Begründung:
Mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, waren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich, soweit sie auf Steuerguthaben des Gemeinschuldners gegenüber dem Finanzamt Vöcklabruck und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz beruhten, gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen worden.Mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, waren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Republik Österreich, soweit sie auf Steuerguthaben des Gemeinschuldners gegenüber dem Finanzamt Vöcklabruck und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz beruhten, gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen worden.
Nach der am 24.5.1994 erfolgten Aufhebung des Konkurses teilte das Finanzamt Wels dem Erstgericht mit, daß für den früheren Gemeinschuldner ein Steuerguthaben in der im Spruch ersichtlichen Höhe bestehe. Über Ersuchen des Finanzamtes Wels faßte das Erstgericht einen Beschluß, womit gemäß § 138 KO hinsichtlich des Steuerguthabens von 521.441,90 S die Einleitung des Verfahrens über die Nachtragsverteilung angeordnet wurde und der Masseverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses dazu wieder in ihr Amt berufen wurden. Dem Finanzamt Wels wurde mitgeteilt, daß dem früheren Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über das Steuerguthaben entzogen sei.Nach der am 24.5.1994 erfolgten Aufhebung des Konkurses teilte das Finanzamt Wels dem Erstgericht mit, daß für den früheren Gemeinschuldner ein Steuerguthaben in der im Spruch ersichtlichen Höhe bestehe. Über Ersuchen des Finanzamtes Wels faßte das Erstgericht einen Beschluß, womit gemäß Paragraph 138, KO hinsichtlich des Steuerguthabens von 521.441,90 S die Einleitung des Verfahrens über die Nachtragsverteilung angeordnet wurde und der Masseverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses dazu wieder in ihr Amt berufen wurden. Dem Finanzamt Wels wurde mitgeteilt, daß dem früheren Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über das Steuerguthaben entzogen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gemeinschuldners Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Zur Begründung führte es aus:
Gemäß § 138 Abs 2 KO habe eine Nachtragsverteilung im Sinne von Absatz 1 auch dann stattzufinden, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt würden, die zur Konkursmasse gehörten. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob das gesamte Steuerguthaben im Sinne der zitierten Bestimmung ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen darstelle oder nicht. Der Rekurswerber mache nämlich geltend, daß das Steuerguthaben mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, aus der Konkursmasse ausgeschieden und ihm zur freien Verfügung überlassen worden sei. Die funktionelle Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehörten, sei zu bejahen. Eine Klarstellung in einem Verfahren zwischen Masseverwalter und Gemeinschuldner sei nicht möglich, weil der Masseverwalter mit Konkursaufhebung seiner Funktion enthoben werde und daher keine Befugnis zum Einschreiten habe. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Einsicht in die Steuerakten sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Wels könne infolge Vermengung von Konkursforderungen und Masseforderungen durch das Finanzamt eine Zurechnung nicht erfolgen, das Finanzamt habe die Steuerschuld bzw das Steuerguthaben einfach "fortgeschrieben". Es sei damit eine Aufrechnung des Steuerguthabens aus dem Zeitraum 1981 bis Juni 1984 mit Masseforderungen darstellenden späteren Steuerforderungen vorgenommen worden. Das Steuerguthaben von 521.441,90 S könne im einzelnen hinsichtlich der Teilbeträge nicht zugeordnet werden. Der gänzliche Wegfall einer Steuerschuld der Masse müsse daher aus dem Berufungserfolg des Gemeinschuldners resultieren. Daraus ergebe sich, daß dieses Guthaben zur Gänze dem Gemeinschuldner zuzufallen habe und daher kein Anlaß zur Einleitung bzw Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens bestehe.Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, KO habe eine Nachtragsverteilung im Sinne von Absatz 1 auch dann stattzufinden, wenn nach der Schlußverteilung oder nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt würden, die zur Konkursmasse gehörten. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob das gesamte Steuerguthaben im Sinne der zitierten Bestimmung ein nachträglich hervorgekommenes Vermögen darstelle oder nicht. Der Rekurswerber mache nämlich geltend, daß das Steuerguthaben mit Beschluß vom 3.12.1986, ON 156, aus der Konkursmasse ausgeschieden und ihm zur freien Verfügung überlassen worden sei. Die funktionelle Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehörten, sei zu bejahen. Eine Klarstellung in einem Verfahren zwischen Masseverwalter und Gemeinschuldner sei nicht möglich, weil der Masseverwalter mit Konkursaufhebung seiner Funktion enthoben werde und daher keine Befugnis zum Einschreiten habe. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Einsicht in die Steuerakten sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Wels könne infolge Vermengung von Konkursforderungen und Masseforderungen durch das Finanzamt eine Zurechnung nicht erfolgen, das Finanzamt habe die Steuerschuld bzw das Steuerguthaben einfach "fortgeschrieben". Es sei damit eine Aufrechnung des Steuerguthabens aus dem Zeitraum 1981 bis Juni 1984 mit Masseforderungen darstellenden späteren Steuerforderungen vorgenommen worden. Das Steuerguthaben von 521.441,90 S könne im einzelnen hinsichtlich der Teilbeträge nicht zugeordnet werden. Der gänzliche Wegfall einer Steuerschuld der Masse müsse daher aus dem Berufungserfolg des Gemeinschuldners resultieren. Daraus ergebe sich, daß dieses Guthaben zur Gänze dem Gemeinschuldner zuzufallen habe und daher kein Anlaß zur Einleitung bzw Durchführung eines Nachtragsverteilungsverfahrens bestehe.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur als Mitglied des wieder in sein Amt berufenen Gläubigerausschusses mit dem Antrag, ihn teilweise abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich eines Betrages von 434.228 S wieder herzustellen.