Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auch berechtigt:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutreffend ist, dass die Schiedsvereinbarung gültig zustande gekommen ist, auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte, über die sich die Vertragspartner selbst leicht informieren konnten; zutreffend ist auch die Rechtsauffassung, dass auch der Einzelrechtsnachfolger einer Vertragspartei in die Schiedsvereinbarung eintritt, ohne dass es nochmals des gesonderten Beitritts des Einzelrechtsnachfolgers zum Schiedsvertrag in der Form des § 577 Abs 3 ZPO bedarf (SZ 68/112; SZ 69/73 ua); diesbezüglich genügt es, auf die rekursgerichtliche Entscheidung (S 10 letzter Absatz - S 15 erster Absatz) zu verweisen.Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutreffend ist, dass die Schiedsvereinbarung gültig zustande gekommen ist, auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte, über die sich die Vertragspartner selbst leicht informieren konnten; zutreffend ist auch die Rechtsauffassung, dass auch der Einzelrechtsnachfolger einer Vertragspartei in die Schiedsvereinbarung eintritt, ohne dass es nochmals des gesonderten Beitritts des Einzelrechtsnachfolgers zum Schiedsvertrag in der Form des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO bedarf (SZ 68/112; SZ 69/73 ua); diesbezüglich genügt es, auf die rekursgerichtliche Entscheidung (S 10 letzter Absatz - S 15 erster Absatz) zu verweisen.
Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Frage, ob der Wegfall des Kammer-Schiedsgerichts und Aufhebung der Regelung über das Schiedsverfahren und der Schiedsgerichtsordnung die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung berühre oder nicht, dahingestellt bleiben könne. Es ist zwar zutreffend, dass es auch nach dem ZTKG einen Kammervorstand gibt, doch steht diesem infolge ersatzloser Aufhebung der institutionellen Kammerschiedsgerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsordnung nicht mehr die Befugnis zu, bei Nichteinigung der Schiedsrichter auf einen Obmann einen solchen zu bestellen. Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten lehnen es folgerichtig auch ab, in diesem Sinn tätig zu werden, weil nach ihrer Ansicht solche Schiedsverfahren nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO abzuwickeln seien (Beilage ./C). Da dem "Dritten" (Kammervorstand) nun nicht mehr die Berechtigung zusteht, bei Nichteinigung der Schiedsrichter auf einen Obmann einen solchen zu bestellen - und sich dieser auch nicht eine solche arrogieren will -, nähert sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes einer Rechtsverweigerung, weil dadurch den Antragstellern jedenfalls die Möglichkeit genommen wird, ihren Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht auszutragen, wofür gerade in einem Fall wie dem vorliegenden gewichtige Gründe sprechen (vgl dazu Fasching LB2 Rz 2165).Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Frage, ob der Wegfall des Kammer-Schiedsgerichts und Aufhebung der Regelung über das Schiedsverfahren und der Schiedsgerichtsordnung die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung berühre oder nicht, dahingestellt bleiben könne. Es ist zwar zutreffend, dass es auch nach dem ZTKG einen Kammervorstand gibt, doch steht diesem infolge ersatzloser Aufhebung der institutionellen Kammerschiedsgerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsordnung nicht mehr die Befugnis zu, bei Nichteinigung der Schiedsrichter auf einen Obmann einen solchen zu bestellen. Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten lehnen es folgerichtig auch ab, in diesem Sinn tätig zu werden, weil nach ihrer Ansicht solche Schiedsverfahren nunmehr nach den Bestimmungen der ZPO abzuwickeln seien (Beilage ./C). Da dem "Dritten" (Kammervorstand) nun nicht mehr die Berechtigung zusteht, bei Nichteinigung der Schiedsrichter auf einen Obmann einen solchen zu bestellen - und sich dieser auch nicht eine solche arrogieren will -, nähert sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes einer Rechtsverweigerung, weil dadurch den Antragstellern jedenfalls die Möglichkeit genommen wird, ihren Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht auszutragen, wofür gerade in einem Fall wie dem vorliegenden gewichtige Gründe sprechen vergleiche dazu Fasching LB2 Rz 2165).
