Begründung:
Die Beklagte lebte mit P***** S***** in Lebensgemeinschaft. Dieser stand mit der klagenden Bank in Geschäftsverbindung, die ihm einen wiederholt ausnutzbaren Rahmenkredit von S 300.000 einräumte, der über das Konto 10631737 abgewickelt wurde und mittels eines von P***** S***** akzeptierten Blankowechsels besichert war. Die Beklagte verpflichtete sich mit diesem Blankowechsel als Wechselbürgin für den Akzeptanten. Zur Wiederausnützung des Kredites bedurfte es nicht ihrer Zustimmung.
Die Wechselwidmungserklärung vom 11.5.1987 verwies auf die Gewährung eines internen Kredites in der Höhe von S 300.000 an P***** S***** und enthielt ua folgende Bestimmung:
"Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art, die der VKB (Anm: klagenden Partei) gegen den Kreditnehmer und dessen Rechtsnachfolger aus diesem Kreditverhältnis bzw allfälligen Erhöhungen des Kredites sowie überhaupt aus allen wie immer Namen habenden Forderungen und Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung bereits zustehen oder in Hinkunft entstehen werden, überreiche ich anbei einen Blankodeckungswechsel, der von mir P***** S***** als Annehmer und M***** R***** als Bürgin für den Annehmer unterfertigt ist.""Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art, die der VKB Anmerkung, klagenden Partei) gegen den Kreditnehmer und dessen Rechtsnachfolger aus diesem Kreditverhältnis bzw allfälligen Erhöhungen des Kredites sowie überhaupt aus allen wie immer Namen habenden Forderungen und Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung bereits zustehen oder in Hinkunft entstehen werden, überreiche ich anbei einen Blankodeckungswechsel, der von mir P***** S***** als Annehmer und M***** R***** als Bürgin für den Annehmer unterfertigt ist."
Die Beklagte wollte sich von ihrem Lebensgefährten trennen und eine finanzielle Abrechnung vornehmen. Dies gab sie im Mai 1988 dem Direktor der klagenden Bank mit dem Hinweis bekannt, daß ihr Lebensgefährte dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten werde. Sie ließ als Zeichnungsberechtigte das bei der Kündigung der Bürgschaft einen Debetsaldo von S 185.000 aufweisende Konto sperren, weil einige Tage später die Gehälter vom Konto zu überweisen gewesen wären und demnach das Konto entsprechend hätte überzogen werden müssen. Der Beklagten war bekannt, daß innerhalb des nächsten Monats ca S 160.000 auf das Konto zufolge offener Rechnungen eingehen würden. Im Hinblick auf den Eingang dieser Beträge erwartete sie das Erlöschen ihrer Bürgschaftsverpflichtung bis auf etwa S 20.000.
In der Folge kündigte auch die klagende Bank den Bürgschaftsvertrag auf und verhängte aus diesem Grund über das genannte Konto am 25.5.1988 eine Sollsperre und am 1.6.1988 eine Soll- und Haben-Sperre; den Hauptschuldner forderte sie wegen der Bürgschaftskündigung auf, das Konto bis zum 30.6.1988 abzudecken. Dieser Aufforderung kam er aber nicht nach. Hierauf traf der Direktor der klagenden Bank mit ihm um den 30.6.1988 eine Ratenzahlungsvereinbarung und beide kamen überein, daß bis Mitte September 1988 keine Klage eingebracht würde.
