Dem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs des Unterhaltssachwalters kommt Berechtigung zu.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß Wohnungskosten nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57; EFSlg 68.240 ua). Es ist ihm auch darin beizupflichten, daß die von der Judikatur bei der Unterhaltsbemessung angewendeten Prozentsätze lediglich eine Richtschnur bilden, welche bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden können (6 Ob 566/90). Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Rekursgericht aufgezeigte Relation zwischen Monatseinkommen und Wohnungskosten ein Ausmaß erreicht, das eine ausnahmsweise Berücksichtigung der letzteren im Rahmen der Unterhaltsbemessung ermöglichen könnte. Aufgrund der geltenden Rechtslage kann nämlich ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß den Unterhaltspflichtigen die Wohnungskosten nicht in voller Höhe treffen, wenn er die Gewährung von Mietzinsbeihilfe beantragt. Gemäß § 107 EStG 1988 steht Mietzinsbeihilfe als Abeltung außergewöhnlicher Belastung unter anderem dann zu, wenn die Erhöhung des Hauptmietzinses auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche aufgrund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 MRG erfolgt ist (§ 107 Abs.3 lit.b EStG 1988). Aus dem vom Unterhaltspflichtigen vorgelegten Schreiben AS 617 in Bd.II ergibt sich bei einem Grundzins von S 432,40 die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages von S 883,60, sodaß in Anbetracht der Nutzfläche von 94 m2 und der Höhe des bezogenen Einkommens mit der Zahlung eines Abgeltungsbetrages nahezu in Höhe des Erhaltungsbeitrages zu rechnen ist (Abs.4 der genannten Gesetzesstelle). Zusätzlich zu dieser Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen besteht nach § 8 Abs.1 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) LGBl. 11/1973 im Zusammenhalt mit § 5 Abs.2 der Verordnung LGBl 13/1973 idF der Verordnung LGBl 68/1993 bei sozialer Bedürftigkeit Rechtsanspruch darauf, den Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Ob und in welcher Höhe eine derartige Sozialleistung erlangt werden könnte, muß hier nicht geprüft werden, da jedenfalls schon eine Beihilfe nach § 107 EStG 1988 so weitgehend eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen herbeiführen könnte, daß von einer in Relation zur Einkommenshöhe atypischen Belastung durch Wohnungskosten nicht mehr gesprochen werden kann. Es bedarf keiner weiteren Erhebungen, ob der Vater bereits im Genuß einer Mietzinsbeihilfe ist, da ihn auch das Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung im Sinne einer Anspannung auf das zumutbarerweise Erreichbare nicht entlasten könnte.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß Wohnungskosten nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57; EFSlg 68.240 ua). Es ist ihm auch darin beizupflichten, daß die von der Judikatur bei der Unterhaltsbemessung angewendeten Prozentsätze lediglich eine Richtschnur bilden, welche bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden können (6 Ob 566/90). Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Rekursgericht aufgezeigte Relation zwischen Monatseinkommen und Wohnungskosten ein Ausmaß erreicht, das eine ausnahmsweise Berücksichtigung der letzteren im Rahmen der Unterhaltsbemessung ermöglichen könnte. Aufgrund der geltenden Rechtslage kann nämlich ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß den Unterhaltspflichtigen die Wohnungskosten nicht in voller Höhe treffen, wenn er die Gewährung von Mietzinsbeihilfe beantragt. Gemäß Paragraph 107, EStG 1988 steht Mietzinsbeihilfe als Abeltung außergewöhnlicher Belastung unter anderem dann zu, wenn die Erhöhung des Hauptmietzinses auf mehr als 4,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche aufgrund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach Paragraph 45, MRG erfolgt ist (Paragraph 107, Absatz , Litera , EStG 1988). Aus dem vom Unterhaltspflichtigen vorgelegten Schreiben AS 617 in Bd.II ergibt sich bei einem Grundzins von S 432,40 die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages von S 883,60, sodaß in Anbetracht der Nutzfläche von 94 m2 und der Höhe des bezogenen Einkommens mit der Zahlung eines Abgeltungsbetrages nahezu in Höhe des Erhaltungsbeitrages zu rechnen ist (Absatz , der genannten Gesetzesstelle). Zusätzlich zu dieser Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen besteht nach Paragraph 8, Absatz , Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) Landesgesetzblatt 11 aus 1973, im Zusammenhalt mit Paragraph 5, Absatz , der Verordnung Landesgesetzblatt 13 aus 1973, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt 68 aus 1993, bei sozialer Bedürftigkeit Rechtsanspruch darauf, den Mietbedarf durch eine Mietbeihilfe zu decken. Ob und in welcher Höhe eine derartige Sozialleistung erlangt werden könnte, muß hier nicht geprüft werden, da jedenfalls schon eine Beihilfe nach Paragraph 107, EStG 1988 so weitgehend eine Entlastung des Unterhaltspflichtigen herbeiführen könnte, daß von einer in Relation zur Einkommenshöhe atypischen Belastung durch Wohnungskosten nicht mehr gesprochen werden kann. Es bedarf keiner weiteren Erhebungen, ob der Vater bereits im Genuß einer Mietzinsbeihilfe ist, da ihn auch das Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung im Sinne einer Anspannung auf das zumutbarerweise Erreichbare nicht entlasten könnte.
Es waren daher in Stattgebung des Rekurses des Unterhaltssachwalters die erstinstanzlichen Beschlüsse wiederherzustellen.