Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Beklagte kommt auf ihren im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand, auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes nicht analog anzuwenden, in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück, sodass insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Wie insbesondere in den Entscheidungen EvBl 1998/104 und RdW 1998, 674 hervorgehoben wurde, spricht der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz dafür, die bisherige von der Lehre überwiegend gebilligte Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler beizubehalten (zuletzt etwa auch 6 Ob 247/99p). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass der Kläger derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (EvBl 1998/104 mwH). Es entspricht ebenso gesicherter Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (EvBl 1987/176; JBl 1993, 592; RdW 1998, 674) und dass auch hinsichtlich eines noch unter der Herrschaft des HVG 1921 abgeschlossenen Vertrages die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) für die Beurteilung der Beendigungsansprüche dann anzuwenden sind, wenn die Auflösungserklärung nach dem 31. 12. 1993 (§ 29 Abs 2 HVertrG) abgegeben wurde (RdW 1998, 674; ecolex 1999, 322).Die Beklagte kommt auf ihren im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwand, auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes nicht analog anzuwenden, in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr zurück, sodass insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Wie insbesondere in den Entscheidungen EvBl 1998/104 und RdW 1998, 674 hervorgehoben wurde, spricht der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz dafür, die bisherige von der Lehre überwiegend gebilligte Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler beizubehalten (zuletzt etwa auch 6 Ob 247/99p). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass der Kläger derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (EvBl 1998/104 mwH). Es entspricht ebenso gesicherter Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vorliegt, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen ist (EvBl 1987/176; JBl 1993, 592; RdW 1998, 674) und dass auch hinsichtlich eines noch unter der Herrschaft des HVG 1921 abgeschlossenen Vertrages die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) für die Beurteilung der Beendigungsansprüche dann anzuwenden sind, wenn die Auflösungserklärung nach dem 31. 12. 1993 (Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG) abgegeben wurde (RdW 1998, 674; ecolex 1999, 322).
Voraussetzung des Zurechtbestehens der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist das Fehlen eines wichtigen Grundes für die von der Beklagten vorgenommene vorzeitige Auflösung des Händlervertrages im Sinn des § 22 HVertrG sowie überdies das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 24 HVertrG. Ein derartiger wichtiger Auflösungsgrund liegt gemäß § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG unter anderem dann vor, wenn der Handelsvertreter wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. Für die Verwirklichung dieses Auflösungsgrundes ist im Lichte des § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG, nach dem der Ausgleichsanspruch unter anderem dann nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, schuldhaftes Verhalten erforderlich. Gelingt dem Unternehmer der Beweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft (RdW 1998, 674). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch der Entscheidung 2 Ob 275/98z nichts Gegenteiliges entnommen werden, war doch dort der in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbare Fall der Auflösungserklärung gemäß § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG, somit wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters, zu beurteilen. Wie bereits in RdW 1998, 674 ausführlich dargelegt, setzt die außerordentliche Aufkündigung nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteiles voraus. Als ein derartiger Fall wurde auch der Auflösungsgrund der Konkurseröffnung in 2 Ob 275/98z beurteilt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass die für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen bei Beurteilung des Ausgleichsanspruchs angenommene Umkehr der Beweislast gemäß § 1298 ABGB in einem derartigen Fall nicht Platz greifen könne.Voraussetzung des Zurechtbestehens der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ist das Fehlen eines wichtigen Grundes für die von der Beklagten vorgenommene vorzeitige Auflösung des Händlervertrages im Sinn des Paragraph 22, HVertrG sowie überdies das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Paragraph 24, HVertrG. Ein derartiger wichtiger Auflösungsgrund liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG unter anderem dann vor, wenn der Handelsvertreter wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. Für die Verwirklichung dieses Auflösungsgrundes ist im Lichte des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG, nach dem der Ausgleichsanspruch unter anderem dann nicht besteht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, schuldhaftes Verhalten erforderlich. Gelingt dem Unternehmer der Beweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG, so liegt es Paragraph 1298, ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kein Verschulden trifft (RdW 1998, 674). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch der Entscheidung 2 Ob 275/98z nichts Gegenteiliges entnommen werden, war doch dort der in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbare Fall der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG, somit wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters, zu beurteilen. Wie bereits in RdW 1998, 674 ausführlich dargelegt, setzt die außerordentliche Aufkündigung nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteiles voraus. Als ein derartiger Fall wurde auch der Auflösungsgrund der Konkurseröffnung in 2 Ob 275/98z beurteilt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass die für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen bei Beurteilung des Ausgleichsanspruchs angenommene Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 1298, ABGB in einem derartigen Fall nicht Platz greifen könne.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Kläger im Falle gerechtfertigter ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs 3 HVertrG zur Gänze verlustig ginge. Die vom Erstgericht in Diskussion gezogene Möglichkeit, der Anspruch könnte für die Zeit zwischen Kündigung und Auflösungserklärung zu Recht bestehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde zudem einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in denen das Vertragsverhältnis ohne vorhergehende Kündigung vorzeitig aufgelöst wird.In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Kläger im Falle gerechtfertigter ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG zur Gänze verlustig ginge. Die vom Erstgericht in Diskussion gezogene Möglichkeit, der Anspruch könnte für die Zeit zwischen Kündigung und Auflösungserklärung zu Recht bestehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde zudem einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in denen das Vertragsverhältnis ohne vorhergehende Kündigung vorzeitig aufgelöst wird.