Innerhalb des auf die Bürgschaftskündigung folgenden nächsten Monats waren die von der Beklagten erwarteten und angekündigten Zahlungseingänge von S 160.000 tatsächlich bereits auf das Kreditkonto unterwegs. Der Hauptschuldner, ihr ehemaliger Lebensgefährte, eröffnete jedoch bei der klagenden Bank ein weiteres Konto mit der Nummer 10634566 und gab den Auftrag, alle eingehenden Beträge anstatt dem bisherigen Konto diesem neu eröffneten Konto gutzubuchen. Die klagende Bank war mit der Eröffnung dieses weiteren Kontos einverstanden und schrieb entsprechend der Anweisung des Hauptschuldners die täglich einlangenden und eigentlich für das Kreditkonto bestimmten Losungen in der Höhe von S 269.228,70 auf das neu eröffnete Konto um und buchte sie dort gut. Die Haben-Sperre auf dem alten Kreditkonto verfügte sie nach der Eröffnung des neuen Haben-Kontos und der Anweisung des Hauptschuldners, die eingehenden Beträge auf diesem Konto zu buchen. Die Beklagte verständigte sie von der Eröffnung dieses "Haben-Kontos" nicht.
Dem Hauptschuldner ging es zum Zeitpunkt der Eröffnung des neuen Kontos wirtschaftlich bereits schlecht; dies wußte auch die klagende Bank, wenn ihr auch nicht konkret bekannt war, ob im Fall der Bürgschaftsaufkündigung durch die Beklagte der Konkurs des Hauptschuldners bevorstehe.
Am 15.9.1988 wurde über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet; am 13.12.1988 wurde ein Zwangsausgleich mit einer 20 %igen Quote geschlossen, der erfüllt worden ist.
In der Folge nahm die klagende Bank die Beklagte wegen des offenen Betrages am Kreditkonto 10631737 unter Berücksichtigung der erhaltenen 20 %igen Ausgleichsquote in Anspruch. Sie erwirkte als Aussteller und legitimierter Inhaber des Wechsels vom 11.5.1987 die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages gegen die Beklagte als Wechselbürgin für den Hauptschuldner und Akzeptanten über die am 25.1.1989 zur Zahlung fällig gewesene Wechselsumme in Höhe von S 160.916.
Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß sie die Wechselbürgschaft für einen über das Konto 10631737 abgewickelten Kredit ihres ehemaligen Lebensgefährten bei der klagenden Bank übernommen habe. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft habe sie aber die klagende Bank ersucht, sie aus dieser Haftung zu entlassen. Die klagende Bank habe dies als Kündigung verstanden und den Hauptschuldner am 31.5.1988 aufgefordert, das Kreditobligo von S 187.807 bis 30.6.1988 zu bereinigen, um die Beklagte als Bürgin entlassen zu können. Der Hauptschuldner habe im Mai 1988 auf das Kreditkonto einzuzahlende Rechnungen über insgesamt S 160.000 ausgestellt. Diesen Umstand habe sie dem Direktor der klagenden Bank zusammen mit ihrer Erwartung mitgeteilt, daß dadurch das Kreditobligo zur Gänze abgedeckt werde. In offenbar mißbräuchlicher Verwendung dieser Information und im bewußten Zusammenspiel mit dem Hauptschuldner habe ihm die klagende Bank daraufhin gestattet, ein neues Konto zu eröffnen, auf welches die eingehenden Zahlungen umgebucht wurden. Die klagende Bank habe seit spätestens April 1988 Kenntnis von dem vorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners gehabt. Sofern überhaupt eine Haftung bestehe, seien diese Zahlungseingänge daher zu ihrer Entlastung zu berücksichtigen. Im übrigen bestritt sie, daß ein "revolvierendes" Kreditverhältnis vorliege; der Kredit hätte nicht ohne ihre Zustimmung wieder ausgenützt werden dürfen. Am 6.5.1988 habe auf dem Konto ein Guthaben bestanden, womit die Bürgschaftsverpflichtung erloschen sei. Letztlich wendete die Beklagte aufrechnungsweise Schadenersatz gemäß § 1364 ABGB in Höhe des Klagebetrages ein. Die klagende Bank habe trotz der Nichtbefolgung ihrer Zahlungsaufforderung bis zur Konkurseröffnung nichts gegen den Hauptschuldner unternommen, aber durch positives Tun eine Abdeckung des Kontos verhindert, indem sie eine Haben-Sperre verfügt habe. Außerdem habe sie unterlassen, von ihrer Aufrechnungsbefugnis nach Punkt 7 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen Gebrauch zu machen. Die klagende Bank wäre jederzeit auch während der Rechnungsperiode berechtigt gewesen, das vom Hauptschuldner neu eröffnete Kontokorrentkonto zu kündigen, den Saldo zu ziehen und sodann zu kompensieren. Im Juni 1988 hätten sich mehrfach die Klageforderung übersteigende Salden des Hauptschuldners ergeben.Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß sie die Wechselbürgschaft für einen über das Konto 10631737 abgewickelten Kredit ihres ehemaligen Lebensgefährten bei der klagenden Bank übernommen habe. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft habe sie aber die klagende Bank ersucht, sie aus dieser Haftung zu entlassen. Die klagende Bank habe dies als Kündigung verstanden und den Hauptschuldner am 31.5.1988 aufgefordert, das Kreditobligo von S 187.807 bis 30.6.1988 zu bereinigen, um die Beklagte als Bürgin entlassen zu können. Der Hauptschuldner habe im Mai 1988 auf das Kreditkonto einzuzahlende Rechnungen über insgesamt S 160.000 ausgestellt. Diesen Umstand habe sie dem Direktor der klagenden Bank zusammen mit ihrer Erwartung mitgeteilt, daß dadurch das Kreditobligo zur Gänze abgedeckt werde. In offenbar mißbräuchlicher Verwendung dieser Information und im bewußten Zusammenspiel mit dem Hauptschuldner habe ihm die klagende Bank daraufhin gestattet, ein neues Konto zu eröffnen, auf welches die eingehenden Zahlungen umgebucht wurden. Die klagende Bank habe seit spätestens April 1988 Kenntnis von dem vorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners gehabt. Sofern überhaupt eine Haftung bestehe, seien diese Zahlungseingänge daher zu ihrer Entlastung zu berücksichtigen. Im übrigen bestritt sie, daß ein "revolvierendes" Kreditverhältnis vorliege; der Kredit hätte nicht ohne ihre Zustimmung wieder ausgenützt werden dürfen. Am 6.5.1988 habe auf dem Konto ein Guthaben bestanden, womit die Bürgschaftsverpflichtung erloschen sei. Letztlich wendete die Beklagte aufrechnungsweise Schadenersatz gemäß Paragraph 1364, ABGB in Höhe des Klagebetrages ein. Die klagende Bank habe trotz der Nichtbefolgung ihrer Zahlungsaufforderung bis zur Konkurseröffnung nichts gegen den Hauptschuldner unternommen, aber durch positives Tun eine Abdeckung des Kontos verhindert, indem sie eine Haben-Sperre verfügt habe. Außerdem habe sie unterlassen, von ihrer Aufrechnungsbefugnis nach Punkt 7 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen Gebrauch zu machen. Die klagende Bank wäre jederzeit auch während der Rechnungsperiode berechtigt gewesen, das vom Hauptschuldner neu eröffnete Kontokorrentkonto zu kündigen, den Saldo zu ziehen und sodann zu kompensieren. Im Juni 1988 hätten sich mehrfach die Klageforderung übersteigende Salden des Hauptschuldners ergeben.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Wechselzahlungsauftrag vom 27.1.1989 aufrecht bleibe und die Gegenforderung der beklagten Partei in Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehe. In rechtlicher Hinsicht meinte es, sämtliche Einwendungen seien ins Leere gegangen. Die Beklagte habe nicht die rechtliche Möglichkeit, nach § 1364 ABGB Schadenersatz zu verlangen; im übrigen sei ein Schaden in Höhe des Klagebetrages auch nicht erwiesen.Das Erstgericht sprach aus, daß der Wechselzahlungsauftrag vom 27.1.1989 aufrecht bleibe und die Gegenforderung der beklagten Partei in Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehe. In rechtlicher Hinsicht meinte es, sämtliche Einwendungen seien ins Leere gegangen. Die Beklagte habe nicht die rechtliche Möglichkeit, nach Paragraph 1364, ABGB Schadenersatz zu verlangen; im übrigen sei ein Schaden in Höhe des Klagebetrages auch nicht erwiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. In rechtlicher Hinsicht vertrat es zusammengefaßt folgende Meinung:
Die Wechselbürgschaft sei eine Institution des Wechselrechts und von der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft durchaus verschieden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft seien auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar. Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründe nur dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart worden sei (SZ 53/91 ua). Die Wechselbürgschaft könne ebenso wie sonstige wechselrechtliche Verpflichtungen auch bereits auf einem Blankowechsel (Blankoakzept) wirksam begründet werden (SZ 56/192 ua).
