Zur Zulässigkeit:
Es handelt sich bei der vorliegenden Vertragsauslegung zwar um einen Einzelfall; dennoch ist die Revision aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein grober Fehler bei der Vertragsauslegung zu korrigieren ist.
Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Vereinbarung nach dem hypothetischen Parteiwillen auszulegen und zu prüfen sei, welche Regelung redliche Vertragsparteien für den nicht vorgesehenen Fall getroffen hätten, daß eine der alten Belüftungsanlage entsprechende Belüftungsanlage im neuen Lokal nicht funktionstüchtig sein werde und nur eine höherwertigere Anlage als die frühere einen zufriedenstellenden Be- und Entlüftungserfolg haben würde, und kamen zu dem an sich zutreffenden Ergebnis, daß die Parteien eine Vereinbarung in Anlehnung an die in Punkt XIII getroffene Regelung betreffend dreier höherwertiger Innentüren geschlossen hätten, kommt aber unverständlicherweise zum Ergebnis, daß dies eine Tragung der Kosten durch die Klägerin bedeutet hätte, obwohl in der genannten Bestimmung ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Klägerin nur die Mehrkosten für die höherwertige Ausführung zu tragen hat. In Anlehnung an die genannte Vertragsbestimmung ergibt sich daher, daß die Klägerin nur die Mehrkosten für eine höherwertige Be- und Entlüftungsanlage zu tragen hat.Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß die Vereinbarung nach dem hypothetischen Parteiwillen auszulegen und zu prüfen sei, welche Regelung redliche Vertragsparteien für den nicht vorgesehenen Fall getroffen hätten, daß eine der alten Belüftungsanlage entsprechende Belüftungsanlage im neuen Lokal nicht funktionstüchtig sein werde und nur eine höherwertigere Anlage als die frühere einen zufriedenstellenden Be- und Entlüftungserfolg haben würde, und kamen zu dem an sich zutreffenden Ergebnis, daß die Parteien eine Vereinbarung in Anlehnung an die in Punkt römisch XIII getroffene Regelung betreffend dreier höherwertiger Innentüren geschlossen hätten, kommt aber unverständlicherweise zum Ergebnis, daß dies eine Tragung der Kosten durch die Klägerin bedeutet hätte, obwohl in der genannten Bestimmung ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Klägerin nur die Mehrkosten für die höherwertige Ausführung zu tragen hat. In Anlehnung an die genannte Vertragsbestimmung ergibt sich daher, daß die Klägerin nur die Mehrkosten für eine höherwertige Be- und Entlüftungsanlage zu tragen hat.
Da die von der erstbeklagten Partei eingebaute Be- und Entlüftungsanlage funktionsuntüchtig war, man der Klägerin bei redlicher Vertragsauslegung aber jedenfalls einen Anspruch auf eine funktionstüchtige Anlage auch im neuen Lokal zubilligen muß, hat ihr die beklagte Partei, obwohl sie bereits eine, allerdings funktionsuntüchtige Anlage eingebaut hat, die Kosten einer neuen funktionsfähigen Be- und Entlüftungsanlage gleichen Standards wie im alten Lokal zu ersetzen; nur die Kosten, die durch die Höherwertigkeit der Anlage hervorgerufen werden, hat die Klägerin selbst zu tragen. Soweit die Klägerin meint, die von ihr eingebaute Anlage sei in ihrer Funktion der alten gleichwertig, wenn auch wesentlich teurer, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, daß die neue Anlage jedenfalls auch höherwertiger ist, weil sie einen besseren Lüftungseffekt als die alte hat.
Da lediglich feststeht, was die neue Anlage gekostet hat, nicht aber, wie hoch die Kosten einer zufriedendstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung wären bzw mit welchem Betrag die Standarderhöhung zu bewerten ist, wird dies im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Auch wenn in den neuen Räumlichkeiten eine funktionierende Anlage ohne Standarderhöhung nicht einbaubar sein sollte, läßt sich jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen und unter Heranziehung des § 273 ZPO die Standarderhöhung gegenüber der Belüftungsanlage im alten Lokal bewerten und so der Teil der Kosten ermitteln, den die Klägerin selbst zu tragen hat.Da lediglich feststeht, was die neue Anlage gekostet hat, nicht aber, wie hoch die Kosten einer zufriedendstellend funktionierenden Be- und Entlüftungsanlage ohne Standarderhöhung wären bzw mit welchem Betrag die Standarderhöhung zu bewerten ist, wird dies im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Auch wenn in den neuen Räumlichkeiten eine funktionierende Anlage ohne Standarderhöhung nicht einbaubar sein sollte, läßt sich jedenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen und unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO die Standarderhöhung gegenüber der Belüftungsanlage im alten Lokal bewerten und so der Teil der Kosten ermitteln, den die Klägerin selbst zu tragen hat.
Zu den Einwänden der beklagten Parteien ist zu bemerken, daß die Forderung hinsichtlich des S 317.128,80 übersteigenden Betrages nicht infolge verspäteter Klagsausdehnung verjährt ist. Vermag ein Laie wie die Klägerin das Ausmaß eines Bauschadens bzw der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter bzw sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Klägerin ihre Forderung für die Kosten einer funktionsfähigen Be- und Entlüftungsanlage auch noch nach mehr als drei Jahren nach Übergabe des Lokals ausdehnen konnte, ohne daß ihr erfolgreich der Verjährungseinwand entgegengesetzt werden könnte, da sich erst im Zuge des Neueinbaues das Ausmaß der hiefür erforderlichen Kosten herausgestellt hat. Wäre die erstbeklagte Partei rechtzeitig ihrer Verpflichtung zum Einbau einer funktiontüchtigen Be- und Entlüftungsanlage nachgekommen, wären die hiefür erforderlichen Kosten früher bekannt geworden; dieses Versäumnis der erstbeklagten Partei kann nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen, sodaß die Forderung auch nicht teilweise infolge verspäteter Klagsausdehnung verjährt ist.
Ebenso ist der Einwand der beklagten Parteien verfehlt, daß die Forderung jedenfalls noch nicht fällig sei, weil die Klägerin den in der Vereinbarung für solche Fälle vorgesehenen Schiedsmann nicht angerufen habe. Dieser Punkt der Vereinbarung (XIV Abs 2) kommt nicht zum Tragen; der Schiedsmann war nur anzurufen, wenn keine Einigkeit darüber bestanden hätte, welche Anlagen und Einrichtungen nicht zu übersiedeln seien. Es bestand aber zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß im neuen Lokal Be- und Entlüftungsgeräte gleicher Art wie im alten Lokal installiert werden sollten; diese stellten sich jedoch unerwarteterweise nachträglich als ungeeignet heraus.Ebenso ist der Einwand der beklagten Parteien verfehlt, daß die Forderung jedenfalls noch nicht fällig sei, weil die Klägerin den in der Vereinbarung für solche Fälle vorgesehenen Schiedsmann nicht angerufen habe. Dieser Punkt der Vereinbarung (römisch XIV Absatz 2,) kommt nicht zum Tragen; der Schiedsmann war nur anzurufen, wenn keine Einigkeit darüber bestanden hätte, welche Anlagen und Einrichtungen nicht zu übersiedeln seien. Es bestand aber zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß im neuen Lokal Be- und Entlüftungsgeräte gleicher Art wie im alten Lokal installiert werden sollten; diese stellten sich jedoch unerwarteterweise nachträglich als ungeeignet heraus.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.