1.1 Die von der Klägerin geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin kein Vorbringen zum Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden erstattet habe. Vielmehr war es der Ansicht, dass die Klägerin nicht vorgebracht habe, „konkret wie die Beklagte das von ihr betraute Reinigungsunternehmen hätte auswählen oder überwachen sollen“.
Das von der Klägerin zur Gründung des Reinigungsunternehmens erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, ein Auswahlverschulden der Beklagten zu begründen. Der Umstand, dass gewisse (Dienst-)Leistungen ausgelagert werden, spricht ebenso wenig gegen die fachliche Eignung des Reinigungsunternehmens wie die Behauptung, ein Vergleich mit der Eignung potentieller Konkurrenten sei unterblieben. Aus der allgemeinen Überlegung zum Überwachungsverschulden, wonach die Beklagte einen engmaschigen Kontrolldienst einzurichten habe, dessen Ausgestaltung an den konkreten örtlichen Verhältnissen auszurichten sei, ergibt sich kein ausreichend schlüssiger Vorwurf der schuldhaften Unterlassung einer konkreten Kontrollpflicht. Das Gleiche gilt für den Standpunkt der Klägerin, die Beklagte hätte für die nach der Lage des Falles erforderliche Überwachung des Reinigungsunternehmens durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Vorsorge treffen müssen. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, dass nicht erkennbar, also nicht feststellbar sei, ob bzw in welcher Form die Beklagte das Reinigungsunternehmen überprüft habe, kein schlüssiger Tatbestand für eine deliktische Haftung der Beklagten für das von ihr beauftragte selbständige Reinigungsunternehmen ableiten. Eine Negativfeststellung ginge zu Lasten der Klägerin. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022913 [T9]; RS0022900 [T11]).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der prozessualen Erklärungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht oder ein Antrag als gestellt anzusehen ist, und wie ein Vorbringen oder ein Antrag auszulegen ist, sind Fragen des Einzelfalls (vgl RISOb im Hinblick auf den Inhalt der prozessualen Erklärungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht oder ein Antrag als gestellt anzusehen ist, und wie ein Vorbringen oder ein Antrag auszulegen ist, sind Fragen des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0042828; 8 ObA 68/13b). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein ausreichend konkretes Vorbringen dazu erstattet, wie die Beklagte das von ihr beauftragte Reinigungsunternehmen hätte auswählen oder überwachen sollen, worin die Klägerin also konkret ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten erblickt, ist nicht zu beanstanden.
1.2 Die in der Revision geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens liegen ebenfalls nicht vor.
Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass beim Reinigungsunternehmen als Enkelunternehmen der Beklagten die vollständige Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit fehle, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach den Feststellungen besteht weder ein vertragliches Weisungsrecht noch eine aus der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung resultierende Weisungsbefugnis der Beklagten.
Dafür, dass der beauftragte Dritte nicht mehr zu den „Leuten“ im Sinn des § 1319a ABGB gehört, genügt nach der Rechtsprechung, dass die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt werden, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet. Der Dritte haftet dann nach den Allgemeinen Schadenersatzregeln (RISDafür, dass der beauftragte Dritte nicht mehr zu den „Leuten“ im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB gehört, genügt nach der Rechtsprechung, dass die Aufgaben des Wegehalters durch jemanden besorgt werden, der wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisationsbereich und Verantwortungsbereich begründet. Der Dritte haftet dann nach den Allgemeinen Schadenersatzregeln (RIS-Justiz RS0029995 [T6 und T7]; RS0030159). Dass diese Voraussetzungen im Anlassfall gegeben sind, kann letztlich auch die Klägerin nicht bezweifeln, zumal sie selbst davon ausgeht, dass die Reinigungsarbeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen von der Beklagten an das (selbständige) Reinigungsunternehmen ausgelagert wurden. Weil es nur auf das Vorliegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens ankommt, muss nicht mehr näher geprüft werden, ob es sich beim Sturzbereich in der Abfertigungshalle (Terminal 2) überhaupt um einen Weg im Sinn des § 1319a ABGB handelt. oder Überwachungsverschuldens ankommt, muss nicht mehr näher geprüft werden, ob es sich beim Sturzbereich in der Abfertigungshalle (Terminal 2) überhaupt um einen Weg im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB handelt.
