Die von der Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt, jene der Klägerin gegen die Abweisung ist wegen des Abgehens des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig und auch berechtigt.
1. Zur Revision der Beklagten:
Auf die von der Beklagten ausgeführte Feststellungs- und Beweisrüge ist nicht weiter einzugehen, da die Klägerin in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes Bezug genommen hat, die Beklagte diese aber in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpft hat (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 468 Rz 5; RIS-Justiz RS0112020 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Aber auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Pistenhalter atypische Gefahren im Bereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (vgl zuletzt etwa OGH 2 Ob 183/05h oder OGH 8 Ob 300/00a jeweils mwN ebenso OGH ZVR 1989/140 oder OGH ZVR 1993/161). Als atypische Gefahren werden Hindernisse eingestuft, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0023417 mwN zuletzt etwa OGH 6 Ob 167/05 oder allgemein Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes, 34 ff). Hier fraglich ist nun, ob eine Pistenmarkierung aus Metallstöcken im Bereich einer Renn- und Trainingsstrecke eine solche abzusichernde atypische Gefahr darstellt.Auf die von der Beklagten ausgeführte Feststellungs- und Beweisrüge ist nicht weiter einzugehen, da die Klägerin in der Rechtsrüge ihrer Berufung ausdrücklich auf die Feststellungen des Erstgerichtes Bezug genommen hat, die Beklagte diese aber in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpft hat vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 468, Rz 5; RIS-Justiz RS0112020 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Aber auch der Rechtsrüge der Beklagten kommt keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Pistenhalter atypische Gefahren im Bereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist vergleiche zuletzt etwa OGH 2 Ob 183/05h oder OGH 8 Ob 300/00a jeweils mwN ebenso OGH ZVR 1989/140 oder OGH ZVR 1993/161). Als atypische Gefahren werden Hindernisse eingestuft, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0023417 mwN zuletzt etwa OGH 6 Ob 167/05 oder allgemein Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes, 34 ff). Hier fraglich ist nun, ob eine Pistenmarkierung aus Metallstöcken im Bereich einer Renn- und Trainingsstrecke eine solche abzusichernde atypische Gefahr darstellt.
Nun wurde allgemein zu solchen Pistenmarkierungen dann, wenn keine besonderen Umstände vorlagen und diese klar ersichtlich waren (anders etwa zu nicht kenntlichen Liftstützen (OGH 6 Ob 530/81 oder zum ungesichert aus der Schneedecke herausragenden Steher OGH 8 Ob 300/00a) ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Ummantelung (Polsterung) besteht (vgl OGH 4 Ob 539/92; OGH 4 Ob 527/89 = RZ 1989/61 zum Schneezaun). Andererseits wurde bei besonders gefährlichen Strecken, bei denen der Pistenhalter zum Schutz auch der stürzenden Schifahrer Fangzäune aufstellt, davon ausgegangen, dass dann auch eine Polsterung der Steher gerade wegen dieser besonderenNun wurde allgemein zu solchen Pistenmarkierungen dann, wenn keine besonderen Umstände vorlagen und diese klar ersichtlich waren (anders etwa zu nicht kenntlichen Liftstützen (OGH 6 Ob 530/81 oder zum ungesichert aus der Schneedecke herausragenden Steher OGH 8 Ob 300/00a) ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Ummantelung (Polsterung) besteht vergleiche OGH 4 Ob 539/92; OGH 4 Ob 527/89 = RZ 1989/61 zum Schneezaun). Andererseits wurde bei besonders gefährlichen Strecken, bei denen der Pistenhalter zum Schutz auch der stürzenden Schifahrer Fangzäune aufstellt, davon ausgegangen, dass dann auch eine Polsterung der Steher gerade wegen dieser besonderen
Sturzgefahr erforderlich ist (vgl OGH 4 Ob 1585/95; OGH 2 Ob 501/93 =Sturzgefahr erforderlich ist vergleiche OGH 4 Ob 1585/95; OGH 2 Ob 501/93 =
SZ 66/16 = EvBl 1994/01 und OGH 1 Ob 401/97w).