Gemäß Art 81 EG (früher Art 85 EG-Vertrag) sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des An- oder Verkaufspreises oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung auf den Vertragsgegenstand stehen. Gemäß Abs 2 sind die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig. Auf Grund der Ermächtigung des Abs 3 des Art 81 EG (früher Art 85 EG-Vertrag) ergingen die Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ 1985; kurz GVO-KFZ 1985) und die diese mit 30. September 1995 ersetzende Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ 1995; kurz GVO-KFZ 1995), mit denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch generellen Akt vom Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG (früher Art 85 Abs 1 EG-Vertrag) freigestellt wurden. Der Oberste Gerichtshof judiziert seit seiner Entscheidung EvBl 1998/104 in nun bereits als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung (RdW 1998, 674; 4 Ob 269/98g; ÖBl 1999, 295), dass die genannten Verordnungen rein kartellrechtliche Freistellungsnormen sind, jedoch keine zivilrechtlichen Regelungen enthalten. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EG-Vertrag (nunmehr: Art 81 Abs 1 EG) auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Wollmann hebt in seiner Glosse ÖBl 1996, 206 dazu hervor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die genannten Verordnungen kein Sonderprivatrecht für bestimmte Typen von Verträgen schaffen wollten und dass die Konsequenz des Nichterfüllens von Freistellungsvoraussetzungen lediglich in der Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Elemente dieses Vertrages liege. Knöbl stellt in RdW 1999, 389 ("Geltungsbereich der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung") die dargestellte Rechtsprechung in Frage und vermeint, dass diese in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze finden könne. Entgegen diesen Ausführungen hat der Europäische Gerichtshof sowohl in seinem Urteil C-226/94 (EuGHSlg 1996 I-0651) als auch in der Rechtssache 10/86 (EuGHSlg 1986 S 4071) völlig unzweifelhaft klargemacht, dass die hier in Rede stehenden Gruppenfreistellungsverordnungen keine zwingenden Vorschriften aufstellen, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Sie legten vielmehr nur Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung bestimmte Vertragsbestimmungen vom Verbot und damit von der Nichtigkeit nach Art 85 Abs 1 und 2 EWG-Vertrag ausgenommen seien. Entgegen der Ansicht Knöbls aaO ist daher die Einholung einer Vorabentscheidung über die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnungen auf Verträge nicht erforderlich.Gemäß Artikel 81, EG (früher Artikel 85, EG-Vertrag) sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des An- oder Verkaufspreises oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung auf den Vertragsgegenstand stehen. Gemäß Absatz 2, sind die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig. Auf Grund der Ermächtigung des Absatz 3, des Artikel 81, EG (früher Artikel 85, EG-Vertrag) ergingen die Verordnung (EWG) Nr 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ 1985; kurz GVO-KFZ 1985) und die diese mit 30. September 1995 ersetzende Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung KFZ 1995; kurz GVO-KFZ 1995), mit denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch generellen Akt vom Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EG (früher Artikel 