Auf die Klägerin als Versichererin des geschädigten Nachbarn der Beklagten sind gemäß § 67 VersVG alle nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche übergegangen: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und ähnliche Ansprüche (RIS-Justiz RS0080533; RS0080594). Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537; 1 Ob 31/78, SZ 51/184).Auf die Klägerin als Versichererin des geschädigten Nachbarn der Beklagten sind gemäß Paragraph 67, VersVG alle nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche übergegangen: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im Paragraph 67, VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und ähnliche Ansprüche (RIS-Justiz RS0080533; RS0080594). Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537; 1 Ob 31/78, SZ 51/184).
Hier liegt auch kein (im Übrigen auch nicht geltend gemachter) Fall einer Haftung gemäß § 26 Abs 2 WRG vor: Die Haftung gemäß § 26 Abs 2 WRG umfasst nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie zB Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt (RIS-Justiz RS0010667; 1 Ob 2304/96x; 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Der Schaden beim Versicherungsnehmer der Klägerin und Grundnachbarn der Beklagten trat durch das Bersten einer Druckwasserleitung der Beklagten ein. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010668; zuletzt 1 Ob 196/06i)).Hier liegt auch kein (im Übrigen auch nicht geltend gemachter) Fall einer Haftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG vor: Die Haftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG umfasst nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie zB Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß Paragraph 364 a, ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt (RIS-Justiz RS0010667; 1 Ob 2304/96x; 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Der Schaden beim Versicherungsnehmer der Klägerin und Grundnachbarn der Beklagten trat durch das Bersten einer Druckwasserleitung der Beklagten ein. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB anbieten (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010668; zuletzt 1 Ob 196/06i)).
In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird von der Rechtsprechung anerkannt (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 31/78, SZ 51/184 uva). Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Der verschuldensunabhängige (RIS-Justiz RS0010449) Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb zu versagen, weil das unsachgemäße „Einbetonieren" der Druckwasserleitung der Beklagten durch den Bauherrn bzw die von ihm beauftragten Professionisten verursacht wurde: Richtig ist, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nur bei solchen Schädigungen in Frage kommt, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf einer Liegenschaft eine schadensstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet (RIS-Justiz RS0010448; zuletzt 5 Ob 82/06d). So wurde etwa (1 Ob 9/86) die verschuldensunabhängige Haftung einer Stadtgemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus dem Kanal unter einer öffentlichen Straße am privaten Nachbargrundstück entstanden, mit der Begründung verneint, die Stadtgemeinde sei für das schadensstiftende Verhalten dritter Personen (Öffnung eines Kanaldeckels durch unbefugte Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems betraut waren) nicht verantwortlich. Damit ist aber die vorliegende Situation nicht zu vergleichen: Der Wassereintritt wurde nicht durch eine „unbefugte Person" verursacht, sondern von einem Dritten, dem die Beklagte die Errichtung eines Privatkanals erlaubt hatte, zu dem die Beklagte also in einem Rechtsverhältnis steht. Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem Dritten (hier: dem Bauherrn) den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst ( vgl RIS-Justiz RS0010630).In analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird von der Rechtsprechung anerkannt (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 31/78, SZ 51/184 uva). Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Der verschuldensunabhängige (RIS-Justiz RS0010449) Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb zu versagen, weil das unsachgemäße „Einbetonieren" der Druckwasserleitung der Beklagten durch den Bauherrn bzw die von ihm beauftragten Professionisten verursacht wurde: Richtig ist, dass ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB nur bei solchen Schädigungen in Frage kommt, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf einer Liegenschaft eine schadensstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet (RIS-Justiz RS0010448; zuletzt 5 Ob 82/06d). So wurde etwa (1 Ob 9/86) die verschuldensunabhängige Haftung einer Stadtgemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus dem Kanal unter einer öffentlichen Straße am privaten Nachbargrundstück entstanden, mit der Begründung verneint, die Stadtgemeinde sei für das schadensstiftende Verhalten dritter Personen (Öffnung eines Kanaldeckels durch unbefugte Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems betraut waren) nicht verantwortlich. Damit ist aber die vorliegende Situation nicht zu vergleichen: Der Wassereintritt wurde nicht durch eine „unbefugte Person" verursacht, sondern von einem Dritten, dem die Beklagte die Errichtung eines Privatkanals erlaubt hatte, zu dem die Beklagte also in einem Rechtsverhältnis steht. Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem Dritten (hier: dem Bauherrn) den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst ( vergleiche RIS-Justiz RS0010630).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stand somit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Zur Prüfung der - bestrittenen - Höhe des Klagebegehrens ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, sollten sich die dafür aufgewendeten Kosten ihrem Vorbringen entsprechend als zweckentsprechend erweisen, auch den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten begehren kann.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stand somit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Zur Prüfung der - bestrittenen - Höhe des Klagebegehrens ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, sollten sich die dafür aufgewendeten Kosten ihrem Vorbringen entsprechend als zweckentsprechend erweisen, auch den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten begehren kann.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.