Die Ausführungen in der Revision zur Haftung aus dem Ingerenzprinzip beziehen sich auf die Behauptungs- und Beweislast zum Auswahl- bzw Überwachungsverschulden. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass sie der Behauptungspflicht entsprochen habe. Soweit sie davon ausgeht, dass sie ein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden bloß (wörtlich) behaupten müsse, ohne der Beklagten konkret Unterlassungen anzulasten, ist sie auf die Ausführungen zur angeblichen Aktenwidrigkeit zu verweisen. Soweit sie aufgrund des Umstands, dass sie in die internen Vorgänge nicht eingebunden gewesen sei, eine Beweislastverschiebung zu Lasten der Beklagten ableitet, vermag sie keinen Beweisnotstand darzulegen. Allein durch die Nähe zum Beweis oder durch, wenn auch erhebliche, Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. Der Anscheinsbeweis wird nur in jenen Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können und gleichsam ein Beweisnotstand gegeben ist (2 Ob 67/12k; 8 Ob 18/14a).
2. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einer Körperverletzung nach einem Sturz in der Abfertigungshalle im Flughafen Wien-Schwechat geltend. Nach ihrem Vorbringen hat sie beim Vorfall einen doppelten Handgelenksbruch samt knöcherner Absprengung erlitten. Mit ihrer Klage erhob sie ausschließlich ein Feststellungsbegehren. Dazu brachte sie vor, dass bei derart schweren Verletzungen, noch dazu in ihrem Alter, mit Dauer- und Spätfolgen jedenfalls zu rechnen sei. Darüber hinaus bestehe der Schadenersatzanspruch aus einer Vielzahl von Einzelpositionen (Schmerzengeld, Pflegeaufwand, Haushaltshilfe), sodass mit der Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach auch eine Klärung für diese Einzelpositionen geschaffen werde, die teilweise noch gar nicht fällig bzw beurteilbar seien.
Voraussetzung für die Begründetheit eines geltend gemachten Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses (RIS-Justiz RS0039177). Nach der Rechtsprechung ist die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient, zulässig, wenn künftige Ersatzansprüche, insbesondere gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen, nicht ausgeschlossen werden können (RIS-Justiz RS0038920; RS0038971; RS0039018). Im Allgemeinen ist das Feststellungsbegehren gegenüber einem möglichen Leistungsbegehren subsidiär, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt (vgl 8 Ob 39/12m; 4 Ob 135/13a). Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus. Beim Schmerzengeld sind in die vorzunehmende Globalbemessung auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare künftige Schmerzen einzubeziehen (3 Ob 241/10b). Ausnahmsweise kommt auch eine ergänzende Schmerzengeldbemessung (je nach den Voraussetzungen entweder nach einer Teilbemessung oder einer Globalbemessung) in Betracht (RISJustiz RS0038920; RS0038971; RS0039018). Im Allgemeinen ist das Feststellungsbegehren gegenüber einem möglichen Leistungsbegehren subsidiär, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt vergleiche 8 Ob 39/12m; 4 Ob 135/13a). Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus. Beim Schmerzengeld sind in die vorzunehmende Globalbemessung auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare künftige Schmerzen einzubeziehen (3 Ob 241/10b). Ausnahmsweise kommt auch eine ergänzende Schmerzengeldbemessung (je nach den Voraussetzungen entweder nach einer Teilbemessung oder einer Globalbemessung) in Betracht (RIS-Justiz RS0031405; RS0031082).
Da nach dem Vorbringen der Klägerin das Feststellungsbegehren zumindest hinsichtlich möglicher (noch nicht bekannter) künftiger Schäden und beim Schmerzengeld hinsichtlich nicht vorhersehbarer künftiger Schmerzen in Betracht kommt, kann das Klagebegehren nicht, jedenfalls nicht zur Gänze, schon mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen werden.
3.1 Die Klägerin stützt sich auf eine vertragliche Haftung (§ 1298 ABGB), die sie daraus ableitet, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fluglinie Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte. Dabei beruft sie sich auf die Entscheidungen 7 Ob 730/80 und 6 Ob 131/12a. Das Erstgericht hat die Frage nach dem Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter verneint. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen.Die Klägerin stützt sich auf eine vertragliche Haftung (Paragraph 1298, ABGB), die sie daraus ableitet, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fluglinie Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte. Dabei beruft sie sich auf die Entscheidungen 7 Ob 730/80 und 6 Ob 131/12a. Das Erstgericht hat die Frage nach dem Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter verneint. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen.
3.2 Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner (des Hauptleistungspflichtigen) entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0020769; 4 Ob 33/14b mwN). Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen (RISJustiz RS0020769; 4 Ob 33/14b mwN). Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach Paragraph 1313 a, ABGB für seinen Gehilfen (RIS-Justiz RS0017185; 2 Ob 191/12w).
Der Klägerin kann durchaus darin zugestimmt werden, dass bereits bei Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten und der Fluglinie vorhersehbar war, dass ein räumlicher Kontakt zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten und jenen Personen besteht, die aufgrund einer Buchung Vertragsbeziehungen mit der Fluglinie begründen (RIS-Justiz RS0034594; RS0037785). Ebenso zutreffend ist, dass diese Personen der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten nahestehen und der Vertragspartner der Beklagten (die Fluglinie) an ihnen ein sichtbares eigenes Interesse hat.