85, Absatz eins, EG-Vertrag) freigestellt wurden. Der Oberste Gerichtshof judiziert seit seiner Entscheidung EvBl 1998/104 in nun bereits als ständig zu bezeichnender Rechtsprechung (RdW 1998, 674; 4 Ob 269/98g; ÖBl 1999, 295), dass die genannten Verordnungen rein kartellrechtliche Freistellungsnormen sind, jedoch keine zivilrechtlichen Regelungen enthalten. Gruppenfreistellungsverordnungen bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Artikel 85, Absatz eins, EG-Vertrag (nunmehr: Artikel 81, Absatz eins, EG) auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nicht anwendbar ist. Sie stellen keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Wollmann hebt in seiner Glosse ÖBl 1996, 206 dazu hervor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die genannten Verordnungen kein Sonderprivatrecht für bestimmte Typen von Verträgen schaffen wollten und dass die Konsequenz des Nichterfüllens von Freistellungsvoraussetzungen lediglich in der Nichtigkeit der wettbewerbsbeschränkenden Elemente dieses Vertrages liege. Knöbl stellt in RdW 1999, 389 ("Geltungsbereich der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung") die dargestellte Rechtsprechung in Frage und vermeint, dass diese in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze finden könne. Entgegen diesen Ausführungen hat der Europäische Gerichtshof sowohl in seinem Urteil C-226/94 (EuGHSlg 1996 I-0651) als auch in der Rechtssache 10/86 (EuGHSlg 1986 S 4071) völlig unzweifelhaft klargemacht, dass die hier in Rede stehenden Gruppenfreistellungsverordnungen keine zwingenden Vorschriften aufstellen, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Sie legten vielmehr nur Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung bestimmte Vertragsbestimmungen vom Verbot und damit von der Nichtigkeit nach Artikel 85, Absatz eins und 2 EWG-Vertrag ausgenommen seien. Entgegen der Ansicht Knöbls aaO ist daher die Einholung einer Vorabentscheidung über die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Gruppenfreistellungsverordnungen auf Verträge nicht erforderlich.
Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass eine Pflicht zur Anpassung des Händlervertrages an die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95 nicht bestand. Deren Art 7 legt lediglich eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996 für Vereinbarungen fest, die am 1. Oktober 1995 bereits bestanden und die die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß der Verordnung (EWG) Nr 123/85 erfüllten. Mangels einer aus dieser oder sonstigen Bestimmungen der Verordnung ableitbaren Pflicht zur Vertragsanpassung kann daher nicht gesagt werden, der hier strittige Vertrag sei schon wegen Verstoßes gegen eine derartige Pflicht nichtig.Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht, dass eine Pflicht zur Anpassung des Händlervertrages an die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95 nicht bestand. Deren Artikel 7, legt lediglich eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996 für Vereinbarungen fest, die am 1. Oktober 1995 bereits bestanden und die die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß der Verordnung (EWG) Nr 123/85 erfüllten. Mangels einer aus dieser oder sonstigen Bestimmungen der Verordnung ableitbaren Pflicht zur Vertragsanpassung kann daher nicht gesagt werden, der hier strittige Vertrag sei schon wegen Verstoßes gegen eine derartige Pflicht nichtig.
