Begründung:
Der Kläger brachte am 6. 11. 1981 zu 41 C 791/81 des Erstgerichts gegen den Beklagten als angeblichen Eigentümer des Hauses ***** eine Klage auf Zuhaltung eines Mietvertrags ein. Der Beklagte, der in diesem Rechtsstreit zunächst andere Einwendungen erhoben hatte, brachte schließlich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. 4. 1982 vor, dass er nur Minderheitseigentümer dieses Hauses und daher nicht passiv klagslegitimiert sei. Der Kläger führte dazu aus, dass der Beklagte ihm gegenüber bisher immer als Alleineigentümer des Hauses aufgetreten sei. Der Richter verkündete daraufhin den Beschluss, dass von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen werde. Die Parteienvertreter legten Kostennoten (der Klagevertreter über 9.811,34 S und der Beklagtenvertreter über 8.515,40 S) und die Verhandlung wurde geschlossen. Mit Urteil vom 28. 5. 1982 wies das Erstgericht das Begehren des Klägers wegen mangelnder passiver Klagslegitimation des Beklagten ab; es erkannte den Kläger schuldig, dem Beklagten die mit 7.710,26 S bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 17.521,60 S sA im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe ihn fahrlässig über die Eigentumsverhältnisse am Haus ***** in Irrtum geführt, wodurch den Kläger ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrags (dem Gegner im Rechtsstreit 41 C 791/81 des Erstgerichts zugesprochene Kosten von 7.710,27 S und die Vertretungskosten des Klägers in diesem Rechtsstreit von 9.811,33 S) entstanden sei.
Der Beklagte wendete unter anderem ein, dass der Rechtsweg unzulässig sei und entschiedene Streitsache vorliege, weil im Rechtsstreit zu 41 C 791/81 des Erstgerichts über die Kostenfrage endgültig entschieden worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Einmaligkeitswirkung als eine der Formen der Rechtskraft die Erneuerung einer Klage zwischen den gleichen Parteien über den gleichen Streitgegenstand ausschließe. Da sowohl die beiden Parteien dieses Verfahrens als auch der Streitgegenstand ident seien mit den Parteien und dem Streitgegenstand des zu 41 C 791/81 anhängig gewesenen Verfahrens, in welchem bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, sei die Klage zurückzuweisen, denn die den Streitgegenstand bildenden Prozesskosten könnten gegenüber dem ehemaligen Prozessgegner auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es – unter ersatzloser Behebung des Zurückweisungsbeschlusses – dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug.
Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, die Klage sei nicht wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen, weil die Identität des Streitgegenstands nicht gegeben sei. Nunmehr liege nämlich – im Unterschied zum Vorprozess – eine auf Schadenersatz gestützte Klage vor.
Aber auch der Rechtsweg sei zulässig. Wohl würden Prozesskosten eingeklagt, doch schließe dies die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger im Vorprozess die Möglichkeit gehabt hätte, im Wege des Prozesskostenersatzes nach den §§ 41 ff ZPO zu seinen jetzt verlangten Kosten zu kommen. Dies sei aber nicht der Fall. Der Beklagte habe knapp vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation erhoben. Daraufhin habe der Kläger nicht etwa Kostenseparation beantragt oder überhaupt auf die Verspätung der Einwendung verwiesen, sondern ein Vorbringen erstattet, das der Erstrichter nicht zum Gegenstand von Beweiserhebungen im Rahmen seiner (öffentlichAber auch der Rechtsweg sei zulässig. Wohl würden Prozesskosten eingeklagt, doch schließe dies die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger im Vorprozess die Möglichkeit gehabt hätte, im Wege des Prozesskostenersatzes nach den Paragraphen 41, ff ZPO zu seinen jetzt verlangten Kosten zu kommen. Dies sei aber nicht der Fall. Der Beklagte habe knapp vor Schluss der Verhandlung im Vorprozess die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation erhoben. Daraufhin habe der Kläger nicht etwa Kostenseparation beantragt oder überhaupt auf die Verspätung der Einwendung verwiesen, sondern ein Vorbringen erstattet, das der Erstrichter nicht zum Gegenstand von Beweiserhebungen im Rahmen seiner (öffentlich-rechtlichen) Kostenentscheidung machen habe können. Die Behauptung des Klägers sei nämlich dahin gegangen, dass ihn der Beklagte durch sein Verschulden vor Klagserhebung über die Eigentumsverhältnisse am Haus ***** in Irrtum geführt habe. Dieses Vorbringen des Klägers habe auch die Anwendung der §§ 44 und 48 ZPO unmöglich gemacht. Da somit durch die Kostenentscheidung im Vorprozess dieses Vorbringen des Klägers – auch von Amts wegen – nicht berücksichtigt habe werden können, zumal das Erstgericht die Klage nur aufgrund der zuletzt erhobenen Einwendung und nicht wegen einer anderen früher erhobenen Einwendung abgewiesen habe, sei der Rechtsweg zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses zulässig, zumal sich der Anspruch konkretisiert auf Schadenersatz stütze. Möglicherweise bedürfe es eines Beweisverfahrens, um das vom Kläger behauptete Verhalten des Beklagten vor dem Vorprozess einer Beurteilung unterziehen zu können.rechtlichen) Kostenentscheidung machen habe können. Die Behauptung des Klägers sei nämlich dahin gegangen, dass ihn der Beklagte durch sein Verschulden vor Klagserhebung über die Eigentumsverhältnisse am Haus ***** in Irrtum geführt habe. Dieses Vorbringen des Klägers habe auch die Anwendung der Paragraphen 44 und 48 ZPO unmöglich gemacht. Da somit durch die Kostenentscheidung im Vorprozess dieses Vorbringen des Klägers – auch von Amts wegen – nicht berücksichtigt habe werden können, zumal das Erstgericht die Klage nur aufgrund der zuletzt erhobenen Einwendung und nicht wegen einer anderen früher erhobenen Einwendung abgewiesen habe, sei der Rechtsweg zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses zulässig, zumal sich der Anspruch konkretisiert auf Schadenersatz stütze. Möglicherweise bedürfe es eines Beweisverfahrens, um das vom Kläger behauptete Verhalten des Beklagten vor dem Vorprozess einer Beurteilung unterziehen zu können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern bzw ihn aufzuheben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine aufhebende, sondern in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts. Die im § 528 Abs 1 ZPO (in der Fassung vor der ZVN 1983) normierte Rechtsmittelbeschränkung gegen Entscheidungen des Rekursgerichts im Kostenpunkt findet auf den Fall der selbständigen Einklagung von Kosten nicht Anwendung (SZ 47/107; SZ 47/150; JBl 1978, 313; 1 Ob 588/83 ua).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine aufhebende, sondern in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts. Die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (in der Fassung vor der ZVN 1983) normierte Rechtsmittelbeschränkung gegen Entscheidungen des Rekursgerichts im Kostenpunkt findet auf den Fall der selbständigen Einklagung von Kosten nicht Anwendung (SZ 47/107; SZ 47/150; JBl 1978, 313; 1 Ob 588/83 ua).