Hingegen entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, daß das Gericht in Anwaltsprozessen nicht verpflichtet ist, die Parteien darüber zu belehren, welches Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens oder ihrer Einwendungen nötig ist, und sie zu bestimmten Anträgen zu veranlassen (SZ 47/26 uva).
Die Revision ist aber sachlich nicht berechtigt.
Nach dem hier anzuwendenden, dem Art 17 WG wortgleichen Art 22 ScheckG kann der aus einem solchen Wertpapier in Anspruch Genommene dem nunmehrigen Inhaber des Papiers keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wertpapiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Es kann daher auch der Aussteller eines Schecks nur unter diesen Voraussetzungen dem Inhaber Einwendungen entgegenhalten, die er persönlich gegen den Schecknehmer hat. Dafür ist er behauptungs- und beweispflichtig (SZ 54/117 uva). Er muß nicht nur die Einwendungen beweisen, die er gegen den Schecknehmer hat, sondern auch, daß die Bank von diesen positive Kenntnis hatte (SZ 54/117 uva; zuletzt 8 Ob 16/89). Bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners erfordert kein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht vielmehr hin, daß der Inhaber des Papiers bei seinem Erwerb die Beziehungen des Schuldners zum Vormann gekannt und den durch den Erwerb entstehende Nachteil für den Schuldner erwogen und mit dolus eventualis in Kauf genommen hat (SZ 45/6, 59/162 uva). Dagegen reicht nicht aus, daß er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Einredetatbestand und damit den Nachteil des Schuldners infolge des Abschneidens der Einrede hätte erkennen können (unbewußte Fahrlässigkeit) oder daß er zwar an die Möglichkeit des Vorliegens eines Einredetatbestandes dachte, diese Möglichkeit aber in der objektiv unrichtigen Erwägung abtat, sie würde dem Schuldner ohnehin keine erfolgversprechende Einrede liefern (bewußte Fahrlässigkeit) (SZ 45/6 ua). Den Scheckerwerber trifft keine Nachforschungspflicht über das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen (EvBl 1955/364; SZ 45/6; 54/117 uva). Die unter Art 17 WG und Art 22 ScheckG fallenden Einwendungen gehen den Erwerber grundsätzlich nichts an (Canaris Wertpapierrecht 106, 116 f). Eine Prüfungspflicht, für deren Verletzung der Erwerber schon bei grober Fahrlässigkeit haftet, besteht nur in der Richtung, ob das Wertpapier dem früheren Inhaber "irgendwie abhanden gekommen" ist (Art 21 ScheckG; Art 16 WG); sonst wird nur für bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners gehaftet (SZ 47/19 ua).Nach dem hier anzuwendenden, dem Artikel 17, WG wortgleichen Artikel 22, ScheckG kann der aus einem solchen Wertpapier in Anspruch Genommene dem nunmehrigen Inhaber des Papiers keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Wertpapiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Es kann daher auch der Aussteller eines Schecks nur unter diesen Voraussetzungen dem Inhaber Einwendungen entgegenhalten, die er persönlich gegen den Schecknehmer hat. Dafür ist er behauptungs- und beweispflichtig (SZ 54/117 uva). Er muß nicht nur die Einwendungen beweisen, die er gegen den Schecknehmer hat, sondern auch, daß die Bank von diesen positive Kenntnis hatte (SZ 54/117 uva; zuletzt 8 Ob 16/89). Bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners erfordert kein arglistiges Einverständnis mit dem Vormann. Es reicht vielmehr hin, daß der Inhaber des Papiers bei seinem Erwerb die Beziehungen des Schuldners zum Vormann gekannt und den durch den Erwerb entstehende Nachteil für den Schuldner erwogen und mit dolus eventualis in Kauf genommen hat (SZ 45/6, 59/162 uva). Dagegen reicht nicht aus, daß er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt den Einredetatbestand und damit den Nachteil des Schuldners infolge des Abschneidens der Einrede hätte erkennen können (unbewußte Fahrlässigkeit) oder daß er zwar an die Möglichkeit des Vorliegens eines Einredetatbestandes dachte, diese Möglichkeit aber in der objektiv unrichtigen Erwägung abtat, sie würde dem Schuldner ohnehin keine erfolgversprechende Einrede liefern (bewußte Fahrlässigkeit) (SZ 45/6 ua). Den Scheckerwerber trifft keine Nachforschungspflicht über das Grundverhältnis oder sonstige Vereinbarungen (EvBl 1955/364; SZ 45/6; 54/117 uva). Die unter Artikel 17, WG und Artikel 22, ScheckG fallenden Einwendungen gehen den Erwerber grundsätzlich nichts an (Canaris Wertpapierrecht 106, 116 f). Eine Prüfungspflicht, für deren Verletzung der Erwerber schon bei grober Fahrlässigkeit haftet, besteht nur in der Richtung, ob das Wertpapier dem früheren Inhaber "irgendwie abhanden gekommen" ist (Artikel 21, ScheckG; Artikel 16, WG); sonst wird nur für bewußtes Handeln zum Nachteil des Schuldners gehaftet (SZ 47/19 ua).