Für die Einwendungen des Wechselbürgen sei, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem jeweiligen Inhaber durchgriffen (Art 17 WG), grundsätzlich das der Bürgschaft zugrunde liegende Kausalverhältnis maßgeblich, und nicht dasjenige der Person, für die er sich verbürgt habe. Das Kausalverhältnis richte sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Wechselwidmungserklärung. Da über den Wortlaut der Urkunde hinausgehende Vereinbarungen weder behauptet noch bewiesen worden seien, sei allein von deren Wortlaut auszugehen.Für die Einwendungen des Wechselbürgen sei, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem jeweiligen Inhaber durchgriffen (Artikel 17, WG), grundsätzlich das der Bürgschaft zugrunde liegende Kausalverhältnis maßgeblich, und nicht dasjenige der Person, für die er sich verbürgt habe. Das Kausalverhältnis richte sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Wechselwidmungserklärung. Da über den Wortlaut der Urkunde hinausgehende Vereinbarungen weder behauptet noch bewiesen worden seien, sei allein von deren Wortlaut auszugehen.
Die Klägerin hafte als Wechselbürgin wie ein "Bürge und Zahler"; daher könne grundsätzlich die Einforderung des fälligen Kredites keine mißbräuliche Rechtsausübung des Gläubigers darstellen, auch wenn dies die Wechselbürgin deshalb hart treffe, weil im Innenverhältnis vom Hauptschuldner kein Ersatz zu erlangen sein werde. Diese Wertung liege im gesetzlichen Wahlrecht des Gläubigers begründet, die es diesem erlaube, die verbürgte Forderung selbst im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nur zu dem Zweck einzulösen, diesen zu schonen. Nur wenn eine solche Rechtsdurchsetzung augenfällig den vordringlichen Zweck verfolge, den Bürgen zu schädigen, wofür diesen die Behauptungs- und Beweislast treffe, käme eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Bürgen statt des "zahlungsfähigen" Hauptschuldners in Betracht (RdW 1990, 155). Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bürgen vor dem Hauptschuldner sei daher als solche unbedenklich. Die Umstände, die den Gläubiger bewegten, von seinem Wahlrecht gerade durch Inanspruchnahme des Wechselbürgen Gebrauch zu machen, könnten aber - wegen Verstoßes gegen die rechtlichen Wertungen der Wechselbürgschaft als solcher oder auf Grund von Wertungen, die sich aus dem konkret zugrunde liegenden Kausalverhältnis ergeben - rechtsmißbräuchlich sein. Daraufhin seien die Behauptungen der beklagten Partei zu untersuchen. Auch der im Bewußtsein seiner möglichen primären Inanspruchnahme zeichnende Wechselbürge wolle letztlich (materiell) nur für die fremde Verbindlichkeit des Hauptschuldners haften und gehe daher davon aus, daß er einen dauernden Nachteil aus der übernommenen Haftung nur im Fall des "Nichtleistenkönnens" des Hauptschuldners zu gewärtigen habe, also dann, wenn er nach Einlösung der Forderung des Gläubigers durch Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung beim Regreß gegen den Hauptschuldner scheitere. Wie für den Gläubiger seien daher auch für den Bürgen Verschlechterungen der Vermögenslage des Hautschuldners bedeutsam und daher etwa auch der mögliche Umstand maßgeblich, daß der Hauptschuldner zur Leistung zu einem gewissen Zeitpunkt noch in der Lage sei, später aber nicht mehr. Diese Wertung ergäbe sich zwangslos aus § 1364 ABGB, auch wenn sich der Wechselbürge zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht hierauf berufen könne. Der Bürge solle nicht durch die Saumseligkeit des Gläubigers zu Schaden kommen.Die Klägerin hafte als Wechselbürgin wie ein "Bürge und Zahler"; daher könne grundsätzlich die Einforderung des fälligen Kredites keine mißbräuliche Rechtsausübung des Gläubigers darstellen, auch wenn dies die Wechselbürgin deshalb hart treffe, weil im Innenverhältnis vom Hauptschuldner kein Ersatz zu erlangen sein werde. Diese Wertung liege im gesetzlichen Wahlrecht