3.3 In der Entscheidung 2 Ob 70/12a hat der 2. Senat des Obersten Gerichtshofs die Ansicht bekräftigt, dass nur solche Dritte von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst sein sollen, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst (vgl auch 7 Ob 151/00g). In ihr kommt ferner zum Ausdruck, dass ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt nicht ausreicht, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen. erfasst sein sollen, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst vergleiche auch 7 Ob 151/00g). In ihr kommt ferner zum Ausdruck, dass ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt nicht ausreicht, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen.
Diese Entscheidung ist für den Anlassfall nicht einschlägig, weil es sich beim Vertrag, dessen Schutzwirkungen zu beurteilen sind, nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen Luftverkehrs-Bodenabfertigungsvertrag handelt. Außerdem ist das Flughafengebäude nicht mit einer Arztpraxis vergleichbar. Anders als bei Wohnungen und Geschäftsräumen ist der Betrieb am Flughafen durch ein ständiges Kommen und Gehen immer anderer Personen charakterisiert, weshalb bei jenen Personen, die das Flughafengebäude typischerweise in Anspruch nehmen und sich dort in der Regel nur kurzfristig aufhalten, keine mietertypische Benützung der Räumlichkeiten am Flughafen vorliegt.
3.4 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Sturzbereich in der Abfertigungshalle (Terminal 2) öffentlich zugänglich ist und von jedermann benützt werden kann, weshalb das räumliche Element der Vertragsnähe fehle. Ob die Vertragsnähe zum Luftverkehrs-Bodenabfertigungsvertrag auch gegenüber Besuchern am Flughafen, Begleitpersonen von Passagieren oder Dienstleistern wie zB Taxi- oder Mietwagenfahrern besteht, muss hier nicht geprüft werden. Im Verhältnis zu Passagieren ist die Vertragsnähe aber zu bejahen, weil der Bodenabfertigungsvertrag von der Fluglinie gerade deshalb abgeschlossen wird, um den Fluggästen all jene Leistungen anbieten zu können, die einen reibungslosen und bequemen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechenden Antritt des Fluges ermöglichen sollen.
4.1 Allerdings ist in der Rechtsprechung ebenso anerkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen ist, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger (Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RIS-Justiz RS0022814; 4 Ob 33/14b mwN).
4.2 Dazu führt die Klägerin in der Revision ohne nähere Begründung aus, dass kein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluglinie bestehe. Diese Beurteilung hängt davon ab, ob die Beklagte hier in Bezug auf die Reinigung der Stiegen- und Gangflächen im Flughafengebäude als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie anzusehen ist.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners zur Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herangezogen wird (RIS-Justiz RS0028729). Die Zurechnung des Fehlverhaltens eines Gehilfen in Bezug auf Erfüllungshandlungen beschränkt sich grundsätzlich nicht nur auf die Hauptleistungspflichten, sondern auch auf Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0028435). Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist also, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat (RIS-Justiz RS0121745). In diesem Umfang können grundsätzlich auch selbständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein (RIS-Justiz RS0028563). Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0121746; RS0121747).
Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass die Fluglinie sie treffende vertragliche Pflichten (auch Nebenpflichten) auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB ist somit, dass die Fluglinie sie treffende vertragliche Pflichten (auch Nebenpflichten) auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis der Fluglinie tätig werden (vgl 8 Ob 106/12i). der Fluglinie tätig werden vergleiche 8 Ob 106/12i).
4.3 Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall in Bezug auf die Reinigung der Stiegen- und Gangflächen im Flughafengebäude zu bejahen. Zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie gehört auch die Zurverfügungstellung geeigneter Flächen und Einrichtungen, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem die Ermöglichung von Check-In, Kofferaufgabe oder Sicherheitskontrolle. Ebenso müssen jene Flächen zur Verfügung gestellt werden, die es den Passagieren ermöglichen, zum Abflugterminal und in der Folge zum Flugzeug zu gelangen. Zu diesen Flächen und Einrichtungen zählen grundsätzlich auch Rolltreppen im Flughafengebäude und - wie hier - auch die Abfertigungshalle, selbst wenn der Passagier seine Koffer noch nicht aufgegeben haben sollte.