Darüber hinaus hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass das Verbot gemäß Punkt 2.3d, sich Dritter zu bedienen, um Vertragserzeugnisse zu vertreiben und/oder für diese Kundendienst zu leisten, der Freistellungsverordnung widerspreche. Dies ist unzutreffend, normiert doch die Verordnung Nr 1475/95 in Art 3 Punkt 6. und 9., dass die Freistellung auch dann gelte, wenn der Vertrag die Verpflichtung des Händlers enthalte, ohne Zustimmung des Lieferanten mit innerhalb des Vertragsgebietes tätigen Unternehmen keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu schließen und getroffene Vereinbarungen dieser Art nicht zu ändern oder zu beenden sowie Dritte nicht damit zu betrauen, außerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu vertreiben oder Kundendienst für sie zu leisten. Auch das Verbot des Verkaufs von Vertragswaren an nicht gebundene Wiederverkäufer ist der Freistellung nicht schädlich, weil Art 3 Z 10. die Verpflichtung des Händlers, an einen Wiederverkäufer a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Ware nur zu liefern, wenn dieser ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist, oder b) Ersatzteile des Vertragsprogramms nur zu liefern, soweit dieser sie bei der Instandsetzung oder -haltung eines Kraftfahrzeugs verwendet, als zulässig erachtet.Darüber hinaus hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass das Verbot gemäß Punkt 2.3d, sich Dritter zu bedienen, um Vertragserzeugnisse zu vertreiben und/oder für diese Kundendienst zu leisten, der Freistellungsverordnung widerspreche. Dies ist unzutreffend, normiert doch die Verordnung Nr 1475/95 in Artikel 3, Punkt 6. und 9., dass die Freistellung auch dann gelte, wenn der Vertrag die Verpflichtung des Händlers enthalte, ohne Zustimmung des Lieferanten mit innerhalb des Vertragsgebietes tätigen Unternehmen keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu schließen und getroffene Vereinbarungen dieser Art nicht zu ändern oder zu beenden sowie Dritte nicht damit zu betrauen, außerhalb des Vertragsgebiets Vertragswaren und ihnen entsprechende Waren zu vertreiben oder Kundendienst für sie zu leisten. Auch das Verbot des Verkaufs von Vertragswaren an nicht gebundene Wiederverkäufer ist der Freistellung nicht schädlich, weil Artikel 3, Ziffer 10, die Verpflichtung des Händlers, an einen Wiederverkäufer a) Vertragswaren und ihnen entsprechende Ware nur zu liefern, wenn dieser ein Unternehmen des Vertriebsnetzes ist, oder b) Ersatzteile des Vertragsprogramms nur zu liefern, soweit dieser sie bei der Instandsetzung oder -haltung eines Kraftfahrzeugs verwendet, als zulässig erachtet.
Auf dem Boden des klägerischen Vorbringens ist daher ein Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95 nicht zu erkennen. Weiterer Erwägungen zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art 81 Abs 1 EG (früher: Art 85 Abs 1 EG-Vertrag) bedarf es daher auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Bündeltheorie" (vgl dazu SZ 69/238; 6 Ob 290/99m) nicht.Auf dem Boden des klägerischen Vorbringens ist daher ein Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95 nicht zu erkennen. Weiterer Erwägungen zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Artikel 81, Absatz eins, EG (früher: Artikel 85, Absatz eins, EG-Vertrag) bedarf es daher auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Bündeltheorie" vergleiche dazu SZ 69/238; 6 Ob 290/99m) nicht.
Auch unter dem Gesichtspunkt innerstaatlichen Kartellrechts ist die Vorgangsweise der Beklagten, dem Kläger, dessen Vertrag bereits aufgekündigt war, keinen neuen Vertrag und damit - wie von ihm behauptet - die Auflösungsmöglichkeit erst nach Abmahnung angeboten zu haben, nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nach den Feststellungen Alleinimporteurin für ganz Österreich. Maßgebend für die Beurteilung der Frage nach der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist immer die Sicht der Marktgegenseite, das sind im vorliegenden Fall die ins Vertriebsnetz der Beklagten eingebundenen Vertragshändler. Sie können ihren Bedarf nur bei der Beklagten decken, weil ein Markenwechsel für sie mit schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Aus der Sicht der Vertragshändler ist daher der relevante Markt auf die von der Beklagten vertriebenen Fahrzeuge eingeschränkt. Dieser Markt wird von der Beklagten, die dort selbst keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, beherrscht (ÖBl 1993, 124 mwH).