des Gläubigers begründet, die es diesem erlaube, die verbürgte Forderung selbst im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nur zu dem Zweck einzulösen, diesen zu schonen. Nur wenn eine solche Rechtsdurchsetzung augenfällig den vordringlichen Zweck verfolge, den Bürgen zu schädigen, wofür diesen die Behauptungs- und Beweislast treffe, käme eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Bürgen statt des "zahlungsfähigen" Hauptschuldners in Betracht (RdW 1990, 155). Die Tatsache der Inanspruchnahme des Bürgen vor dem Hauptschuldner sei daher als solche unbedenklich. Die Umstände, die den Gläubiger bewegten, von seinem Wahlrecht gerade durch Inanspruchnahme des Wechselbürgen Gebrauch zu machen, könnten aber - wegen Verstoßes gegen die rechtlichen Wertungen der Wechselbürgschaft als solcher oder auf Grund von Wertungen, die sich aus dem konkret zugrunde liegenden Kausalverhältnis ergeben - rechtsmißbräuchlich sein. Daraufhin seien die Behauptungen der beklagten Partei zu untersuchen. Auch der im Bewußtsein seiner möglichen primären Inanspruchnahme zeichnende Wechselbürge wolle letztlich (materiell) nur für die fremde Verbindlichkeit des Hauptschuldners haften und gehe daher davon aus, daß er einen dauernden Nachteil aus der übernommenen Haftung nur im Fall des "Nichtleistenkönnens" des Hauptschuldners zu gewärtigen habe, also dann, wenn er nach Einlösung der Forderung des Gläubigers durch Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung beim Regreß gegen den Hauptschuldner scheitere. Wie für den Gläubiger seien daher auch für den Bürgen Verschlechterungen der Vermögenslage des Hautschuldners bedeutsam und daher etwa auch der mögliche Umstand maßgeblich, daß der Hauptschuldner zur Leistung zu einem gewissen Zeitpunkt noch in der Lage sei, später aber nicht mehr. Diese Wertung ergäbe sich zwangslos aus Paragraph 1364, ABGB, auch wenn sich der Wechselbürge zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht hierauf berufen könne. Der Bürge solle nicht durch die Saumseligkeit des Gläubigers zu Schaden kommen.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, daß eine im Vordruck eines Bürgschaftsverpflichtungsformulars festgelegte Klausel, die Haftung des Bürgen bleibe unverändert in Kraft, wenn die Bank andere Sicherheiten, die ihr für ihre Forderung bestellt wurden oder werden, freigebe, eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB darstellen könne (WBl 1989, 252 = SZ 61/235). Könne aber das Abbedingen des (einem zivilrechtlichen Bürgen - § 1360 ABGB) gewährten Schutzes vor einseitiger Schmälerung der Haftungsgrundlage des Hauptschuldners durch den Gläubiger eine gröbliche Benachteiligung darstellen, dann müsse wohl auch ein entsprechendes oder ähnlich zu wertendes tatsächliches Verhalten des Gläubigers von rechtlicher Bedeutung sein, insbesondere ein Verhalten, durch das nicht nur die Haftungsgrundlage geschmälert, sondern sogar die leicht mögliche Befriedigung grundlos ausgelassen werde.Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, daß eine im Vordruck eines Bürgschaftsverpflichtungsformulars festgelegte Klausel, die Haftung des Bürgen bleibe unverändert in Kraft, wenn die Bank andere Sicherheiten, die ihr für ihre Forderung bestellt wurden oder werden, freigebe, eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB darstellen könne (WBl 1989, 252 = SZ 61/235). Könne aber das Abbedingen des (einem zivilrechtlichen Bürgen - Paragraph 1360, ABGB) gewährten Schutzes vor einseitiger Schmälerung der Haftungsgrundlage des Hauptschuldners durch den Gläubiger eine gröbliche Benachteiligung darstellen, dann müsse wohl auch ein entsprechendes oder ähnlich zu wertendes tatsächliches Verhalten des Gläubigers von rechtlicher Bedeutung sein, insbesondere ein Verhalten, durch das nicht nur die Haftungsgrundlage geschmälert, sondern sogar die leicht mögliche Befriedigung grundlos ausgelassen werde.