Es muss daher sehr wohl geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die ersatzlose Aufhebung der Kammer-Schiedsgerichtsbarkeit die Gültigkeit der vor der Rechtsänderung wirksam getroffenen Schiedsvereinbarung berührt oder nicht.
Wie bereits erwähnt, hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem rechtlichen Schicksal von Schiedsgerichtsvereinbarungen, in denen das Schiedsgericht der Ingenieurkammer und die für dieses Schiedsgericht erlassene Schiedsgerichtsordnung berufen worden waren, nach Außerkrafttreten des IKG 1969 bereits mehrfach zu befassen gehabt.
In der Entscheidung vom 21. 2. 1996, 7 Ob 502/96, unterschied der Oberste Gerichtshof zwischen dem eigentlichen Schiedsvertrag und einer zusätzlich möglichen Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren. Die ersatzlose Behebung einer der das Verfahren betreffenden Norm lasse noch nicht darauf schließen, dass die Parteien in diesem Fall den gänzlichen Entfall des Schiedsvertrages vereinbart haben wollten. Enthalte die strittige Schiedsklausel nämlich den eigentlichen Schiedsvertrag und darüber hinaus noch die Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren, sei anzunehmen, dass die Parteien von einer zeitlich unbeschränkten Geltungsdauer der entsprechenden Verfahrensbestimmungen ausgegangen seien und sie somit diese Verfahrensabmachung auch noch für den Fall einer ersatzlosenBehebung der betreffenden Norm weiterhin angewendet wissen wollten.
Ohne Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung kam der Oberste
Gerichtshof in der Entscheidung vom 26. 3. 1996, 1 Ob 641/95 = SZ
69/73 = EvBl 1996/130 = ecolex 1996, 672 (zust Wilhelm) zu einem
anderen Ergebnis. In analoger Erweiterung des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO meinte der 1. Senat, dass die Schiedsvereinbarung dann, wenn das in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung eingerichtete, von den Parteien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis berufene Schiedsgericht infolge Änderung des Gesetzes weggefallen sei, die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne dass es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches (wie dies § 583 ZPO an sich vorsehe) bedürfe. Daran könne auch nichts ändern, dass die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den §§ 577 ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammer-Schiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des § 16 IKG 1969 könne aber nicht mehr begründet werden.anderen Ergebnis. In analoger Erweiterung des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO meinte der 1. Senat, dass die Schiedsvereinbarung dann, wenn das in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung eingerichtete, von den Parteien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis berufene Schiedsgericht infolge Änderung des Gesetzes weggefallen sei, die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne dass es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches (wie dies Paragraph 583, ZPO an sich vorsehe) bedürfe. Daran könne auch nichts ändern, dass die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammer-Schiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des Paragraph 16, IKG 1969 könne aber nicht mehr begründet werden.
In beiden Fällen war die Klage vor Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem ordentlichen Zivilgericht erhoben worden. Die Beklagten hatten jeweils die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung erhoben.
