Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Frage der Kündigungsbeschränkung des § 19 Abs. 3 MietG steht folgender Sachverhalt fest:Zur Frage der Kündigungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz 3, MietG steht folgender Sachverhalt fest:
Das Haus S, K-Straße 4, wurde im Zuge der Kriegsereignisse des Zweiten Weltkrieges beschädigt und dann wieder aufgebaut. Die gekundigte Wohnung war vor rund 20 Jahren wieder errichtet worden. Mit Kaufvertrag vom 3. Feber 1967 erwarb die Klägerin die Eigentumswohnung. Die Übergabe und Übernahme der Wohnung erfolgte am gleichen Tage. Das Eigentum der Klägerin wurde am 23. Mai 1967 (Tag des Einlangens des Grundbuchsgesuches bei Gericht) einverleibt.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kündigung die Kündigungsbeschränkung des § 19 Abs. 3 MietG entgegenstehe. Als Zeitpunkt des für den Beginn der zehnjährigen Frist maßgebenden Erwerbes gelte der Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentums. Da die Eigentumseinverleibung im vorliegenden Falle erst am 23. Mai 1967 erfolgt sei, sei die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 3 MietG zum Kündigungstermine 31. März 1977 noch nicht abgelaufen gewesen.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kündigung die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz 3, MietG entgegenstehe. Als Zeitpunkt des für den Beginn der zehnjährigen Frist maßgebenden Erwerbes gelte der Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentums. Da die Eigentumseinverleibung im vorliegenden Falle erst am 23. Mai 1967 erfolgt sei, sei die zehnjährige Frist des Paragraph 19, Absatz 3, MietG zum Kündigungstermine 31. März 1977 noch nicht abgelaufen gewesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 MietG seien auf die Kündigung von Eigentumswohnungen nicht anwendbar, weil die Kündigungsbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle die Erwerbung eines "Hauses" und nicht bloß eines Miteigentumsanteiles mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum voraussetze. Dies gehe auch aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle hervor, wonach die Geltendmachung der Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 5 und 6 MietG durch einen Miteigentümer nur zulässig sei, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte sei.Die Klägerin ist der Ansicht, die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, MietG seien auf die Kündigung von Eigentumswohnungen nicht anwendbar, weil die Kündigungsbeschränkung nach dieser Gesetzesstelle die Erwerbung eines "Hauses" und nicht bloß eines Miteigentumsanteiles mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum voraussetze. Dies gehe auch aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle hervor, wonach die Geltendmachung der Kündigungsgrunde des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MietG durch einen Miteigentümer nur zulässig sei, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. § 19 Abs. 3 MietG (i. d. F. des Mietrechtsänderungsgesetzes 1967, BGBl. 281/67) ordnet an, daß, falls der Vermieter das "Haus" durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Gründe des § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG nur kundigen kann, wenn zwischen dem Zeitpunkte der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Im Schrifttum (Sobalik, RZ 1968, 99) wurde die Frage erörtert, was Rechtens sei, wenn nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur Liegenschaftsanteile erworben werden, und die Ansicht vertreten, es müßten bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen mindestens die Miteigentümer von insgesamt einem Hälfteanteil der Liegenschaft seit dem Zeitpunkte des Erwerbes zehn Jahre Teilhaber der gemeinsamen Sache sein. Diese Frage stellt sich aber in dieser Form bei der Kündigung einer Eigentumswohnung gar nicht. Nach § 1 Abs. 1 WEG 1965 ist das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Inhalt des Wohnungseigentums ist daher das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über die Eigentumswohnung (vgl. Meinhart, WEG 1975, 58). Bei der Vermietung der Eigentumswohnung macht der Wohnungseigentümer daher von seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Eigentumswohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit der Miteigentümer dar (vgl. Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, 14; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 36 Anm. 8). Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zum Mietrechtsänderungsgesetz 1967 (vgl. Limbeck - Ruttar, Mietengesetz in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, I. Teil, 94) hervorgeht, soll die im § 19 Abs. 3 vorgesehene Frist die berücksichtigungswürdigen Interessen der Mieter vor Spekulationskäufen der Vermieter schützen. Gerade aus dem Schutzzweck dieser Norm ergibt sich, daß sie auch auf die Kündigung von Eigentumswohnungen, bei denen ausschließlich dem Wohnungseigentümer sowohl das Recht zur Vermietung als auch zur Kündigung einer solchen Wohnung zusteht, anzuwenden ist. Der OGH hat sich bereits in seiner Entscheidung MietSlg. 24 375 mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 MietG auf die Kündigung von Eigentumswohnungen befaßt und darin ausgesprochen, daß diese Bestimmungen ebenso wie auf den Erbauer eines Hauses (Ersteigentümer) auf den Ersteigentümer einer neu geschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden seien. Letzteres trifft aber nach den getroffenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall nicht zu.