Im vorliegenden Fall habe die klagende Bank die Kündigung der Wechselbürgschaft durch die Beklagte ganz offensichtlich zunächst zum Anlaß für die Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner gemäß Punkt 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen genommen: sie habe den Saldo des Kontos 10631737 fälliggestellt und den Kontoinhaber aufgefordert, das Konto bis 30.6.1988 abzudecken, wobei zunächst eine Soll- und mit 1.6.1988 auch eine Haben-Sperre verfügt wurde. Die völlige Abwicklung der Geschäftsverbindung sei daher für Ende Juni 1988 vorgesehen gewesen. Die klagende Bank habe sich damit primär (auch noch nach dem 30.6.1988) zunächst an den Hauptschuldner gehalten, bis über dessen Vermögen am 15.9.1988 der Konkurs eröffnet worden sei. Hätte sie nicht (zumindest ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des weiteren Kontos für den Hauptschuldner) Kenntnis von dessen schlechter wirtschaftlicher Situation gehabt, könne sich die Beklagte als Wechselbürgin durch das bloße Zuwarten noch nicht beschwert erachten. Da die Situation aber bedenklich war, hätten es die auch für die Wechselbürgschaft geltenden vertraglichen Neben- und Sorgfaltspflichten der klagenden Bank erfordert, die Beklagte zumindest von der Eröffnung eines separaten Haben-Kontos zu verständigen. Da gemäß Punkt 37 Abs 1 der AGB mit der Beendigung der Geschäftsverbindung der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontos sofort fällig werde, habe es für die Wechselbürgin überraschend sein müssen, daß die klagende Bank dessen ungeachtet sogar die Eröffnung eines neuen Haben-Kontos vereinbart habe. Tatsächlich habe es dann (entsprechend der Vereinbarung eines "Haben-Kontos") die klagende Bank auch vermieden, das Risiko einer Kreditierung auf diesem Konto einzugehen und Verfügungen des Kontoinhabers ganz offensichtlich nur in Höhe der Eingänge auf dem Konto zugelassen. Der Zusammenhang mit der Sperre des durch die Wechselbürgschaft gesicherten Kreditkontos und die Beachtung der Warnung der Beklagten, der Hauptschuldner werde in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sei damit offensichtlich. Unter diesen Umständen erscheine es unverständlich, daß die klagende Bank, wenn sie sich schon entschieden habe, zunächst gegen den Hauptschuldner vorzugehen, nicht von ihrer Aufrechnungsbefugnis gemäß Punkt 7 der AGB Gebrauch gemacht habe, um Befriedigung zu erlangen. Die offenkundige Spekulation mit der günstigen Rechtsposition aus der Wechselbürgschaft der Beklagten heraus erscheine umso mehr mißbräuch, je länger die klagende Bank - selbst bezüglich der Liquidität des Hauptschuldners vorsichtig agierend - von der gegebenen Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung nicht Gebrauch gemacht habe. Es treffe zwar zu, daß die klagende Bank im allgemeinen keine Verpflichtung zur Aufrechnung gemäß Punkt 7 der AGB treffe; in der vorliegenden besonderen Situation habe sie aber auch die Interessen aus ihrer Vertragsbeziehung zur Wechselbürgin zu beachten gehabt. Die Herbeiführung des Bürgschaftsfalles wider Treu und Glauben - im vorliegenden Fall dadurch, daß die klagende Bank die Nichtleistung des Hauptschuldners durch Unterlassung der Aufrechnung mitzuverantworten habe - müsse im Rahmen der Einwendungen aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Kausalverhältnis zur Verneinung des wechselmäßigen Anspruches im Umfang der möglichen Schuldtilgung