Wie Schumacher in WBl 1996, 421 ("Die Kündigung von Kfz-Händlerverträgen als Problem des Kartellrechts") anschaulich darstellt, genießen Vertriebsbindungen im Anwendungsbereich des Art 85 Abs 1 EG-Vertrag (Art 81 EG), die den Anforderungen einer Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen, den vollen Schutz des Gemeinschaftsrechts. Das schließe aber die Anwendbarkeit des § 35 KartG in Ansehung freigestellter Vereinbarungen hinsichtlich des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens nicht aus. Insoweit bilde das Diskriminierungsverbot des § 35 Abs 1 Z 3 KartG die maßgebliche Verhaltensschranke (aaO 426). Da aber die Gruppenfreistellungsverordnungen nur die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist vorsehen, könne sich dieses Diskriminierungsverbot auf die Beendigung von Händlerverträgen nicht in der Form auswirken, dass die Kündigung durch ein aus dem nationalen Recht abgeleitetes Erfordernis eines "sachlichen Grundes" erschwert werde (aaO 427). Im Unterschied zur Kündigung normieren jedoch sowohl die Verordnung (EWG) Nr 123/85 in Art 5 Abs 4 als auch die Verordnung (EG) Nr 1475/95 in Art 5 Abs 3, dass die Voraussetzungen für die Freistellung das Recht eines Vertragspartners auf außerordentliche Kündigung der Vereinbarung nicht berühren. Wenngleich somit die Rechtslage anders sein mag als in den von Schumacher referierten Fällen der ordentlichen Kündigung, kann sich der Kläger dennoch nicht auf ein kartellrechtliches Diskriminierungsverbot berufen, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des Vorliegens eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung mangelt:Wie Schumacher in WBl 1996, 421 ("Die Kündigung von Kfz-Händlerverträgen als Problem des Kartellrechts") anschaulich darstellt, genießen Vertriebsbindungen im Anwendungsbereich des Artikel 85, Absatz eins, EG-Vertrag (Artikel 81, EG), die den Anforderungen einer Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen, den vollen Schutz des Gemeinschaftsrechts. Das schließe aber die Anwendbarkeit des Paragraph 35, KartG in Ansehung freigestellter Vereinbarungen hinsichtlich des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens nicht aus. Insoweit bilde das Diskriminierungsverbot des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, KartG die maßgebliche Verhaltensschranke (aaO 426). Da aber die Gruppenfreistellungsverordnungen nur die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist vorsehen, könne sich dieses Diskriminierungsverbot auf die Beendigung von Händlerverträgen nicht in der Form auswirken, dass die Kündigung durch ein aus dem nationalen Recht abgeleitetes Erfordernis eines "sachlichen Grundes" erschwert werde (aaO 427). Im Unterschied zur Kündigung normieren jedoch sowohl die Verordnung (EWG) Nr 123/85 in Artikel 5, Absatz 4, als auch die Verordnung (EG) Nr 1475/95 in Artikel 5, Absatz 3,, dass die Voraussetzungen für die Freistellung das Recht eines Vertragspartners auf außerordentliche Kündigung der Vereinbarung nicht berühren. Wenngleich somit die Rechtslage anders sein mag als in den von Schumacher referierten Fällen der ordentlichen Kündigung, kann sich der Kläger dennoch nicht auf ein kartellrechtliches Diskriminierungsverbot berufen, weil es jedenfalls an der Voraussetzung des Vorliegens eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung mangelt:
Nach der Rechtsprechung zu Art 86 EG-Vertrag (nunmehr Art 82 EG), welcher § 35 KartG nachgebildet ist, sind die Maßstäbe für die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung primär den Funktionsbedingungen und Verhaltensabläufen eines Systems unverfälschten Wettbewerbs zu entnehmen. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, welche die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers beriets geschwächt ist und welche die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen. Missbräuchlich können daher nur wettbewerbsschädigende Handlungen sein (ÖBl 1993, 124; 4 Ob 62/98s; 16 Ok 5/98). Davon kann aber hier nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon deshalb keine Rede sein, weil gar nicht vorgebracht wurde, der Bruch zulässigerweise eingegangener vertraglicher Bindungen sei bei den Vertragshändlern der von der Beklagten vertretenen Marke in einem Ausmaß üblich, dass eine strengere Sanktion gegenüber dem Kläger wettbewerbsverzerrend wirken könnte.Nach der Rechtsprechung zu Artikel 86, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 82, EG), welcher Paragraph 35, KartG nachgebildet ist, sind die Maßstäbe für die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung primär den Funktionsbedingungen und Verhaltensabläufen eines Systems unverfälschten Wettbewerbs zu entnehmen. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, welche die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers beriets geschwächt ist und welche die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen. Missbräuchlich können daher nur wettbewerbsschädigende Handlungen sein (ÖBl 1993, 124; 4 Ob 62/98s; 16 Ok 5/98). Davon kann aber hier nach den besonderen Umständen des Einzelfalles schon deshalb keine Rede sein, weil gar nicht vorgebracht wurde, der Bruch zulässigerweise eingegangener vertraglicher Bindungen sei bei den Vertragshändlern der von der Beklagten vertretenen Marke in einem Ausmaß üblich, dass eine strengere Sanktion gegenüber dem Kläger wettbewerbsverzerrend wirken könnte.