Die vertraglichen Pflichten der Fluglinie umfassen demnach auch die Ermöglichung der gefahrlosen Benützung der beschriebenen Flächen und Einrichtungen. Diesem Pflichtenkreis wird in erster Linie durch die Einrichtung eines adäquaten Reinigungsdienstes entsprochen. Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt daher zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte - und auch das Reinigungsunternehmen im Sinn einer Erfüllungsgehilfenkette - ist damit als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. Die Klägerin hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Fluglinie geltend zu machen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Anhang zum Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl I 1998/97, die Fluggastabfertigung als Teil der Bodenabfertigungsdienste die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen, umfasst. Die Bodenabfertigungsdienste (außer den zentralen Infrastruktureinrichtungen wie GepäcksortierErgänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Anhang zum Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl römisch eins 1998/97, die Fluggastabfertigung als Teil der Bodenabfertigungsdienste die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen, umfasst. Die Bodenabfertigungsdienste (außer den zentralen Infrastruktureinrichtungen wie Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen) werden entweder von der Fluglinie selbst durchgeführt oder sie lässt diese Dienste durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen (§ 3 leg cit). Diese gesetzlichen Regelungen stehen mit der dargestellten Vertragslage im Einklang. und Treibstoffverteilungsanlagen) werden entweder von der Fluglinie selbst durchgeführt oder sie lässt diese Dienste durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen (Paragraph 3, leg cit). Diese gesetzlichen Regelungen stehen mit der dargestellten Vertragslage im Einklang.
5.1 In der Entscheidung 6 Ob 131/12a hat der Oberste Gerichtshof (obiter) ausgeführt, dass - aufgrund des Umstands, dass der Flughafen die Fluggastgebühr kassiert, die der Luftfrachtführer (die Fluglinie) mit dem Flugpreis einhebt und an den Flughafen abführt - zwischen dem Flughafenbetreiber und dem Fluggast kein selbständiges Vertragsverhältnis angenommen werden kann, das einem Schadenersatzanspruch infolge Verspätung eines Fluges aufgrund mangelhafter Räumung der Bewegungsflächen für Flugzeuge zugrunde gelegt werden könnte. Um einen solchen Fall geht es hier nicht.
5.2 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 738/80 (SZ 53/169) entschieden hat, dass der Vertrag zwischen Luftfrachtführer und Flugplatzbetreiber auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern des Luftfrachtführers, also gegenüber den Fluggästen, entfalten kann. Diese Entscheidung bezog sich auf einen Sturzunfall, den ein Fluggast auf dem Weg vom Flughafengebäude zum Flugzeug (Zugangsstreifen zur Maschine) erlitten hatte. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass die Passagiere der Fluggesellschaft „Dritte“ sind, auf die sich auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Flughafengesellschaft aus der vertraglichen Beziehung zwischen der Flughafengesellschaft und der Fluggesellschaft über die Zurverfügungstellung des Flughafengeländes zur Abwicklung des Flugverkehrs erstrecken.
Diese Überlegungen stehen mit jenen, die für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, durchaus im Einklang. Im Vergleichsfall ist allerdings eine Prüfung unterblieben, ob die grundsätzliche Erstreckung der vertraglichen Schutzpflichten in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einem deckungsgleichen direkten vertraglichen Schadenersatzanspruch, ausscheidet.
6.1 Insgesamt folgt daraus, dass sich die Klägerin auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, welchen Inhalt die vertragliche Haftungsbeschränkung im Bodenabfertigungsvertrag hat (vgl dazu 2 Ob 212/08b; vgl auch 3 Ob 196/13i) und ob diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber einem in den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten gelten würde, nicht mehr an.Insgesamt folgt daraus, dass sich die Klägerin auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, welchen Inhalt die vertragliche Haftungsbeschränkung im Bodenabfertigungsvertrag hat vergleiche dazu 2 Ob 212/08b; vergleiche auch 3 Ob 196/13i) und ob diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber einem in den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten gelten würde, nicht mehr an.
6.2 Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines Auswahl- und/oder Überwachungsverschuldens der Beklagten im Sinn des § 1315 ABGB besteht auch keine Anspruchsgrundlage aus deliktischer Haftung, nämlich nach § 1319a ABGB oder aus dem allgemeinen Ingerenzprinzip. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Solche Mängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Dementsprechend kann das Urteil einer Vorinstanz nicht zum Zweck aufgehoben werden, dass Feststellungen nachgeholt werden, die über das Parteivorbringen hinausgehen (RIS und/oder Überwachungsverschuldens der Beklagten im Sinn des Paragraph 1315, ABGB besteht auch keine Anspruchsgrundlage aus deliktischer Haftung, nämlich nach Paragraph 1319 a, ABGB oder aus dem allgemeinen Ingerenzprinzip. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Solche Mängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Dementsprechend kann das Urteil einer Vorinstanz nicht zum Zweck aufgehoben werden, dass Feststellungen nachgeholt werden, die über das Parteivorbringen hinausgehen (RIS-Justiz RS0040308).
7.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.
7.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.