führen.Im vorliegenden Fall habe die klagende Bank die Kündigung der Wechselbürgschaft durch die Beklagte ganz offensichtlich zunächst zum Anlaß für die Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner gemäß Punkt 37 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen genommen: sie habe den Saldo des Kontos 10631737 fälliggestellt und den Kontoinhaber aufgefordert, das Konto bis 30.6.1988 abzudecken, wobei zunächst eine Soll- und mit 1.6.1988 auch eine Haben-Sperre verfügt wurde. Die völlige Abwicklung der Geschäftsverbindung sei daher für Ende Juni 1988 vorgesehen gewesen. Die klagende Bank habe sich damit primär (auch noch nach dem 30.6.1988) zunächst an den Hauptschuldner gehalten, bis über dessen Vermögen am 15.9.1988 der Konkurs eröffnet worden sei. Hätte sie nicht (zumindest ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des weiteren Kontos für den Hauptschuldner) Kenntnis von dessen schlechter wirtschaftlicher Situation gehabt, könne sich die Beklagte als Wechselbürgin durch das bloße Zuwarten noch nicht beschwert erachten. Da die Situation aber bedenklich war, hätten es die auch für die Wechselbürgschaft geltenden vertraglichen Neben- und Sorgfaltspflichten der klagenden Bank erfordert, die Beklagte zumindest von der Eröffnung eines separaten Haben-Kontos zu verständigen. Da gemäß Punkt 37 Absatz eins, der AGB mit der Beendigung der Geschäftsverbindung der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontos sofort fällig werde, habe es für die Wechselbürgin überraschend sein müssen, daß die klagende Bank dessen ungeachtet sogar die Eröffnung eines neuen Haben-Kontos vereinbart habe. Tatsächlich habe es dann (entsprechend der Vereinbarung eines "Haben-Kontos") die klagende Bank auch vermieden, das Risiko einer Kreditierung auf diesem Konto einzugehen und Verfügungen des Kontoinhabers ganz offensichtlich nur in Höhe der Eingänge auf dem Konto zugelassen. Der Zusammenhang mit der Sperre des durch die Wechselbürgschaft gesicherten Kreditkontos und die Beachtung der Warnung der Beklagten, der Hauptschuldner werde in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sei damit offensichtlich. Unter diesen Umständen erscheine es unverständlich, daß die klagende Bank, wenn sie sich schon entschieden habe, zunächst gegen den Hauptschuldner vorzugehen, nicht von ihrer Aufrechnungsbefugnis gemäß Punkt 7 der AGB Gebrauch gemacht habe, um Befriedigung zu erlangen. Die offenkundige Spekulation mit der günstigen Rechtsposition aus der Wechselbürgschaft der Beklagten heraus erscheine umso mehr mißbräuch, je länger die klagende Bank - selbst bezüglich der Liquidität des Hauptschuldners vorsichtig agierend - von der gegebenen Befriedigungsmöglichkeit durch Aufrechnung nicht Gebrauch gemacht habe. Es treffe zwar zu, daß die klagende Bank im allgemeinen keine Verpflichtung zur Aufrechnung gemäß Punkt 7 der AGB treffe; in der vorliegenden besonderen Situation habe sie aber auch die Interessen aus ihrer Vertragsbeziehung zur Wechselbürgin zu beachten gehabt. Die Herbeiführung des Bürgschaftsfalles wider Treu und Glauben - im vorliegenden Fall dadurch, daß die klagende Bank die Nichtleistung des Hauptschuldners durch Unterlassung der Aufrechnung mitzuverantworten habe - müsse im Rahmen der Einwendungen aus dem zwischen den Streitteilen bestehenden Kausalverhältnis zur Verneinung des wechselmäßigen Anspruches im Umfang der möglichen Schuldtilgung führen.