Der Kläger hat sein Begehren auch auf die Bestimmungen der §§ 1 und 9 UWG gestützt (AS 128). Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften bewirken aber für sich allein grundsätzlich noch nicht die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die infolge von oder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlich relevantem Verhalten geschlossen wurden; Sanktionen sind vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Verstöße und zum Schadenersatz. Das gilt auch für Verstöße gegen § 1 UWG, weil sich der dort maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB keineswegs deckt. Die Anforderungen an die guten Sitten können nicht bloß von Verkehrskreis zu Verkehrskreis verschieden sein, sondern es können sich differente Maßstäbe auch aus den unterschiedlichen Normzwecken ergeben. Was zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber noch ausreichen mag, muss nicht auch für die Verweigerung der Geltung eines Rechtsgeschäfts genügen (SZ 66/81 mwH). Auch die Berufung auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften muss daher - ganz abgesehen von den oben wiedergegebenen Erwägungen - ins Leere gehen.Der Kläger hat sein Begehren auch auf die Bestimmungen der Paragraphen eins und 9 UWG gestützt (AS 128). Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften bewirken aber für sich allein grundsätzlich noch nicht die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die infolge von oder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlich relevantem Verhalten geschlossen wurden; Sanktionen sind vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Verstöße und zum Schadenersatz. Das gilt auch für Verstöße gegen Paragraph eins, UWG, weil sich der dort maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand mit jenem des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB keineswegs deckt. Die Anforderungen an die guten Sitten können nicht bloß von Verkehrskreis zu Verkehrskreis verschieden sein, sondern es können sich differente Maßstäbe auch aus den unterschiedlichen Normzwecken ergeben. Was zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber noch ausreichen mag, muss nicht auch für die Verweigerung der Geltung eines Rechtsgeschäfts genügen (SZ 66/81 mwH). Auch die Berufung auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften muss daher - ganz abgesehen von den oben wiedergegebenen Erwägungen - ins Leere gehen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Enscheidung EvBl 1998/104 auch klargestellt, dass ein allfälliger Verstoß gegen Art 85 EG-Vertrag (nunmehr: § 81 EG) noch nichts darüber aussagt, ob ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des § 879 ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, zB groben Äquivalenzstörungen, abhängt (in diesem Sinne auch 4 Ob 229/98z). Anhaltspunkte für das Vorliegen unangemessener gröblicher Benachteiligung im Sinn des § 879 ABGB sind im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, muss es doch der Beklagten frei stehen, auf Vertragsbruch auch mit scharfen unverzüglich zu setzenden Sanktionen zu reagieren. Die - möglicherweise - unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Händlern erscheint zudem durch den Umstand, dass der Vertrag des Klägers bereits gekündigt war, ausreichend gerechtfertigt.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Enscheidung EvBl 1998/104 auch klargestellt, dass ein allfälliger Verstoß gegen Artikel 85, EG-Vertrag (nunmehr: Paragraph 81, EG) noch nichts darüber aussagt, ob ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, ABGB verstößt, weil dies von anderen Kriterien, zB groben Äquivalenzstörungen, abhängt (in diesem Sinne auch 4 Ob 229/98z). Anhaltspunkte für das Vorliegen unangemessener gröblicher Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, ABGB sind im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, muss es doch der Beklagten frei stehen, auf Vertragsbruch auch mit scharfen unverzüglich zu setzenden Sanktionen zu reagieren. Die - möglicherweise - unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Händlern erscheint zudem durch den Umstand, dass der Vertrag des Klägers bereits gekündigt war, ausreichend gerechtfertigt.