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Paragraph 19, Absatz 3, MietG (i. d. F. des Mietrechtsänderungsgesetzes 1967, BGBl. 281/67) ordnet an, daß, falls der Vermieter das "Haus" durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG nur kundigen kann, wenn zwischen dem Zeitpunkte der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Im Schrifttum (Sobalik, RZ 1968, 99) wurde die Frage erörtert, was Rechtens sei, wenn nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur Liegenschaftsanteile erworben werden, und die Ansicht vertreten, es müßten bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen mindestens die Miteigentümer von insgesamt einem Hälfteanteil der Liegenschaft seit dem Zeitpunkte des Erwerbes zehn Jahre Teilhaber der gemeinsamen Sache sein. Diese Frage stellt sich aber in dieser Form bei der Kündigung einer Eigentumswohnung gar nicht. Nach Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1965 ist das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Inhalt des Wohnungseigentums ist daher das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über die Eigentumswohnung vergleiche Meinhart, WEG 1975, 58). Bei der Vermietung der Eigentumswohnung macht der Wohnungseigentümer daher von seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über die Eigentumswohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit der Miteigentümer dar vergleiche Borotha, Das Wohnungseigentumsgesetz, 14; Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz 1975, 36 Anmerkung 8). Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zum Mietrechtsänderungsgesetz 1967 vergleiche Limbeck - Ruttar, Mietengesetz in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, römisch eins. Teil, 94) hervorgeht, soll die im Paragraph 19, Absatz 3, vorgesehene Frist die berücksichtigungswürdigen Interessen der Mieter vor Spekulationskäufen der Vermieter schützen. Gerade aus dem Schutzzweck dieser Norm ergibt sich, daß sie auch auf die Kündigung von Eigentumswohnungen, bei denen ausschließlich dem Wohnungseigentümer sowohl das Recht zur Vermietung als auch zur Kündigung einer solchen Wohnung zusteht, anzuwenden ist. Der OGH hat sich bereits in seiner Entscheidung MietSlg. 24 375 mit der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, MietG auf die Kündigung von Eigentumswohnungen befaßt und darin ausgesprochen, daß diese Bestimmungen ebenso wie auf den Erbauer eines Hauses (Ersteigentümer) auf den Ersteigentümer einer neu geschaffenen Eigentumswohnung nicht anzuwenden seien. Letzteres trifft aber nach den getroffenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, als Zeitpunkt der Erwerbung gelte der Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentums. Sie ist der Auffassung, das Gesetz stelle auf den Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes und nicht auf die Erwerbung des Eigentums ab.
Der Gesetzgeber bedient sich im § 19 Abs. 3 MietG bei den Worten "erwerben" und "Erwerbung" nur jener Ausdrucksweise, der das ABGB auch für die Erwerbung des Eigentums verwendet (Überschrift des V.Der Gesetzgeber bedient sich im Paragraph 19, Absatz 3, MietG bei den Worten "erwerben" und "Erwerbung" nur jener Ausdrucksweise, der das ABGB auch für die Erwerbung des Eigentums verwendet (Überschrift des römisch fünf.
Hauptstückes: von der "Erwerbung" des Eigentums - § 423 über die mittelbare "Erwerbung": Sachen werden mittelbar "erworben"). Es besteht daher kein Anlaß ",erwerben" und "Erwerbung" im § 19 Abs. 3 MietG anders als Erwerbung des Eigentums auszulegen, die bei Liegenschaften nicht nur das Erwerbungsgeschäft, sondern auch die Einverleibung des Eigentums erfordert. Als Zeitpunkt der Erwerbung im Sinne des § 19 Abs. 3 MietG ist daher die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes anzusehen (vgl. Sobalik a. a. O., 99; Limbeck - Ruttar a. a. O., II. Teil, 92), wobei die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung schon im Zeitpunkte des Einlangens des Grundbuchsgesuches eintreten (vgl. MietSlg. 18 820; EvBl. 1976/103).Hauptstückes: von der "Erwerbung" des Eigentums - Paragraph 423, über die mittelbare "Erwerbung": Sachen werden mittelbar "erworben"). Es besteht daher kein Anlaß ",erwerben" und "Erwerbung" im Paragraph 19, Absatz 3, MietG anders als Erwerbung des Eigentums auszulegen, die bei Liegenschaften nicht nur das Erwerbungsgeschäft, sondern auch die Einverleibung des Eigentums erfordert. Als Zeitpunkt der Erwerbung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, MietG ist daher die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes anzusehen vergleiche Sobalik a. a. O., 99; Limbeck - Ruttar a. a. O., römisch II. Teil, 92), wobei die Rechtswirkungen der Eigentumseinverleibung schon im Zeitpunkte des Einlangens des Grundbuchsgesuches eintreten vergleiche MietSlg. 18 820; EvBl. 1976/103).
Die vom Zeitpunkte der Einverleibung des Eigentums (23. Mai 1967) zu berechnende zehnjährige Frist war daher zum Kündigungstermin (31. März 1977) noch nicht abgelaufen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, der vorliegenden Kündigung stehe die Kündigungsbeschränkung des § 19 Abs. 3 MietG entgegen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.Die vom Zeitpunkte der Einverleibung des Eigentums (23. Mai 1967) zu berechnende zehnjährige Frist war daher zum Kündigungstermin (31. März 1977) noch nicht abgelaufen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, der vorliegenden Kündigung stehe die Kündigungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz 3, MietG entgegen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erkannt werden.