Die Rekurse sind zwar aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber sachlich nicht berechtigt.
Der Erstbeklagte meint, der Kläger müsse sich den Verjährungseinwand gefallen lassen, weil er ihn wegen des Feuchtigkeitsproblems nicht kontaktiert habe, obwohl er darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß die Durchfeuchtung auch im Installationssystem seine Ursache haben könnte. Dem Kläger sei es jedenfalls zumutbar gewesen, die in Betracht kommenden Professionisten zum Schaden zu befragen. Selbst wenn man unterstelle, daß er, der Erstbeklagte, seine Verantwortung für die Schäden abgelehnt hätte, wäre es dem Kläger auch zumutbar gewesen, die Schadensursache durch ein Gutachten, das lediglich S 10.000 gekostet hätte, feststellen zu lassen. Der Anspruch sei auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz verjährt; die gerichtlichen Auseinandersetzungen zeigten, daß eigentlich immer nur die Frage der Kenntnis des Schadens und des Schadenseintritts, nicht jedoch die Frage der Kenntnis des Schädigers, eine Rolle spielten.
Der Zweitbeklagte wendet ein, er habe auf die Möglichkeit mangelhafter Installationen ohnedies hingewiesen; im übrigen sei diese Möglichkeit selbst für einen Laien naheliegend gewesen. Durch die Druckprobe habe der Kläger einen Installationsschaden keineswegs ausschließen können; er hätte jedenfalls die Installationsfirma kontaktieren und eine Prüfung mittels gefärbten Wassers durchführen lassen müssen.
Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist wiedergegeben. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt auch bei Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Werkerfüllung (vgl SZ 47/61 ua) mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Schadenersatzpflichtigen so weit kennt, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgeblichen Umstände bekannt waren. Die Kenntnis muß dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, einem bestimmten Schädiger anzulastenden Verhalten. Die Verjährungsfrist beginnt nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge und daher bei mehreren in Betracht kommenden Schädigern auch nicht in die Person des schuldigen Schädigers hat. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Es genügt aber die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe oder besondere Aufwendungen festzustellen; in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Kenntnis bei entsprechender Erkundigung zu erlangen gewesen wäre. Hiebei kommt es stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Jedenfalls darf sich der Geschädigte nicht passiv verhalten und sich darauf verlassen, daß er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhalten werde, oder sich dieser Kenntnis sogar verschließen; andererseits darf die Erkundigungspflicht des Geschädigten dabei nicht überspannt werden (SZ 50/87; 52/167; 56/36; 56/76; 57/171; 58/60; 60/204; JBl 1990, 653; RZ 1979/27 uva; Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 3 und 4 zu § 1489, jeweils mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 320 ua).Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist wiedergegeben. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt auch bei Schadenersatzansprüchen wegen mangelhafter Werkerfüllung vergleiche SZ 47/61 ua) mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Schadenersatzpflichtigen so weit kennt, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgeblichen Umstände bekannt waren. Die Kenntnis muß dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, einem bestimmten Schädiger anzulastenden Verhalten. Die Verjährungsfrist beginnt nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge und daher bei mehreren in Betracht kommenden Schädigern auch nicht in die Person des schuldigen Schädigers hat. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Es genügt aber die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, den Schädiger in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe oder besondere Aufwendungen festzustellen; in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem diese Kenntnis bei entsprechender Erkundigung zu erlangen gewesen wäre. Hiebei kommt es stets auf die Umstände des konkreten Falles an. Jedenfalls darf sich der Geschädigte nicht passiv verhalten und sich darauf verlassen, daß er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhalten werde, oder sich dieser Kenntnis sogar verschließen; andererseits darf die Erkundigungspflicht des Geschädigten dabei nicht überspannt werden (SZ 50/87; 52/167; 56/36; 56/76; 57/171; 58/60; 60/204; JBl 1990, 653; RZ 1979/27 uva; Schubert in Rummel ABGB II2 Rz 3 und 4 zu Paragraph 1489,, jeweils mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 320 ua).