Die Berufungswerberin bemängle daher zu Recht das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen zu der der klagenden Bank möglichen Kompensation mit ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkreditkonto gegen die Forderung des Hauptschuldners aus der Saldoziehung des neu eröffneten Haben-Kontos. Die Außerstreitstellung, daß für das Konto 10631737 vorgesehene Überweisungsbeträge in Höhe von S 269.228,70 tatsächlich dem neuen Konto 10634566 gutgebucht worden seien, reiche - abgesehen davon, daß der Zeitraum, über den sich die Zahlungseingänge erstreckten, nicht feststehe - für die rechtliche Beurteilung noch nicht aus, weil sich die Aufrechnungsbefugnis der Bank auf den sich aus der Saldoziehung ergebenden Betrag beschränke. Im fortgesetzten Verfahren werde sich daher das Erstgericht mit der konkreten Ausgestaltung der Aufrechnungslage bei jeweils möglicher Kompensation (Saldoziehung) befassen müssen, insbesondere mit der Frage, ob sie schon vor dem 30.6.1988 das Kreditobligo des Hauptschuldners abgedeckt hätte. Den noch weitergehenden Standpunkt der Beklagten teilte das Berufungsgericht nicht, nämlich daß sich die Haftung eines Dritten bei mehrfacher Abrechnungsmöglichkeit nach dem niedersten Saldo der Zwischenzeit richte. Durch die Wechselwidmungserklärung sei hievon eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. Der Feststellung des jeweiligen Kontostandes, insbesondere des am 6.5.1988, bedürfe es daher nicht.
Zusammengefaßt gelangte daher das Berufungsgericht zur Ansicht, die Beklagte sei im Umfang der möglichen Aufrechnung gegen die Forderung des Hauptschuldners auf dem neu eröffneten Konto befreit; zur Klärung der Aufrechnungslage seien aber noch ergänzende Feststellungen nötig. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wechselbürge den Wechselinhaber (im Rahmen des Art 17 WG) mit schuldbefreiender Wirkung entgegenhalten könne, daß seine Inanspruchnahme rechtsmißbräuchlich sei, weil der Gläubiger die eine längere Zeit hindurch gegebene, einfach durchzusetzende Befriedigungsmöglichkeit ausgelassen habe.Zusammengefaßt gelangte daher das Berufungsgericht zur Ansicht, die Beklagte sei im Umfang der möglichen Aufrechnung gegen die Forderung des Hauptschuldners auf dem neu eröffneten Konto befreit; zur Klärung der Aufrechnungslage seien aber noch ergänzende Feststellungen nötig. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wechselbürge den Wechselinhaber (im Rahmen des Artikel 17, WG) mit schuldbefreiender Wirkung entgegenhalten könne, daß seine Inanspruchnahme rechtsmißbräuchlich sei, weil der Gläubiger die eine längere Zeit hindurch gegebene, einfach durchzusetzende Befriedigungsmöglichkeit ausgelassen habe.
Gegen dieses Urteil richten sich die Rekurse beider Teile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache.
Die klagende Bank begehrt die Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise beantragt sie, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht unter Überbindung ihrer im Rekurs geäußerten Rechtsansicht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrags und die Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.
Beide Teile beantragen jeweils, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.