Überträgt man nun diese Wertungen auf den vorliegenden Fall eines Pistenbetreibers, der für einen Landessportverband bestimmte Teile der Piste für das Wettkampftraining abgrenzt, so ist doch beachtlich, dass es spartenspezifisch unumgänglich ist, dass sich Rennläufer an die jeweils noch zu bewältigende Höchstgeschwindigkeit und die optimale Streckenbewältigung in kürzestmöglicher Zeit, selbst unter Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit, herantasten. Auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren wurde bereits ausgesprochen, dass dem Veranstalter solcher Wettkampf- und Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung trifft (vgl allgemein dazu Pichler, Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Schirennen ZVR 1994, 97 ff; Thöny, Schirennen und Pistenbetrieb ZVR 1996, 258 ff; RIS-Justiz RS0023509; OGH 7 Ob 314/97w). Dies ist aber auch auf jenen Liftbetreiber zu übertragen, der einem besonderen Teil der Piste gerade für diese Zwecke abgrenzt, weil ihm hier - wie in den oben dargestellten Fällen - bewusst sein muss, dass besondere Sturzgefahren bestehen. Gegen diese Verpflichtung verstößt jedoch der Liftbetreiber, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.Überträgt man nun diese Wertungen auf den vorliegenden Fall eines Pistenbetreibers, der für einen Landessportverband bestimmte Teile der Piste für das Wettkampftraining abgrenzt, so ist doch beachtlich, dass es spartenspezifisch unumgänglich ist, dass sich Rennläufer an die jeweils noch zu bewältigende Höchstgeschwindigkeit und die optimale Streckenbewältigung in kürzestmöglicher Zeit, selbst unter Wahl einer überhöhten Geschwindigkeit, herantasten. Auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren wurde bereits ausgesprochen, dass dem Veranstalter solcher Wettkampf- und Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung trifft vergleiche allgemein dazu Pichler, Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Schirennen ZVR 1994, 97 ff; Thöny, Schirennen und Pistenbetrieb ZVR 1996, 258 ff; RIS-Justiz RS0023509; OGH 7 Ob 314/97w). Dies ist aber auch auf jenen Liftbetreiber zu übertragen, der einem besonderen Teil der Piste gerade für diese Zwecke abgrenzt, weil ihm hier - wie in den oben dargestellten Fällen - bewusst sein muss, dass besondere Sturzgefahren bestehen. Gegen diese Verpflichtung verstößt jedoch der Liftbetreiber, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Haftung der Beklagten für die durch die mangelnde Ummantelung dieser Metallstangen verursachten Verletzungen der Klägerin bejaht. Insoweit war daher das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil zu bestätigen. Ein Kostenvorbehalt im Sinne der §§ 50, 52 Abs 2 und 392 Abs 2 ZPO war hinsichtlich der Kosten der Revisionsbeantwortung nicht erforderlich, da diese Kosten bereits bestimmbar sind.Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Haftung der Beklagten für die durch die mangelnde Ummantelung dieser Metallstangen verursachten Verletzungen der Klägerin bejaht. Insoweit war daher das Urteil des Berufungsgerichtes als Teilurteil zu bestätigen. Ein Kostenvorbehalt im Sinne der Paragraphen 50,, 52 Absatz 2 und 392 Absatz 2, ZPO war hinsichtlich der Kosten der Revisionsbeantwortung nicht erforderlich, da diese Kosten bereits bestimmbar sind.
2. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin hat in ihrer Klage unter anderem Schadenersatzansprüche für die Behandlungs- und Rehabilitationskosten, soweit diese nicht von der Versicherung getragen wurde, geltend gemacht und dazu auch Urkunden vorgelegt. Eine Erörterung einer näheren Aufschlüsselung durch das Erstgericht unterblieb im Hinblick auf dessen Rechtsansicht, dass Anspruch schon dem Grund nach nicht berechtigt sei. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Erörterungen die Klage insoweit mangels Bestimmtheit abgewiesen. Bereits vor der Einführung des § 182a ZPO durch die ZVN 2002 wurde in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die bisher unbeachtet geblieben ist und auf die es die Parteien nicht aufmerksam gemacht hat (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0037300 mwN zuletzt etwa OGH 10 Ob 140/05v;Die Klägerin hat in ihrer Klage unter anderem Schadenersatzansprüche für die Behandlungs- und Rehabilitationskosten, soweit diese nicht von der Versicherung getragen wurde, geltend gemacht und dazu auch Urkunden vorgelegt. Eine Erörterung einer näheren Aufschlüsselung durch das Erstgericht unterblieb im Hinblick auf dessen Rechtsansicht, dass Anspruch schon dem Grund nach nicht berechtigt sei. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Erörterungen die Klage insoweit mangels Bestimmtheit abgewiesen. Bereits vor der Einführung des Paragraph 182 a, ZPO durch die ZVN 2002 wurde in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen darf, die bisher unbeachtet geblieben ist und auf die es die Parteien nicht aufmerksam gemacht hat vergleiche dazu allgemein RIS-Justiz RS0037300 mwN zuletzt etwa OGH 10 Ob 140/05v;
Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 135 mwN uva). Dies wurde gerade auch für die Frage der Bestimmtheit des Vorbringens und des Klagebegehrens ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0036355 mwN;Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 135 mwN uva). Dies wurde gerade auch für die Frage der Bestimmtheit des Vorbringens und des Klagebegehrens ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0036355 mwN;
zuletzt etwa 8 ObS 4/06f). Insoweit ist also noch eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich. In diesem Umfang waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (vgl dazu etwa OGH 1 Ob 305/02p). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.zuletzt etwa 8 ObS 4/06f). Insoweit ist also noch eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich. In diesem Umfang waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen vergleiche dazu etwa OGH 1 Ob 305/02p). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.