Nicht nachvollziehbar ist es, warum der Erstbeklagte meint, diese Grundsätze sollten nicht gelten, wenn dem Geschädigten neben Gewährleistungsansprüchen im Sinne der neuen Rechtsprechung auch Schadenersatzansprüche zustehen, mag auch die Kenntnis des Schädigers in den bisher entschiedenen Fällen keine wesentliche Rolle gespielt haben (hiezu Welser, Schadenersatz und Gewährleistung (1993) 84 ff).
Wie bereits das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat (S 7 ff), hat der Kläger nach Eintritt des Schadens keinesfalls "nichts" unternommen, um den Schädiger zu eruieren, sondern er hat ausreichende Erkundigungen eingeholt. Der Kläger hat den Zweitbeklagten nämlich sogleich und wiederholt um Aufklärung gebeten und dieser nannte ihm als höchstwahrscheinliche Schadensursache einen Mangel in der Isolierung durch die inzwischen insolvent gewordene Baufirma, die es auch nicht bestritt, gegen die der Kläger aber im Hinblick auf deren Insolvenz in wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise keine weiteren Schritte unternahm. Wenn auch der Kläger seitens des Zweitbeklagten bzw seiner Leute auf die theoretisch noch bestehende Möglichkeit fehlerhafter Installationen als Schadensursache hingewiesen wurde und in diesem Zusammenhang nach Wasserverlust gefragt wurde, so konnte er, nachdem er nach Beobachtung der Wasseruhr und Durchführung einer Druckprobe einen solchen Wasserverlust nicht feststellen konnte, im Hinblick darauf, daß sich der Zweitbeklagte nach seiner eigenen Aussage (ON 10 S 9) sicher war, daß die mangelhafte Isolierung an dem Schaden schuld war, von weiteren Nachforschungen absehen. Insbesondere konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, durch eine Kosten von S 10.000 verursachende Überprüfung mittels gefärbten Wassers die allfällige Schadensursache zu ermitteln, weil er doch wegen der Insolvenz des ihm als Schädiger genannten Baumeisters damals davon ausgehen mußte, auch noch die Kosten dieser Überprüfung selbst tragen zu müssen.
Zwar hätte der Kläger theoretisch an alle am Bau beteiligten Professionisten, insbesondere auch an den erstbeklagten Installateur, zwecks Ermittlung der Schadensursache herantreten können. Zutreffend hat aber bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen daß eine solche Befragung ohne irgendeinen konkreten Anhaltspunkt auf mangelhafte Arbeiten des jeweiligen Professionisten wohl zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, bestreitet doch der Erstbeklagte auch jetzt noch die schadenskausalen Arbeiten überhaupt seinerseits ausgeführt oder zumindest nicht mangelhaft durchgeführt zu haben (Klagebeantwortung ON 2 S 3).
Hieraus folgt, daß der Kläger keine von ihm im konkreten Fall zu erwartende weitere Nachforschungen nach dem Schädiger unterließ, da er damals zu Recht - wenn auch durch die, wie sich später herausstellte, unrichtige Auskunft des Zweitbeklagten veranlaßt - davon ausging, daß der Schädiger der insolvente Baumeister war, gegen den weitere Schritte wirtschaftlich sinnlos waren, da sie nur zu einem weiteren Schaden des Klägers (uneinbringliche Kosten) geführt hätten.
