Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung über das Grundrecht des Vaters auf persönlichen Kontakt mit seinem Kind und über das mit dem persönlichen Kontakt zu seinem Vater verbundene Wohl des Kindes, somit über wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG in Abweichung zu zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (siehe nur EfSlg 56.614, 56.618, 56.623, 56.628, 56.665, 56.666 uva) entschieden wurde. Er ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil in der angefochtenen Entscheidung über das Grundrecht des Vaters auf persönlichen Kontakt mit seinem Kind und über das mit dem persönlichen Kontakt zu seinem Vater verbundene Wohl des Kindes, somit über wesentliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Abweichung zu zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (siehe nur EfSlg 56.614, 56.618, 56.623, 56.628, 56.665, 56.666 uva) entschieden wurde. Er ist auch berechtigt.
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte "Besuchsrecht" gemäß § 148 Abs 1 ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, daher ein unter dem Schutz des Art 8 MRK stehendes allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (EFSlg 56.616 uva; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 148). Das Besuchsrecht soll die - im vorliegenden Fall noch lange Zeit nach der Ehescheidung der Eltern vor dem Besuchsrechtsverfahren bestandene - Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren (EFSlg 56.619 ua). Eigeninteressen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten, vielmehr ist der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu dessen Wohl bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechts des anderen Elternteiles verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf diese Kontakte vorzubereiten und mit ihm die Kontakte sodann auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. Selbst wenn man nicht von den aktenkundigen schriftlichen und zu Protokoll gegebenen Depositionen des Vaters (in ON 27, insbesondere 34, 36, 42) über das diesbezügliche Verhalten der Mutter ausgeht, ist doch den maßgeblichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen, daß die Mutter im vorliegenden Fall im strittigen Zeitraum diesen Pflichten in keiner Weise nachgekommen ist, sondern im Gegenteil durch beeinflussende Aufklärung des Kindes über die angebliche Schuld des Vaters an ihrem gesamten Lebensleid so stark gegen den - wie erwähnt vormals auch noch nach der Scheidung vom Kind "vergötterten" - Vater einzunehmen verstand, daß es nunmehr sogar jeglichen Kontakt mit dem Vater ablehnt. Zwar kommt der Meinung und der Stellungnahme eines unmündigen Kindes in der Besuchsrechtsfrage ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (EFSlg 56.641 ua), doch stellt sich bei einer auf negative Beeinflussung zurückzuführenden Kontaktablehnung die zum Wohl des Kindes vom Gesetz geforderte persönliche Kontaktregelung jedenfalls schwieriger als sonst dar. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen oder behauptet worden, daß irgendein dem Wohl des Kindes abträglicher Zustand auf ein Verhalten des Vaters aus Anlaß oder bei der versuchten Ausübung des Besuchsrechtes zurückzuführen wäre. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß die negative Einstellung des Kindes gegenüber dem Vater, die von der psychologischen Sachverständigen zum Anlaß für die Empfehlung der Besuchsrechtsaussetzung auf die Dauer von zwei Jahren genommen wurde, allein auf das uneinsichtige und auf das Kind einflußreiche Verhalten der Mutter gegenüber dem Vater zurückzuführen ist. Es findet sich auch keine Feststellungsgrundlage für die Annahme, daß durch ein Besuchsrecht des Vaters die Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter (ohne deren entsprechendes Zutun) unerträglich gestört würden, so daß ein Grund für eine Versagung des Besuchsrechtes gemäß § 148 Abs 1 zweiter Satz ABGB ebenfalls nicht vorliegt. Dem Erstgericht ist auch darin zu folgen, daß die Überwindung der von der Psychologin für den Fall der Besuchsrechtsgewährung und -durchsetzung angenommenen "Widerstände" grundsätzlich noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen, die nach nahezu zweijähriger Besuchsunterbrechnung ein Besuchsrecht des Vaters unberechtigt erscheinen ließe. Es handelt sich dabei vielmehr um eine mit der gerichtlichen Besuchsrechtsdurchsetzung nahezu stets verbundene Konfliktsituation, in welche das Kind von der Mutter in Verletzung der oben dargestellten Pflichten gebracht wurde und aus der sie von der Mutter durch entsprechendes pflichtbewußtes Verhalten wieder herausgeführt werden kann. Die in diesem Zusammenhang - gleichsam zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes - von der Mutter vorgenommene Berufung auf die Willensstärke und Unabhängigkeit der Minderjährigen in der Besuchsrechtsangelegenheit versagt allein vor dem Hintergrund, daß es an der Mutter liegt, die negative Beeinflussung gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, wäre das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen (1 Ob 653, 654/90 ua).Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte "Besuchsrecht" gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, daher ein unter dem Schutz des Artikel 8, MRK stehendes allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (EFSlg 56.616 uva; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 148,). Das Besuchsrecht soll die - im vorliegenden Fall noch lange Zeit nach der Ehescheidung der Eltern vor dem Besuchsrechtsverfahren bestandene - Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren (EFSlg 56.619 ua). Eigeninteressen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten, vielmehr ist der obsorgeberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zu dessen Wohl bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechts des anderen Elternteiles verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf diese Kontakte vorzubereiten und mit ihm die Kontakte sodann auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. Selbst wenn man nicht von den aktenkundigen schriftlichen und zu Protokoll gegebenen Depositionen des Vaters (in ON 27, insbesondere 34, 36, 42) über das diesbezügliche Verhalten der Mutter ausgeht, ist doch den maßgeblichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen, daß die Mutter im vorliegenden Fall im strittigen Zeitraum diesen Pflichten in keiner Weise nachgekommen ist, sondern im Gegenteil durch beeinflussende Aufklärung des Kindes über die angebliche Schuld des Vaters an ihrem gesamten Lebensleid so stark gegen den - wie erwähnt vormals auch noch nach der Scheidung vom Kind "vergötterten" - Vater einzunehmen verstand, daß es nunmehr sogar jeglichen Kontakt mit dem Vater ablehnt. Zwar kommt der Meinung und der Stellungnahme eines unmündigen Kindes in der Besuchsrechtsfrage ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu (EFSlg 56.641 ua), doch stellt sich bei einer auf negative Beeinflussung zurückzuführenden Kontaktablehnung die zum Wohl des Kindes vom Gesetz geforderte persönliche Kontaktregelung jedenfalls schwieriger als sonst dar. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen oder behauptet worden, daß irgendein dem Wohl des Kindes abträglicher Zustand auf ein Verhalten des Vaters aus Anlaß oder bei der versuchten Ausübung des Besuchsrechtes zurückzuführen wäre. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß die negative Einstellung des Kindes gegenüber dem Vater, die von der psychologischen Sachverständigen zum Anlaß für die Empfehlung der Besuchsrechtsaussetzung auf die Dauer von zwei Jahren genommen wurde, allein auf das uneinsichtige und auf das Kind einflußreiche Verhalten der Mutter gegenüber dem Vater zurückzuführen ist. Es findet sich auch keine Feststellungsgrundlage für die Annahme, daß durch ein Besuchsrecht des Vaters die Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter (ohne deren entsprechendes Zutun) unerträglich gestört würden, so daß ein Grund für eine Versagung des Besuchsrechtes gemäß Paragraph 148, Absatz eins, zweiter Satz ABGB ebenfalls nicht vorliegt. Dem Erstgericht ist auch darin zu folgen, daß die Überwindung der von der Psychologin für den Fall der Besuchsrechtsgewährung und -durchsetzung angenommenen "Widerstände" grundsätzlich noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellen, die nach nahezu zweijähriger Besuchsunterbrechnung ein Besuchsrecht des Vaters unberechtigt erscheinen ließe. Es handelt sich dabei vielmehr um eine mit der gerichtlichen Besuchsrechtsdurchsetzung nahezu stets verbundene Konfliktsituation, in welche das Kind von der Mutter in Verletzung der oben dargestellten Pflichten gebracht wurde und aus der sie von der Mutter durch entsprechendes pflichtbewußtes Verhalten wieder herausgeführt werden kann. Die in diesem Zusammenhang - gleichsam zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes - von der Mutter vorgenommene Berufung auf die Willensstärke und Unabhängigkeit der Minderjährigen in der Besuchsrechtsangelegenheit versagt allein vor dem Hintergrund, daß es an der Mutter liegt, die negative Beeinflussung gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, wäre das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen (1 Ob 653, 654/90 ua).