Obwohl somit die hier bedeutsamen Teile des zwischen den Parteien abgeschlossenen Händlervertrages weder nach Europarecht noch nach innerstaatlichem Recht zu beanstanden sind und der Kläger auch nicht unter Beweis gestellt hat, es treffe ihn an der ihm vorgeworfenen Vertragsverletzung kein Verschulden, ist die Sache dennoch noch nicht spruchreif. Wie bereits in der Entscheidung 2 Ob 275/98z dargestellt, ist die Frage der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses gemäß § 22 HVertrG von jener zu trennen, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zukommt. Neben der Frage des Verschuldens ist daher zu prüfen, ob die Auflösung gemäß § 22 HVertrG zu Recht erfolgte. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer vorzeitigen Auflösung ist nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist dann gegeben, wenn Umstände eingetreten sind, die es einem Vertragspartner unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag fortzusetzen (EvBl 1980/175; 7 Ob 533/95 ua; Jabornegg, HVG, 450; Feil, Handelsvertretergesetz, 65). Nach dem Vorbringen des Klägers (AS 3) ist in den mit den übrigen Händlern abgeschlossenen Verträgen zwar ebenfalls als Auflösungsgrund der Verstoß gegen das Verbot des Vertriebs an Wiederverkäufer enthalten, jedoch könne dieser nur nach schriftlicher Abmahnung durch die Beklagte zur sofortigen Vertragsauflösung führen. Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, würde es indizieren, dass die Beklagte einen einmaligen Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs an Wiederverkäufer nicht als derart gravierend erachtet, dass ihr die Vertragsfortsetzung unzumutbar erschiene. Wenngleich der Vertrag des Klägers eine derartige Abmahnung nicht vorsieht, ist doch weder vorgebracht worden, noch sonst zu erkennen, warum gerade bei ihm andere Zumutbarkeitskriterien anzulegen wären. Wenngleich somit der Kläger - wie bereits dargestellt - kein Recht auf vorhergehende schriftliche Abmahnung hat, liegt in der Vertragsgestaltung mit den übrigen Händlern doch ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. Da die Prüfung aber auf dem Boden des Vertrages des Klägers vorzunehmen ist, kann sich dieser nicht darauf berufen, sein Vertrag wäre keinesfalls vorzeitig aufgelöst worden, weil die Abmahnung nach dem zeitlichen Ablauf jedenfalls alle hervorgekommenen Vorfälle erfassen hätte müssen. Vielmehr kann derzeit lediglich gesagt werden, dass - sollten die behaupteten Vertragsbedingungen in den übrigen Händlerverträgen festgestellt werden - jedenfalls eine einzelne Vertragsverletzung keinen hinreichenden Auflösungsgrund bilden könnte.Obwohl somit die hier bedeutsamen Teile des zwischen den Parteien abgeschlossenen Händlervertrages weder nach Europarecht noch nach innerstaatlichem Recht zu beanstanden sind und der Kläger auch nicht unter Beweis gestellt hat, es treffe ihn an der ihm vorgeworfenen Vertragsverletzung kein Verschulden, ist die Sache dennoch noch nicht spruchreif. Wie bereits in der Entscheidung 2 Ob 275/98z dargestellt, ist die Frage der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses gemäß Paragraph 22, HVertrG von jener zu trennen, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG zukommt. Neben der Frage des Verschuldens ist daher zu prüfen, ob die Auflösung gemäß Paragraph 22, HVertrG zu Recht erfolgte. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer vorzeitigen Auflösung ist nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist dann gegeben, wenn Umstände eingetreten sind, die es einem Vertragspartner unzumutbar erscheinen lassen, den Vertrag fortzusetzen (EvBl 1980/175; 7 Ob 533/95 ua; Jabornegg, HVG, 450; Feil, Handelsvertretergesetz, 65). Nach dem Vorbringen des Klägers (AS 3) ist in den mit den übrigen Händlern abgeschlossenen Verträgen zwar ebenfalls als Auflösungsgrund der Verstoß gegen das Verbot des Vertriebs an Wiederverkäufer enthalten, jedoch könne dieser nur nach schriftlicher Abmahnung durch die Beklagte zur sofortigen Vertragsauflösung führen. Sollte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, würde es indizieren, dass die Beklagte einen einmaligen Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs an Wiederverkäufer nicht als derart gravierend erachtet, dass ihr die Vertragsfortsetzung unzumutbar erschiene. Wenngleich der Vertrag des Klägers eine derartige Abmahnung nicht vorsieht, ist doch weder vorgebracht worden, noch sonst zu erkennen, warum gerade bei ihm andere Zumutbarkeitskriterien anzulegen wären. Wenngleich somit der Kläger - wie bereits dargestellt - kein Recht auf vorhergehende schriftliche Abmahnung hat, liegt in der Vertragsgestaltung mit den übrigen Händlern doch ein gewichtiges Indiz für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. Da die Prüfung aber auf dem Boden des Vertrages des Klägers vorzunehmen ist, kann sich dieser nicht darauf berufen, sein Vertrag wäre keinesfalls vorzeitig aufgelöst worden, weil die Abmahnung nach dem zeitlichen Ablauf jedenfalls alle hervorgekommenen Vorfälle erfassen hätte müssen. Vielmehr kann derzeit lediglich gesagt werden, dass - sollten die behaupteten Vertragsbedingungen in den übrigen Händlerverträgen festgestellt werden - jedenfalls eine einzelne Vertragsverletzung keinen hinreichenden Auflösungsgrund bilden könnte.
