Entscheidungsgründe:
Die hier strittigen Liegenschaften wurden von der am 9. 1. 2002 verstorbenen Erblasserin des klagenden Nachlasses (im Folgenden Klägerin) dem bereits im Jahre 1995 verstorbenen Erblasser des beklagten Nachlasses (im Folgenden Beklagten), ihrem früheren Ehegatten nach der Eheschließung im Jahre 1964, im Jahre 1965 geschenkt. Als dann 1983 der Beklagte die Scheidungsklage einbrachte, erhob die Klägerin 1984 eine Widerklage und widerrief die Schenkung. 1987 brachte sie dann die Klage auf Rückgabe der Liegenschaft ein. Die Ehe wurde 1989 aus gleichteiligem Verschulden geschieden, worauf hin der Beklagte dann 1993 die Grundstücke seiner Tochter überließ. Hinsichtlich des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Teils der Grundstücke wurde der Beklagte mit Urteil vom 22. 12. 1999 zur Rückgabe verpflichtet, hinsichtlich eines weiteren Teiles der Grundstücke jedoch erst mit einem weiteren Urteil vom 21. 2. 2001, und zwar jeweils hinsichtlich eines 2/5-Anteiles. Nach dem Herausgabeurteil hinsichtlich des ersten, hier für das Revisionsverfahren maßgeblichen Teiles der Grundstücke brachte die Klägerin im Jahr 2000 eine Anfechtungsklage gegen die Tochter des Beklagten, der die Grundstücke überlassen worden waren, ein. Nachdem das Erstgericht diesem Klagebegehren noch stattgegeben hatte, verstarb die Klägerin am 9. 1. 2002. Das Berufungsgericht änderte in diesem Verfahren das klagsstattgebende Urteil im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Einzelanfechtung des Übergabsvertrages nach der Anfechtungsordnung nur hinsichtlich Geldforderungen in Betracht komme, aber nicht hinsichtlich des Herausgabebegehrens. Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19. 11. 2003 zu 9 Ob 134/03a zurückgewiesen. Bereits davor hatten im Juli 2003 zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche stattgefunden, die jedoch dann im Juli 2004 scheiterten, worauf hin die Klägerin am 3. 9. 2004 die hier maßgebliche Klage auf Ersatz des Interesses für die ihr rechtskräftig zugesprochenen Liegenschaftsanteile begehrte. Die Klägerin stützt ihr Begehren im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte bewusst den Herausgabeanspruch vereitelt habe, obwohl festgestellt worden sei, dass die Schenkungen ihm nur für die Dauer der Ehe die Verfügungsmacht über die Liegenschaften einräumen sollten. Er habe damit das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB sowie der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklicht, sodass überhaupt eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen komme. Selbst die dreijährige Verjährungsfrist sei aber gewahrt, da diese frühestens mit dem Urteil über den Herausgabeanspruch habe beginnen können und es der Klägerin auch freigestanden sei, die Herausgabe durch Einbringung der Anfechtungsklagen durchzusetzen. Im Hinblick auf die geführten Vergleichsgespräche sei der Einwand der Verjährung auch als arglistig und sittenwidrig zu beurteilen und die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung sei auch nie in Abrede gestellt worden. Jedenfalls sei im Hinblick auf den Tod der Klägerin am 9. 1. 2002 nach § 1494 ABGB ein Ablauf der Verjährungsfrist nicht möglich gewesen.Die hier strittigen Liegenschaften wurden von der am 9. 1. 2002 verstorbenen Erblasserin des klagenden Nachlasses (im Folgenden Klägerin) dem bereits im Jahre 1995 verstorbenen Erblasser des beklagten Nachlasses (im Folgenden Beklagten), ihrem früheren Ehegatten nach der Eheschließung im Jahre 1964, im Jahre 1965 geschenkt. Als dann 1983 der Beklagte die Scheidungsklage einbrachte, erhob die Klägerin 1984 eine Widerklage und widerrief die Schenkung. 1987 brachte sie dann die Klage auf Rückgabe der Liegenschaft ein. Die Ehe wurde 1989 aus gleichteiligem Verschulden geschieden, worauf hin der Beklagte dann 1993 die Grundstücke seiner Tochter überließ. Hinsichtlich des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Teils der Grundstücke wurde der Beklagte mit Urteil vom 22. 