung findet, sind die Eltern zum Unterhalt und Betreuung ihres Kindes verpflichtet, bis dieses selbst erhaltungsfähig ist; auf die Erreichung der Volljährigkeit wird nicht abgestellt: Durch die im JA gegenüber der RV geänderten Formulierung - die Worte "Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind aufwächst", wurden durch die Worte "....in dem er das Kind betreut", ersetzt - sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß es maßgeblich auf die Betreuung ankommt. Damit soll nach dem JA-Bericht die Regelung nicht nur auch auf die bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar sein, sondern auch deutlich ausgedrückt werden, daß der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Abs 1 genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt; hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist, ob sich der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch zB der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinne dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder bei einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes (JA aaO).Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers (JA 587 BlgNR 14.GP, 4 f), die im Wortlaut der Paragraphen 140, ff ABGB volle Deckung findet, sind die Eltern zum Unterhalt und Betreuung ihres Kindes verpflichtet, bis dieses selbst erhaltungsfähig ist; auf die Erreichung der Volljährigkeit wird nicht abgestellt: Durch die im JA gegenüber der RV geänderten Formulierung - die Worte "Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind aufwächst", wurden durch die Worte "....in dem er das Kind betreut", ersetzt - sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß es maßgeblich auf die Betreuung ankommt. Damit soll nach dem JA-Bericht die Regelung nicht nur auch auf die bereits erwachsene - aber noch nicht selbsterhaltungsfähige - Kinder anwendbar sein, sondern auch deutlich ausgedrückt werden, daß der den Haushalt führende Elternteil nur dann seiner Beitragspflicht nach Absatz eins, genügt, wenn er das Kind tatsächlich betreut. Mit diesem Ausdruck wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt; hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall. Unmaßgeblich ist, ob sich der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder, besonders weil er berufstätig ist, nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen der Betreuung des Kindes widmet. Es leistet daher auch zB der geschiedene Elternteil, dem die Elternrechte zustehen, seinen Beitrag im Sinne dieser Bestimmung, wenn er das Kind tagsüber in einem Hort, bei den Großeltern oder bei einem Dritten unterbringt. Auch wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist und sich nur an Wochenenden, zu den Feiertagen und während der Ferien bei diesem Elternteil befindet, leistet er einen vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes (JA aaO).
Damit hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß auch bereits erwachsene, aber noch nich selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung haben (so auch Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 140). Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund. Je mehr sich das Kind der Volljährigkeit nähert, desto mehr gewinnt die Gewährung der Unterkunft, die Naturalverpflegung und die Besorgung der Kleider an Bedeutung (Pichler aaO).Damit hat der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß auch bereits erwachsene, aber noch nich selbsterhaltungsfähige Kinder Anspruch auf Betreuung haben (so auch Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 140,). Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund. Je mehr sich das Kind der Volljährigkeit nähert, desto mehr gewinnt die Gewährung der Unterkunft, die Naturalverpflegung und die Besorgung der Kleider an Bedeutung (Pichler aaO).
Es ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, daß ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, daß der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag iS des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB, weil sie dadurch ihren Kindern ermöglicht, sich voll ihrem Studium zu widmen; dieser Umstand kann auch dem Unterhaltspflichtigen zugute kommen, weil die Kinder dadurch wieder in die Lage versetzt werden, ihr Studium zügiger zu betreiben und früher zu beenden. Hieraus folgt, daß die haushaltsführende Mutter nur dann Unterhaltsleistung heranzuziehen wäre, wenn der anderen Elternteil nicht imstande ist, die Bedürfnisse des Kindes voll zu decken (Pichler aaO Rz 9 und 10).Es ist auf die übliche Obsorge in einem geordneten und wohlfunktionierenden Haushalt abzustellen. Wenn es auch unzweifelhaft ist, daß ein gesundes, volljähriges Mädchen auch selbst seine Wäsche versorgen (waschen und bügeln) und Kochen erlernen kann, so ist es doch in einem derartigen durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich, daß der haushaltsführende Elternteil, meist die Mutter, im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für ihre studierenden Kinder miterledigt. Sie leistet dadurch weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag iS des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB, weil sie dadurch ihren Kindern ermöglicht, sich voll ihrem Studium zu widmen; dieser Umstand kann auch dem Unterhaltspflichtigen zugute kommen, weil die Kinder dadurch wieder in die Lage versetzt werden, ihr Studium zügiger zu betreiben und früher zu beenden. Hieraus folgt, daß die haushaltsführende Mutter nur dann Unterhaltsleistung heranzuziehen wäre, wenn der anderen Elternteil nicht imstande ist, die Bedürfnisse des Kindes voll zu decken (Pichler aaO Rz 9 und 10).
Im übrigen entspricht es der Absicht des Gesetzgebers (vgl oben) und der herrschenden Rechtsprechung, daß der betreuende Elternteil auch dann seine Beitragsleistung iS des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB voll erbringt, wenn das Kind zwecks Ausbildung wochentags auswärts leben muß - sei es in einem Internat, oder, wie bei Studenten üblich, in einem Untermietzimmer oder einem Studentenheim -, sofern es nur während der Wochenenden und der Ferien überwiegend von dem haushaltsführenden Elternteil betreut wird (EFSlg 50.404, 50.409 uva; so auch der erkennende Senat zuletzt in 8 Ob 597/87). Ob die von der Mutter der Klägerin erbrachten Leistungen ausreichend sind, um noch als volle Betreuung iS des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB zu gelten, und sie somit nur als subsidiär Unterhaltspflichtige iS des § 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB in Frage käme, und ob die Leistungsfähigkeit des Beklagten ausreicht, die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Klägerin zu erfüllen, ist eine Bemessungsfrage im Einzelfall, zu der der Oberste Gerichtshof infolge seiner Leitsatzfunktion nicht Stellung zu nehmen hat, sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz wie hier im Rahmen des Üblichen bewegt.Im übrigen entspricht es der Absicht des Gesetzgebers vergleiche oben) und der herrschenden Rechtsprechung, daß der betreuende Elternteil auch dann seine Beitragsleistung iS des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB voll erbringt, wenn das Kind zwecks Ausbildung wochentags auswärts leben muß - sei es in einem Internat, oder, wie bei Studenten üblich, in einem Untermietzimmer oder einem Studentenheim -, sofern es nur während der Wochenenden und der Ferien überwiegend von dem haushaltsführenden Elternteil betreut wird (EFSlg 50.404, 50.409 uva; so auch der erkennende Senat zuletzt in 8 Ob 597/87). Ob die von der Mutter der Klägerin erbrachten Leistungen ausreichend sind, um noch als volle Betreuung iS des Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB zu gelten, und sie somit nur als subsidiär Unterhaltspflichtige iS des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB in Frage käme, und ob die Leistungsfähigkeit des Beklagten ausreicht, die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Klägerin zu erfüllen, ist eine Bemessungsfrage im Einzelfall, zu der der Oberste Gerichtshof infolge seiner Leitsatzfunktion nicht Stellung zu nehmen hat, sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz wie hier im Rahmen des Üblichen bewegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.