Entscheidungstext 8Ob56/98p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob56/98p

Entscheidungsdatum

06.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Guido Liphart und Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** Ges.m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 66.025,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 1997, GZ 4 R 538/97i-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO): Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat bereits das Erstgericht auf Seite 5 seines Urteils festgestellt, daß der Liftbetrieb der Beklagten wegen der widrigen Witterungsverhältnisse zumindest am 10.1.1995 eingestellt war. Trotz der mißverständlichen Formulierung des Berufungsgerichts auf S 14 seines Urteils hat das Gericht zweiter Instanz mit seinen Ausführungen, dem Geschäftsführer der Klägerin sei es offenkundig deswegen nicht möglich gewesen, seinen PKW an die eigentlich vorgesehene Stelle zu schaffen, keine eigenständige Feststellung getroffen, sondern lediglich auf Grund der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage die Schlußfolgerung auf das mangelnde Veschulden gezogen.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz ON 6 vorgebracht, ihr Geschäftsführer habe den PKW auf dem Parkplatz abgestellt, um auf die Alm zu fahren. Die Beklagte hat nicht vorgebracht, daß dieses "Fahren" anders als mittels der Bergbahn hätte erfolgen können. Sie hat die Feststellung des Erstgerichts auf S 4 seines Urteils, die Alm sei über den Lift der Beklagten zu erreichen, der Beklagte habe den Lift mehrfach benützt, in der Berufung nicht als unrichtig bekämpft. Bei dieser Sachlage, wäre es aber ausschließlich an der Beklagten gelegen, im Verfahren erster Instanz die in der Berufung erstmalig erwähnte Schwarzfahrt zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche SZ 50/97; ZVR 1984/50; 2 Ob 55/93 u.a.).

Soweit die Revisionswerberin die den Abschluß eines Beförderungsvertrags indizierenden Feststellungen als "überschießend" erachtet und aus deren Berücksichtigung einen Verfahrensmangel ableitet, ist sie vorerst darauf zu verweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg. 64.136 u.v.a.). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1997, 172 ausgesprochen, daß die unzulässige Berücksichtigung "überschießender" Feststellungen, als unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache zu qualifizieren ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt muß der Revision ein Erfolg versagt werden, weil - wie dargestellt - ein gerade noch ausreichendes Vorbringen der Klägerin gegeben ist, eine Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund nicht erfolgte und sich die Feststellungen somit zulässigerweise im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes bewegen (SZ 61/135; 1 Ob 2297/96t; u.v.a.). Nach einhelliger Rechtsprechung enden die - hier aus dem Beförderungsvertrag abgeleiteten - Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, in dem das Hauptverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflußsphäre des anderen Vertragspartners befinden (3 Ob 666/81; RdW 1991, 261; u.a.). Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen das Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Die Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß Paragraph 1313 a, ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein.

In Anbetracht der Feststellung, daß der Lift der Beklagten am Tag vor dem Schadensereignis wegen schlechten Wetters nicht in Betrieb war, und das Abstellen des PKW von den Leuten der Beklagten durch Tage geduldet wurde, ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens des Geschäftsführers der Klägerin durch die Vorinstanzen jedenfalls nicht in einem Ausmaß unrichtig, daß die Entscheidung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Anmerkung

E50772 08A00568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00056.98P.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19980706_OGH0002_0080OB00056_98P0000_000

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