12. 1999 zur Rückgabe verpflichtet, hinsichtlich eines weiteren Teiles der Grundstücke jedoch erst mit einem weiteren Urteil vom 21. 2. 2001, und zwar jeweils hinsichtlich eines 2/5-Anteiles. Nach dem Herausgabeurteil hinsichtlich des ersten, hier für das Revisionsverfahren maßgeblichen Teiles der Grundstücke brachte die Klägerin im Jahr 2000 eine Anfechtungsklage gegen die Tochter des Beklagten, der die Grundstücke überlassen worden waren, ein. Nachdem das Erstgericht diesem Klagebegehren noch stattgegeben hatte, verstarb die Klägerin am 9. 1. 2002. Das Berufungsgericht änderte in diesem Verfahren das klagsstattgebende Urteil im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Einzelanfechtung des Übergabsvertrages nach der Anfechtungsordnung nur hinsichtlich Geldforderungen in Betracht komme, aber nicht hinsichtlich des Herausgabebegehrens. Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19. 11. 2003 zu 9 Ob 134/03a zurückgewiesen. Bereits davor hatten im Juli 2003 zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche stattgefunden, die jedoch dann im Juli 2004 scheiterten, worauf hin die Klägerin am 3. 9. 2004 die hier maßgebliche Klage auf Ersatz des Interesses für die ihr rechtskräftig zugesprochenen Liegenschaftsanteile begehrte. Die Klägerin stützt ihr Begehren im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte bewusst den Herausgabeanspruch vereitelt habe, obwohl festgestellt worden sei, dass die Schenkungen ihm nur für die Dauer der Ehe die Verfügungsmacht über die Liegenschaften einräumen sollten. Er habe damit das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, StGB sowie der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB verwirklicht, sodass überhaupt eine 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen komme. Selbst die dreijährige Verjährungsfrist sei aber gewahrt, da diese frühestens mit dem Urteil über den Herausgabeanspruch habe beginnen können und es der Klägerin auch freigestanden sei, die Herausgabe durch Einbringung der Anfechtungsklagen durchzusetzen. Im Hinblick auf die geführten Vergleichsgespräche sei der Einwand der Verjährung auch als arglistig und sittenwidrig zu beurteilen und die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung sei auch nie in Abrede gestellt worden. Jedenfalls sei im Hinblick auf den Tod der Klägerin am 9. 1. 2002 nach Paragraph 1494, ABGB ein Ablauf der Verjährungsfrist nicht möglich gewesen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass sich die Klägerin für den Zuspruch der Liegenschaft entschieden habe und ihr nunmehr ein Umstellen auf den Geldersatz nicht mehr möglich sei. Allfällige Schadenersatzforderungen seien auch verjährt, da sie vom Abschluss des Übergabevertrages im Jahre 1993 Kenntnis gehabt habe. Insoweit treffe den Beklagten auch kein Verschulden. Der Widerruf sei auch nur hinsichtlich 2/5 berechtigt gewesen, nicht aber hinsichtlich des tatsächlich ausgeübten gänzlichen Widerrufs.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Zwischenurteil dem Grund nach statt. Es folgerte rechtlich, dass erst mit den abweisenden Entscheidungen hinsichtlich der Anfechtung des Übergabevertrages der Eintritt des Schadens wegen der Undurchsetzbarkeit des Herausgabeanspruches ersichtlich gewesen sei. Es sei der Klägerin auch frei gestanden, nach dem Nichtdurchdringen mit dem Herausgabe- bzw Anfechtungsanspruch die Interessenklage nach § 368 EO geltend zu machen. Die Berechtigung des Widerrufes selbst ergebe sich schon aus dem Vorverfahren. Sie habe dem Beklagten auch bei Übergabe an seine Tochter bewusst sein müssen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in seinem Zwischenurteil dem Grund nach statt. Es folgerte rechtlich, dass erst mit den abweisenden Entscheidungen hinsichtlich der Anfechtung des Übergabevertrages der Eintritt des Schadens wegen der Undurchsetzbarkeit