Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von den Beklagten den Ersatz ihrer beim Unfall vom 17. 5. 1979 erlittenen Schäden und die Zahlung von Schmerzengeld. Der Zweitbeklagte habe den Unfall als Straßenbahnführer der Erstbeklagten verschuldet.
Mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. 12. 1982, mit dem das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 28. 7. 1982 abgeändert wurde, wurde festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin für alle in Zukunft entstehenden Schäden aus dem genannten Verkehrsunfall zu 2/3 zu haften haben. Die Beklagten wurden verpflichtet, der Klägerin S 64.264,33 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 14.132,17 s.A. wurde abgewiesen. Hinsichtlich eines Betrages von S 68.000,-- (Schmerzengeld) wurde das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Im weiteren Verfahren des zweiten Rechtsganges wurde der Klägerin antragsgemäß die Einbringung eines Schriftsatzes zur Präzisierung eines bisher nicht behandelten Verdienstentgangsbegehrens binnen vier Wochen aufgetragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sprach das Erstgericht mit dem Beschluß vom 20. 12. 1983 außerhalb der mündlichen Verhandlung und von Amts wegen aus, daß der Klägerin eine Frist von vier Wochen zur Vorlage von Beweismitteln zur Höhe des Verdienstentganges gesetzt werde, spätere Beweismittel wären ausgeschlossen. Auch diese Frist verstrich fruchtlos. Erst am 14. 3. 1984 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz unter Anschluß einer Bestätigung der W* vom 15. 4. 1982 ein, in welchem eine Berechnung des Verdienstentganges unter Berücksichtigung des Deckungsfonds vorgenommen wurde und sowohl das Verdienstentgangsbegehren (unter Berücksichtigung des Verdienstentganges bis 31. 12. 1983) als auch das Schmerzengeldbegehren ausgedehnt wurden und wonach das Urteilsbegehren unter Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von S 268.870,-- auf S 284.162,-- s.A. lautete.
In ihrer Gegenäußerung vom 2. 4. 1984 wiesen die Beklagten auf die Verspätung des Schriftsatzes samt dem angeschlossenen Beweismittel hin und beantragten im übrigen die Abweisung des ausgedehnten Begehrens.
Das Erstgericht erkannte nunmehr mit Endurteil die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 68.838,11 s.A. zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von S 215.323,89 s.A. ab.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, zurück, gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es – ohne Berücksichtigung der Klageausdehnung vom 14. 3. 1984, jedoch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 7. 1982 – das restliche Klagebegehren von S 262.118,15 s.A. abwies. Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß nach dem vollen Beweis machenden Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 4. 1984 in dieser Tagsatzung die bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß § 138 ZPO wiederholt wurden. Ein Vortrag oder auch nur eine Verlesung der Schriftsätze vom 14. 3. 1984 und 2. 4. 1984 fand nicht statt. Neben anderen Urkunden legte der Klagevertreter die mit seinem Schriftsatz vorgelegte Urkunde Beil ./C (neuerlich) vor, ohne daß diese Urkunden verlesen worden wären oder die Gegenseite hiezu eine Stellungnahme abgegeben hätte. Lediglich die Leistungen der Sozialversicherung an die Klägerin laut Beil ./C wurden außer Streit gestellt. Außerdem ersuchte der Klagevertreter um die Erteilung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage der Kontoauszüge über die Gehaltsempfänge. Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Im übrigen sprach es aus, daß weitere Beweismittel ausgeschlossen seien und spätestens mit dem Schriftsatz hätten vorgelegt werden müssen. Hierauf wurde die Verhandlung geschlossen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung werde eine Klageausdehnung erst mit dem Vortrag des sie ankündigenden Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung wirksam. Vereinzelten gegenteiligen Auffassungen der Literatur sei angesichts des klaren Wortlautes des § 232 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen. Die Revision werde jedoch zugelassen, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ganz einhellig gewesen sei und zwei gegenteilige Auffassungen der Literatur vorlägen.Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, zurück, gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es – ohne Berücksichtigung der Klageausdehnung vom 14. 3. 1984, jedoch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 7. 1982 – das restliche Klagebegehren von S 262.118,15 s.A. abwies. Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß nach dem vollen Beweis machenden Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 4. 1984 in dieser Tagsatzung die bisherigen Verhandlungsergebnisse gemäß Paragraph 138, ZPO wiederholt wurden. Ein Vortrag oder auch nur eine Verlesung der Schriftsätze vom 14. 3. 1984 und 2. 4. 1984 fand nicht statt. Neben anderen Urkunden legte der Klagevertreter die mit seinem Schriftsatz vorgelegte Urkunde Beil ./C (neuerlich) vor, ohne daß diese Urkunden verlesen worden wären oder die Gegenseite hiezu eine Stellungnahme abgegeben hätte. Lediglich die Leistungen der Sozialversicherung an die Klägerin laut Beil ./C wurden außer Streit gestellt. Außerdem ersuchte der Klagevertreter um die Erteilung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage der Kontoauszüge über die Gehaltsempfänge. Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesen. Im übrigen sprach es aus, daß weitere Beweismittel ausgeschlossen seien und spätestens mit dem Schriftsatz hätten vorgelegt werden müssen. Hierauf wurde die Verhandlung geschlossen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung werde eine Klageausdehnung erst mit dem Vortrag des sie ankündigenden Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung wirksam. Vereinzelten gegenteiligen Auffassungen der Literatur sei angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 232, Absatz 2, ZPO nicht zu folgen. Die Revision werde jedoch zugelassen, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ganz einhellig gewesen sei und zwei gegenteilige Auffassungen der Literatur vorlägen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, in welcher sie Revisionsgründe gemäß § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 geltend macht und beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, in welcher sie Revisionsgründe gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geltend macht und beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.