Der Schuldner, im vorliegenden Fall der beklagte Scheckaussteller, muß also beweisen, daß der Inhaber, in unserem Fall die klagende Bank, die den Scheck hereingenommen und honoriert hat, beim Erwerb bewußt oder zumindest mit bedingtem Vorsatz zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Wenn es dem Schuldner gelingt, zu beweisen, daß der Erwerber des Schecks beim Erwerb die Tatsachen gekannt hat, die zu seiner Benachteiligung geführt haben, spricht die Lebenserfahrung für den (zumindest bedingten) Vorsatz des Erwerbers, sodaß sich dieser entlasten muß (EvBl 1977/55 ua). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht behauptet, daß die klagende Bank von seinen Einwendungen gegen den Schecknehmer wußte - nämlich daß er nach Ausstellung des Schecks erfahren hatte, daß der Schecknehmer entlassen wurde und Machinationen begangen haben soll, sodaß er ihm das versprochene Darlehen nicht mehr habe gewähren wollen -; es kann daher nicht geschlossen werden, daß die klagende Bank deshalb wußte oder mit dolus eventualis in Kauf nahm, daß der Beklagte durch ihren einredefreien Erwerb geschädigt wurde.
Es ist zwar zuzugeben, daß es heute weitgehend üblich ist, daß die einen Scheck hereinnehmende Kreditunternehmung dem einreichenden Scheckinhaber den Scheck nur "vorbehaltlich des Eingangs" gutschreibt. Es mag auch weitgehend unüblich sein, daß eine Kreditunternehmung auf eingereichte Schecks Barzahlungen leistet oder endgültig den Betrag dem Konto des Einreichers gutbucht, wenn sie durch vorherige Anfrage bei der bezogenen Kreditunternehmung erfahren hat, daß der Scheck "nicht gedeckt" oder "gesperrt" sei. Verboten ist dies aber der Bank nicht; es kann auch ein "ungedeckter" oder "gesperrter" Scheck genommen und honoriert werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Schecksperre durch den Aussteller verschiedenste Gründe haben kann; die Tatsache allein, daß die klagende Bank von der "Nichtdeckung" und "Sperre" des Schecks durch den Beklagten, die nur sein Verhältnis zur bezogenen Bank betreffen und auch von dieser nur unter bestimmten Umständen beachtet werden müssen (SZ 25/175; 54/162), wußte, kann nicht zum Nachweis ausreichen, daß sie im Sinn des § 22 ScheckG bewußt zum Nachteil des Ausstellers gehandelt hat (so schon RGZ 96, 190, siehe Kapfer Wechsel- und Scheckgesetz8 E 4 zu Art 22 ScheckG), allein aus diesem Umstand kann auch nicht geschlossen werden, daß sie mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat, den Beklagten durch Abschneidung der Einreden, die dieser gegen den Schecknehmer hat, zu schädigen (vgl. EvBl 1969/395; 1977/55 ua).Es ist zwar zuzugeben, daß es heute weitgehend üblich ist, daß die einen Scheck hereinnehmende Kreditunternehmung dem einreichenden Scheckinhaber den Scheck nur "vorbehaltlich des Eingangs" gutschreibt. Es mag auch weitgehend unüblich sein, daß eine Kreditunternehmung auf eingereichte Schecks Barzahlungen leistet oder endgültig den Betrag dem Konto des Einreichers gutbucht, wenn sie durch vorherige Anfrage bei der bezogenen Kreditunternehmung erfahren hat, daß der Scheck "nicht gedeckt" oder "gesperrt" sei. Verboten ist dies aber der Bank nicht; es kann auch ein "ungedeckter" oder "gesperrter" Scheck genommen und honoriert werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Schecksperre durch den Aussteller verschiedenste Gründe haben kann; die Tatsache allein, daß die klagende Bank von der "Nichtdeckung" und "Sperre" des Schecks durch den Beklagten, die nur sein Verhältnis zur bezogenen Bank betreffen und auch von dieser nur unter bestimmten Umständen beachtet werden müssen (SZ 25/175; 54/162), wußte, kann nicht zum Nachweis ausreichen, daß sie im Sinn des Paragraph 22, ScheckG bewußt zum Nachteil des Ausstellers gehandelt hat (so schon RGZ 96, 190, siehe Kapfer Wechsel- und Scheckgesetz8 E 4 zu Artikel 22, ScheckG), allein aus diesem Umstand kann auch nicht geschlossen werden, daß sie mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat, den Beklagten durch Abschneidung der Einreden, die dieser gegen den Schecknehmer hat, zu schädigen vergleiche EvBl 1969/395; 1977/55 ua).
Als nicht relevant kann daher die Meinung des Berufungsgerichtes dahingestellt bleiben, daß in allen Fällen, in denen der Erwerber ein eigenes Interesse am Erwerb des Schecks hat, etwa weil er einen bei ihm bestehenden Kreditsaldo des den Scheck einreichenden Scheckinhabers damit abdecken will, ein Handeln zum Nachteil des Schuldners ausscheidet (so BGHZ 5, 285; ablehnend und differenzierend Canaris, ZHR 151, 517 ff, insb 549 ff).
Das Berufungsgericht hat daher mangels Eignung der Einwendungen zum Nachweis des beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners Handelnden zu Recht von der Aufnahme der angebotenen Beweise Abstand genommen, den Scheckzahlungsauftrag aufrechterhalten und den Beklagten zur Zahlung von S 250.000 verurteilt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.