Entscheidungstext 8Ob42/15g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob42/15g

Entscheidungsdatum

28.04.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R***** N*****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 17. Februar 2015, GZ 21 R 37/15m-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts, mit der ein Sicherungsantrag gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen wurde, enthält keinen Bewertungsausspruch nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 526, Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Eine Bewertung durch das Rekursgericht wäre grundsätzlich erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand einer einstweiligen Verfügung nicht einfach der zu sichernde (Geld-)Anspruch, sondern das Sicherungsmittel ist (RIS-Justiz RS0004918).

Im vorliegenden Fall kann ein Auftrag an das Rekursgericht, den für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlichen Bewertungsausspruch nachzutragen, aber ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich dann als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Bewertungsausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0041371 [T1]; 5 Ob 152/14k).

2. Für die Beurteilung, ob in einem vor Klagserhebung eingeleiteten Sicherungsverfahren ein hinreichend konkreter Anspruch behauptet und die Gefährdung dieses Anspruchs iSd Paragraph 379, Absatz 2, EO schlüssig dargelegt und bescheinigt wurde, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0005118).

Eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, haftet der Entscheidung des Rekursgerichts nicht an.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses greift auch nicht der Entscheidung im Hauptverfahren vor. Die Beurteilung im Provisiorialverfahren beschränkt sich notwendigerweise auf das vom Antragsteller erstattete (hier: rudimentäre) Vorbringen und die angebotenen Bescheinigungsmittel. Dadurch wird eine allfällige andere Beurteilung des Anspruchs aufgrund weitergehenden Vorbringens im Hauptverfahren und der Ergebnisse eines förmlichen Beweisverfahrens nicht ausgeschlossen.

Der Revisionsrekurs macht daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz 2, ZPO geltend.

Textnummer

E111058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00042.15G.0428.000

Im RIS seit

22.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20150428_OGH0002_0080OB00042_15G0000_000

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