Entscheidungstext 8Ob6/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob6/95

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Dr.Rudolf H*****, Geschäftsführer, ***** infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Februar 1995, GZ 2 R 269/94-339, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 24.Oktober 1994, GZ S 36/84-326, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, waren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich, soweit sie auf Steuerguthaben des Gemeinschuldners gegenüber dem Finanzamt Vöcklabruck und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz beruhten, gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen worden.

Nach der am 24.5.1994 erfolgten Aufhebung des Konkurses teilte das Finanzamt Wels dem Erstgericht mit, daß für den früheren Gemeinschuldner ein Steuerguthaben in der im Spruch ersichtlichen Höhe bestehe. Über Ersuchen des Finanzamtes Wels faßte das Erstgericht einen Beschluß, womit gemäß Paragraph 138, KO hinsichtlich des Steuerguthabens von 521.441,90 S die Einleitung des Verfahrens über die Nachtragsverteilung angeordnet wurde und der Masseverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses dazu wieder in ihr Amt berufen wurden. Dem Finanzamt Wels wurde mitgeteilt, daß dem früheren Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über das Steuerguthaben entzogen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gemeinschuldners Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Zur Begründung führte es aus:

Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO habe eine Nachtragsverteilung im Sinne von Absatz 1 auch dann stattzufinden, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt würden, die zur Konkursmasse gehörten. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob das gesamte Steuerguthaben im Sinne der zitierten Bestimmung ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen darstelle oder nicht. Der Rekurswerber mache nämlich geltend, daß das Steuerguthaben mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, aus der Konkursmasse ausgeschieden und ihm zur freien Verfügung überlassen worden sei. Die funktionelle Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehörten, sei zu bejahen. Eine Klarstellung in einem Verfahren zwischen Masseverwalter und Gemeinschuldner sei nicht möglich, weil der Masseverwalter mit Konkursaufhebung seiner Funktion enthoben werde und daher keine Befugnis zum Einschreiten habe. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Einsicht in die Steuerakten sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Wels könne infolge Vermengung von Konkursforderungen und Masseforderungen durch das Finanzamt eine Zurechnung nicht erfolgen, das Finanzamt habe die Steuerschuld bzw das Steuerguthaben einfach "fortgeschrieben". Es sei damit eine Aufrechnung des Steuerguthabens aus dem Zeitraum 1981 bis Juni 1984 mit Masseforderungen darstellenden späteren Steuerforderungen vorgenommen worden. Das Steuerguthaben von 521.441,90 S könne im einzelnen hinsichtlich der Teilbeträge nicht zugeordnet werden. Der gänzliche Wegfall einer Steuerschuld der Masse müsse daher aus dem Berufungserfolg des Gemeinschuldners resultieren. Daraus ergebe sich, daß dieses Guthaben zur Gänze dem Gemeinschuldner zuzufallen habe und daher kein Anlaß zur Einleitung bzw Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens bestehe.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur als Mitglied des wieder in sein Amt berufenen Gläubigerausschusses mit dem Antrag, ihn teilweise abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich eines Betrages von 434.228 S wieder herzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Entscheidungsbefugnis des Konkursgerichtes über die Zuordnung von nach Aufhebung des Konkurses hervorgekommene Vermögensstücke des (früheren) Gemeinschuldners zur Konkursmasse fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes ist die Befugnis des Konkursgerichtes hiezu zu bejahen (zusätzlich auch Petschek-Reimer-Schiemer, Das österr Insolvenzrecht, 635). Funktionell bedeutet nämlich eine Nachtragsverteilung eine einer Wiederaufnahme durch das Prozeßgericht vergleichbare Beschlußfassung in den Fällen, in denen sich die Annahme der vollständigen Verwertung der Masse durch Schlußverteilung gemäß Paragraph 136, KO als möglicherweise unzutreffend erweist.

Den Ausführungen des Rekursgerichtes über die Wirkung einer Beschlußfassung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO ist grundsätzlich zuzustimmen und eine solche bereits seinerzeit und daher nicht mehr bekämpfbar ausgeschiedene Forderung kann auch nicht wieder nachträglich in die Konkursmasse einbezogen werden, nachdem der Gemeinschuldner erfolgreich Prozeß geführt hat vergleiche SZ 61/172 = ÖBA 1989, 92 mwN).

Auch die Schlußfolgerungen des Rekursgerichtes zur Zuordnung des gegenständlichen Steuerguthabens erweisen sich als zutreffend. Da der Masseverwalter die an ihn gerichteten Steuervorschreibungen (betreffend Masseforderungen) nicht bekämpft hat, und solche Vorschreibungen auch nicht widerrufen wurden, muß sich das Steuerguthaben des (früheren) Gemeinschuldners auf seinen Berufungserfolg hinsichtlich der ausgeschiedenen und ihm zur freien Verfügung überlassenen Steuerrückforderungen beziehen. Insbesondere ergab sich durch die am 17.6.1994 erfolgte Zahlung des Masseverwalters von S 434.228,- lediglich nominell das abschließende Guthaben von S 521.441,90; es wurde aber weder behauptet noch festgestellt, daß die dieser Zahlung zugrundeliegende, zum Debetsaldo führende Steuervorschreibung rückgängig gemacht worden und es u.a. solcherart zum vorgenannten effektiven Endguthaben gekommen sei.

Anmerkung

E38528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB00006.95.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19950330_OGH0002_0080OB00006_9500000_000

Navigation im Suchergebnis