Entscheidungsgründe:
Die Kläger beauftragten die Firma E***** GmbH (in der Folge: GmbH) mit der Errichtung eines Hauses. Die Abrechnung sollte nach den jeweiligen Bauabschnitten erfolgen. Für die Lieferung und Montage der Fenster inklusive Beschattung, Fensterbänke und Außenraffstores (Außenjalousien) bediente sich die GmbH der beklagten Partei als Subunternehmerin. Diese verrechnete der GmbH für die Lieferung und Montage der oben bezeichneten Elemente 18.556,22 EUR. Bei Zahlung im Voraus wurde ein 3%iges Skonto vereinbart. Die GmbH verrechnete den Klägern mit der 6. Teilrechnung vom 14. 2. 2006 diese Leistungen, wobei sich auf der Rechnung folgender Vermerk befindet:
„Abtretung!
Wir bitten Sie hiermit, den Betrag von EUR 17.999,54 auf das Konto der ... (Beklagten) zu überweisen. Konto-Nummer 8***** BLZ *****."
Die Kläger überwiesen in der Folge den Rechnungsbetrag auf das von der GmbH angegebene Konto der beklagten Partei. Die Fenster - allerdings nicht die Außenraffstores - wurden von der beklagten Partei geliefert und eingebaut, wobei nicht feststellbar ist, ob der Einbau vor oder nach Zahlung durch die Kläger erfolgte. Der Geschäftsführer der GmbH verwies die Kläger hinsichtlich der Lieferung der Außenraffstores an die beklagte Partei und teilte ihnen mit, dass die GmbH unter Umständen in Konkurs gehen könne, weshalb auf die Rechnung der Vermerk „Abtretung" gesetzt worden sei. Die beklagte Partei verweigerte unter Hinweis auf ein fehlendes Vertragsverhältnis die Lieferung der Außenraffstores an die Kläger.
Es ist nicht feststellbar, dass die GmbH die Forderung aus der den Klägern am 14. 2. 2006 übermittelten Rechnung an die beklagte Partei abgetreten hatte. Nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung an die beklagte Partei, die Lieferung und Montage der Außenraffstores vorzunehmen, beauftragten die Kläger ein anderes Unternehmen mit der Ersatzvornahme. Dieses verrechnete am 20. bzw 30. 7. 2007 dafür 6.574,67 EUR, den nunmehrigen Klagsbetrag.
Bereits am 5. 4. 2006 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter trat gemäß § 21 KO vom Werkvertrag mit den Klägern zurück. Die Kläger meldeten ihre Ansprüche - ausgenommen jene aus der Nichtauslieferung der Außenraffstores - im Konkurs der GmbH an.
Die Kläger begehrten mit ihrer am 9. 10. 2007 eingelangten Klage von der beklagten Partei 6.574,67 EUR sA. Die GmbH habe die Werklohnforderung gemäß Rechnung 2006/15 an die beklagte Partei abgetreten und dies den Klägern mit Schreiben vom 14. 2. 2006 mitgeteilt. In der Annahme einer Vertragsübernahme haben diese 17.999,54 EUR an die beklagte Partei überwiesen. In der Folge habe der Masseverwalter der GmbH mitgeteilt, dass die vollständig an die beklagte Partei bezahlten Werkleistungen nicht mehr zur Gänze erbracht werden könnten. Auch die beklagte Partei habe die Fertigstellungsarbeiten mit dem Hinweis verweigert, dass zwischen ihr und den Klägern kein Vertragsverhältnis bestehe. Infolge Vertragsrücktritts gegenüber der GmbH könnten die Kläger daher auch die beklagte Partei als Zessionarin im Umfang der vorbezahlten, aber nicht erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete ein, keine Zessionsvereinbarung mit der GmbH getroffen zu haben. Den Klägern sei von der GmbH lediglich die Anweisung zu einer Überweisung erteilt worden. Die beklagte Partei sei mangels Vertragsbeziehung mit den Klägern nicht passiv legitimiert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die Feststellung, dass die beklagte Partei der GmbH eine Gutschrift über 2.149 EUR ausstellte, die mit den offenen Rechnungen der GmbH gegengebucht wurde.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Vorliegen einer Anweisung im Sinn der §§ 1400 ff ABGB aus. Den Klägern als Angewiesenen stehe infolge Unwirksamkeit des Deckungsverhältnisses wegen Rücktritts des Masseverwalters der GmbH vom Werkvertrag ein Rückforderungsanspruch nur gegen die Anweiserin, nicht aber auch gegen die Anweisungsempfängerin zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es ging davon aus, dass mit der Lösung der Rechtsfragen auch die geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung ihre Erledigung fänden, weil weder den von den Berufungswerbern angestrebten (Ersatz-)Feststellungen noch den bekämpften Feststellungen rechtliche Relevanz zukomme. Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Nach dem Sachverhalt sei es weder zu einer Vertragsübernahme noch zu einer Zession der der GmbH gegenüber den Klägern zustehenden Werklohnforderung an die beklagte Partei noch zu einer Anweisung gekommen, weil zwischen der GmbH und der beklagten Partei keine Willenseinigung erfolgt sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die beklagte Partei von der GmbH zur Einhebung des Betrags bei den Klägern ermächtigt worden sei.
Die Kläger hätten in Wahrheit eine fremde Schuld, und zwar jene der GmbH bezahlt. Infolge der unrichtigen Abtretungsanzeige hätten sich die Kläger irrtümlich selbst für die Schuldner gehalten und mit der Bezahlung ihre eigene vermeintliche Schuld gegenüber der GmbH tilgen wollen. Der Kondiktionsanspruch richte sich daher nach der Zweckrichtung der irrtümlichen Leistung gegen die GmbH als wahren Schuldner. Die Zahlung einer fremden Schuld in der Meinung, hiezu verpflichtet zu sein (hier: aufgrund einer Abtretungsanzeige), begründe nur einen Bereicherungsanspruch wegen Zahlung einer Nichtschuld gegen den Schuldner (hier: GmbH), nicht aber gegen den gutgläubigen Leistungsempfänger. Schlechtgläubigkeit könne der beklagten Partei bloß aufgrund des bekanntgegebenen Zahlungswecks „Überweisung laut Schreiben der ... GmbH vom 14. 2. 2006" nicht unterstellt werden. Die Abweisung des Klagebegehrens sei daher nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Erstgericht die Rechtsansicht, wonach der Sachverhalt unter §§ 1400 ff ABGB zu subsumieren sei, nicht mit den Parteien erörtert habe, komme es ebensowenig an wie auf die vom Berufungsgericht mangels rechtlicher Relevanz nicht übernommene Feststellung, dass durch den Konkurs der GmbH das Bauvorhaben stillgestanden sei und die beklagte Partei daher die Außenraffstores nicht mehr habe ausliefern können, weshalb sie der GmbH eine Gutschrift über 2.149 EUR ausgestellt und diese mit offenen Rechnungen der Gemeinschuldnerin gegenverrechnet habe.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Schuldner bei unrichtiger Abtretungserklärung durch den Zedenten die Kondiktion auch gegen den Scheinzessionar zustehe, nicht auffindbar sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.