Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Mit dem zugrunde liegenden Teilurteil wurde (nur) dem Räumungsbegehren wegen eines rückständigen Mietzinses nach § 1118 ABGB stattgegeben. Die Beklagte hat offene Mietzinsforderungen zugestanden, dagegen Mit dem zugrunde liegenden Teilurteil wurde (nur) dem Räumungsbegehren wegen eines rückständigen Mietzinses nach Paragraph 1118, ABGB stattgegeben. Die Beklagte hat offene Mietzinsforderungen zugestanden, dagegen im Verfahren aber Gegenforderungen wegen Aufwandsersatzes aus Investitionen (§ 1097 iVm §§ 1036 f ABGB) eingewendet. Mit den prozessual aufgerechneten Gegenforderungen will die Zweitbeklagte somit dem Bestehen des geltend gemachten aber Gegenforderungen wegen Aufwandsersatzes aus Investitionen (Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraphen 1036, f ABGB) eingewendet. Mit den prozessual aufgerechneten Gegenforderungen will die Zweitbeklagte somit dem Bestehen des geltend gemachten Mietzinsrückstands entgegentreten.
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung in erster Linie darauf gestützt, dass das Erlöschen eines Bestandzinsrückstands - zur Abwehr eine Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB zur Abwehr eine Räumungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB - nur durch eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung herbeigeführt werden könne. Zudem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenforderungen aus Aufträgen an Professionisten zur Vornahme von Investitionen auch dann der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, wenn sie von einem Mieter geltend gemacht werden. In der Revision tritt die Zweitbeklagte ausschließlich der zuletzt angeführten Hilfsbegründung des Berufungsgerichts entgegen.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Bestandnehmer zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen kann, die rückständige Bestandszinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RISEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Bestandnehmer zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen kann, die rückständige Bestandszinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Anerkennung der behaupteten Bestandzinsschuld eine unbedingte außergerichtliche Aufrechnungserklärung abgeben und im Räumungsstreit die Abgabe der Erklärung und das Bestehen der Gegenforderung, die die Bestandzinsschuld zum Erlöschen gebracht hat, nachweisen (RIS-Justiz RS0021118; RS0021036). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung, dass eine Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht mehr berührt wird (RISJustiz RS0021118; RS0021036). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung, dass eine Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht mehr berührt wird (RIS-Justiz RS0119980; 1 Ob 30/05a).
3. Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass die von der Zweitbeklagten vorgenommene rein prozessuale Aufrechnung den Mietzinsrückstand im gegebenen Zusammenhang, nämlich zur Abwehr des Räumungsbegehrens, nicht beseitigen kann. Auf die in der Revision ausschließlich thematisierte Frage, ob die prozessual aufgerechneten Gegenforderungen verjährt sind, kommt es damit nicht an. Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage stellt sich gar nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt aber nicht vor, wenn bloß eine Frage rein theoretischer Natur gelöst werden soll (RISAus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass die von der Zweitbeklagten vorgenommene rein prozessuale Aufrechnung den Mietzinsrückstand im gegebenen Zusammenhang, nämlich zur Abwehr des Räumungsbegehrens, nicht beseitigen kann. Auf die in der Revision ausschließlich thematisierte Frage, ob die prozessual aufgerechneten Gegenforderungen verjährt sind, kommt es damit nicht an. Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage stellt sich gar nicht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt aber nicht vor, wenn bloß eine Frage rein theoretischer Natur gelöst werden soll (RIS-Justiz RS0111271).
Auf das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens am Auflaufen des Mietzinsrückstands iSd § 33 Abs 2 und 3 MRG hat sich die behauptungsAuf das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens am Auflaufen des Mietzinsrückstands iSd Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG hat sich die behauptungs- und beweisbelastete Zweitbeklagte nicht berufen (RIS-Justiz RS0069316; vgl auch RS0070349 [T4]). Diese Frage wird auch in der Revision nicht thematisiert.Justiz RS0069316; vergleiche auch RS0070349 [T4]). Diese Frage wird auch in der Revision nicht thematisiert.
4. Da es der Zweitbeklagten insgesamt nicht gelingt, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.