Wenn auch diesbezügliche ausdrückliche Feststellungen fehlen, kommt der Zweitbeklagte offenkundig zu Recht in seinem Rekurs nicht mehr darauf zurück, daß ihn keine Aufsichtspflicht hinsichtlich der Installationsarbeiten traf (vgl seine Aussage ON 10 S 8 ff, wonach der Kläger mit den auf Veranlassung des Zweitbeklagten beigezogenen Installationsunternehmen, das die Ausschreibung und Überwachung der Installationsarbeiten durchführte, in keiner direkten Vertragsbeziehung stand) und daß er zur Eruierung des Schädigers nicht beizutragen hatte: Es gehört zweifellos zu den nachwirkenden Pflichten eines planenden und bauaufsichtsführenden Architekten im Fall eines aufgetretenen Schadens, zur Eruierung des schädigenden Professionisten beizutragen. Dies hat der Zweitbeklagte nicht in ausreichender Weise getan.Wenn auch diesbezügliche ausdrückliche Feststellungen fehlen, kommt der Zweitbeklagte offenkundig zu Recht in seinem Rekurs nicht mehr darauf zurück, daß ihn keine Aufsichtspflicht hinsichtlich der Installationsarbeiten traf vergleiche seine Aussage ON 10 S 8 ff, wonach der Kläger mit den auf Veranlassung des Zweitbeklagten beigezogenen Installationsunternehmen, das die Ausschreibung und Überwachung der Installationsarbeiten durchführte, in keiner direkten Vertragsbeziehung stand) und daß er zur Eruierung des Schädigers nicht beizutragen hatte: Es gehört zweifellos zu den nachwirkenden Pflichten eines planenden und bauaufsichtsführenden Architekten im Fall eines aufgetretenen Schadens, zur Eruierung des schädigenden Professionisten beizutragen. Dies hat der Zweitbeklagte nicht in ausreichender Weise getan.
So wie an die Warnpflicht des Unternehmers strenge Anforderungen gestellt werden und dieser nur dann nicht seinen Anspruch auf Werklohn verliert und für allfällige Schäden nicht zur Verantwortung gezogen wird, wenn er den Besteller, selbst wenn dieser fachkkundig oder fachkundig beraten ist, eindringlich vor den negativen Folgen des geplanten Werkes oder der in Aussicht genommenen Ausführungsart gewarnt hat (zB SZ 58/7; JBl 1987, 44; WBl 1989, 307 uva; Grenzen:
ecolex 1990, 543), muß der als Fachmann beigezogene Architekt, wenn er schon nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bauaufsicht den Fehler verhindern konnte, die Schadensursache mit allen seinen Fachkenntnissen (§ 1299 ABGB) zu eruieren suchen und den Bauherrn eindringlich auf alle möglichen Schadensursachen hinweisen. Im konkreten Fall hätte der Zweitbeklagte dem Kläger deutlich vor Augen führen müssen, daß die angeregte Druckprobe nicht ausreichend sei, um mangelhafte Installationsarbeiten als Schadensursache auszuschließen, sondern daß es trotz der Kosten nötig wäre, weitere Prüfungen durchzuführen, zumal eben Wasseraustritt erfahrungsgemäß auch durch fehlerhafte Installationen verursacht wird. Der Zweitbeklagte hat aber den Kläger durch seine objektiv unrichtige Darstellung der Schadensursache - es sei höchstwahrscheinlich, er sei sich geradezu sicher (ON 10, S 9), daß der Schade dem insolventen Baumeister anzulasten sei - von weiteren zielführenden Maßnahmen geradezu abgehalten und solcherart als verantwortlicher Architekt vertragswidrig die Schädigung des Klägers nicht verhindert. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten ist daher nicht verjährt.ecolex 1990, 543), muß der als Fachmann beigezogene Architekt, wenn er schon nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bauaufsicht den Fehler verhindern konnte, die Schadensursache mit allen seinen Fachkenntnissen (Paragraph 1299, ABGB) zu eruieren suchen und den Bauherrn eindringlich auf alle möglichen Schadensursachen hinweisen. Im konkreten Fall hätte der Zweitbeklagte dem Kläger deutlich vor Augen führen müssen, daß die angeregte Druckprobe nicht ausreichend sei, um mangelhafte Installationsarbeiten als Schadensursache auszuschließen, sondern daß es trotz der Kosten nötig wäre, weitere Prüfungen durchzuführen, zumal eben Wasseraustritt erfahrungsgemäß auch durch fehlerhafte Installationen verursacht wird. Der Zweitbeklagte hat aber den Kläger durch seine objektiv unrichtige Darstellung der Schadensursache - es sei höchstwahrscheinlich, er sei sich geradezu sicher (ON 10, S 9), daß der Schade dem insolventen Baumeister anzulasten sei - von weiteren zielführenden Maßnahmen geradezu abgehalten und solcherart als verantwortlicher Architekt vertragswidrig die Schädigung des Klägers nicht verhindert. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten ist daher nicht verjährt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.