Die Beurteilung von Auflösungsgründen hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu geschehen, wobei der Bezug zur Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den entscheidenden Wertungsgesichtspunkt abgibt. Dabei kann auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle spielen, weil es für die Frage der Unzumutbarkeit einen Unterschied macht, ob nur eine einmalige Vertragsverletzung vorliegt oder ob sich diese als konsequente Fortsetzung einer ganzen Reihe von Verfehlungen darstellt (7 Ob 292/98m; Jabornegg, HVG, 452). Das Erstgericht hat zwar mehrere seiner Ansicht nach vorwerfbare Vertragsverletzungen festgestellt, jedoch hat das Berufungsgericht jene hinsichtlich des ursprünglich mit Zustimmung der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsvertrages ausdrücklich nicht übernommen und hinsichtlich zweier weiterer Verkäufe unter Einschaltung eines Wiederverkäufers ausgeführt, diese wären "über Vermittlung" dieses Unternehmens zustande gekommen. In der Berufungsbeantwortung wird dieses Vorgehen zutreffend als (sekundärer) Mangel gerügt, ist doch gemäß Punkt 2.3c lediglich das Betrauen Dritter mit dem Vertrieb untersagt, nicht jedoch der Direktverkauf an Kunden über einen Vertreter, wie dies im Übrigen auch Art 3 Punkt 11. der Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95, allerdings mit der Einschränkung der Schriftlichkeit, entspricht.Die Beurteilung von Auflösungsgründen hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu geschehen, wobei der Bezug zur Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den entscheidenden Wertungsgesichtspunkt abgibt. Dabei kann auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle spielen, weil es für die Frage der Unzumutbarkeit einen Unterschied macht, ob nur eine einmalige Vertragsverletzung vorliegt oder ob sich diese als konsequente Fortsetzung einer ganzen Reihe von Verfehlungen darstellt (7 Ob 292/98m; Jabornegg, HVG, 452). Das Erstgericht hat zwar mehrere seiner Ansicht nach vorwerfbare Vertragsverletzungen festgestellt, jedoch hat das Berufungsgericht jene hinsichtlich des ursprünglich mit Zustimmung der Beklagten abgeschlossenen Vermittlungsvertrages ausdrücklich nicht übernommen und hinsichtlich zweier weiterer Verkäufe unter Einschaltung eines Wiederverkäufers ausgeführt, diese wären "über Vermittlung" dieses Unternehmens zustande gekommen. In der Berufungsbeantwortung wird dieses Vorgehen zutreffend als (sekundärer) Mangel gerügt, ist doch gemäß Punkt 2.3c lediglich das Betrauen Dritter mit dem Vertrieb untersagt, nicht jedoch der Direktverkauf an Kunden über einen Vertreter, wie dies im Übrigen auch Artikel 3, Punkt 11. der Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1475/95, allerdings mit der Einschränkung der Schriftlichkeit, entspricht.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits festzustellen haben, ob zwischen der Beklagten und den übrigen Händlern tatsächlich Verträge des vom Kläger behaupteten Inhalts zustande kamen und andererseits ob der Kläger öfter als in dem einen unzweifelhaft festgestellten Mal gegen Vertragsbestimmungen in einer Form verstoßen hat, die ein Aufrechterhalten des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machte.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.