des Herausgabeanspruches ersichtlich gewesen sei. Es sei der Klägerin auch frei gestanden, nach dem Nichtdurchdringen mit dem Herausgabe- bzw Anfechtungsanspruch die Interessenklage nach Paragraph 368, EO geltend zu machen. Die Berechtigung des Widerrufes selbst ergebe sich schon aus dem Vorverfahren. Sie habe dem Beklagten auch bei Übergabe an seine Tochter bewusst sein müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten hinsichtlich der schon mit Urteil aus dem Jahre 1999 zugesprochenen, nunmehr für das Revisionsverfahren maßgeblichen Liegenschaften statt, im Übrigen wies es die Berufung ab. Rechtlich folgerte es dabei, dass die Frist des § 1489 ABGB für die Interessenklage im Sinne des § 368 EO nach Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist beginne und damit hinsichtlich des hier maßgeblichen Teilurteiles mit 11. 4. 2000. Diese habe auch nicht durch die im Sinne der ständigen Rechtsprechung erfolglose Anfechtungsklage unterbrochen werden können. Was die Unterbrechung im Hinblick auf das Ableben der Klägerin und den ruhenden Nachlass zufolge § 1494 ABGB anlange, so sei zwar im Allgemeinen dort eine zweijährige Frist festgelegt, jedoch habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 1 Ob 412/97p ausgesprochen, dass im Einzelfall sorgfältig abzuwägen sei, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötige, um sich mit seinen Aufgaben vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Regelmäßig sei nur von einer 6-monatigen Frist auszugehen. Da die Verlassenschaft nach dem Tod am 9. 1. 2002 auch nach dem Vorbringen der Klägerin nur bis 8. 4. 2002 unvertreten gewesen sei, sei die 6-monatige Frist schon vor Einbringung der Klage abgelaufen gewesen. Da sich die Klägerin auf die Interessenklage im Sinne des § 368 EO gestützt habe, könne sie sich nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist im Zusammenhang mit den behaupteten Verbrechen des Beklagten nach §§ 153, 162 StGB stützen. Im Übrigen sei das Strafverfahren nach § 90 StPO eingestellt worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten hinsichtlich der schon mit Urteil aus dem Jahre 1999 zugesprochenen, nunmehr für das Revisionsverfahren maßgeblichen Liegenschaften statt, im Übrigen wies es die Berufung ab. Rechtlich folgerte es dabei, dass die Frist des Paragraph 1489, ABGB für die Interessenklage im Sinne des Paragraph 368, EO nach Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist beginne und damit hinsichtlich des hier maßgeblichen Teilurteiles mit 11. 4. 2000. Diese habe auch nicht durch die im Sinne der ständigen Rechtsprechung erfolglose Anfechtungsklage unterbrochen werden können. Was die Unterbrechung im Hinblick auf das Ableben der Klägerin und den ruhenden Nachlass zufolge Paragraph 1494, ABGB anlange, so sei zwar im Allgemeinen dort eine zweijährige Frist festgelegt, jedoch habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 1 Ob 412/97p ausgesprochen, dass im Einzelfall sorgfältig abzuwägen sei, welche Zeit der neu bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötige, um sich mit seinen Aufgaben vertraut zu machen und entsprechende Schritte zu unternehmen. Regelmäßig sei nur von einer 6-monatigen Frist auszugehen. Da die Verlassenschaft nach dem Tod am 9. 1. 2002 auch nach dem Vorbringen der Klägerin nur bis 8. 4. 2002 unvertreten gewesen sei, sei die 6-monatige Frist schon vor Einbringung der Klage abgelaufen gewesen. Da sich die Klägerin auf die Interessenklage im Sinne des Paragraph 368, EO gestützt habe, könne sie sich nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist im Zusammenhang mit den behaupteten Verbrechen des Beklagten nach Paragraphen 153,, 162 StGB stützen. Im Übrigen sei das Strafverfahren nach Paragraph 90, StPO eingestellt worden.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die Übereinstimmung seiner Entscheidung mit der „herrschenden Rechtsprechung" als nicht zulässig.