Im Fall der Entscheidung vom 24. 7. 1997, 6 Ob 186/97i = SZ 70/156 = EvBl 1998/5, hatte der Oberste Gerichtshof zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben sei, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes außer Kraft gesetzt wurde. Der Kläger hatte die Schiedsklage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 beim Präsidenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten eingebracht und sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel berufen. Dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand war der Kläger entgegengetreten. Das Schiedsgericht hatte sich konstituiert, das Verfahren durchgeführt und einen Schiedsspruch gefällt. Der 6. Senat meinte, auch wenn man die in der Entscheidung des 1. Senates vertretene Auffassung, wonach das Außerkrafttreten des IKG 1969 den darauf gestützten Schiedsgerichtsvereinbarungen die erforderlichen Rechtsgrundlagen entzogen habe, grundsätzlich teile, könnten sich im Einzelfall Umstände ergeben, auf Grund derer die (ergänzende) Auslegung der konkret getroffenen Schiedsvereinbarung zu einem anderen Ergebnis führe. Aus dem Verhalten des Klägers und des Beklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anlässlich der im Schiedsverfahren erhobenen Unzuständigkeitseinrede, auf das Außerkrafttreten der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen habe, schloss er auf den hypothetischen Willen der Parteien, die Schiedsklausel nicht an die Geltung des IKG 1969 zu binden, sondern - davon unabhängig - eine zeitlich unbestimmte Geltungsdauer ins Auge zu fassen. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe daher die Wirksamkeit des Schiedsvertrages nicht berührt.Im Fall der Entscheidung vom 24. 7. 1997, 6 Ob 186/97i = SZ 70/156 = EvBl 1998/5, hatte der Oberste Gerichtshof zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben sei, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes außer Kraft gesetzt wurde. Der Kläger hatte die Schiedsklage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 beim Präsidenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten eingebracht und sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel berufen. Dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand war der Kläger entgegengetreten. Das Schiedsgericht hatte sich konstituiert, das Verfahren durchgeführt und einen Schiedsspruch gefällt. Der 6. Senat meinte, auch wenn man die in der Entscheidung des 1. Senates vertretene Auffassung, wonach das Außerkrafttreten des IKG 1969 den darauf gestützten Schiedsgerichtsvereinbarungen die erforderlichen Rechtsgrundlagen entzogen habe, grundsätzlich teile, könnten sich im Einzelfall Umstände ergeben, auf Grund derer die (ergänzende) Auslegung der konkret getroffenen Schiedsvereinbarung zu einem anderen Ergebnis führe. Aus dem Verhalten des Klägers und des Beklagten, der sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anlässlich der im Schiedsverfahren erhobenen Unzuständigkeitseinrede, auf das Außerkrafttreten der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen habe, schloss er auf den hypothetischen Willen der Parteien, die Schiedsklausel nicht an die Geltung des IKG 1969 zu binden, sondern - davon unabhängig - eine zeitlich unbestimmte Geltungsdauer ins Auge zu fassen. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe daher die Wirksamkeit des Schiedsvertrages nicht berührt.
Der erkennende Senat hält die Ansicht des 6. Senates, dass sich auch unter Zugrundelegung der Auffassung des 1. Senates im Einzelfall Umstände ergeben können, auf Grund derer die Auslegung der konkret getroffenen Schiedsvereinbarung zu deren Weitergeltung führen könne, für überzeugend und mit der Ansicht des 1. Senates grundsätzlich vereinbar; dies lässt sich aus der oben wiedergegebenen Bemerkung des 1. Senates entnehmen, dass die Parteien ein derartiges Schiedsgericht auch heute noch privatautonom vereinbaren könnten.
Gerade in einem - wie vorliegend - internationalen Fall wird häufig der hypothetische Wille beider Parteien darauf gerichtet sein, unter allen Umständen eine schiedsrichterliche Streiterledigung zu suchen. Dies lässt sich im vorliegenden Fall aus dem Vertrag (Beilage ./A) deutlich erkennen. Zwar haben die Parteien nach Punkt 18.1 für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Schiedsgerichtsordnung der österreichischen Bundesingenieurkammer ausdrücklich vereinbart und ist dort nicht davon die Rede, dass Streitigkeiten jedenfalls vor einem inländischen Schiedsgericht zu erheben sind. Jedoch wurde im Punkt 18.4 ua vereinbart, dass dann, wenn aus irgendeinem Grund Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam seien, die übrigen davon nicht berührt würden, und sich die Vertragspartner verpflichteten, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. In Punkt 18.5 wurde festgehalten, dass im Zweifel der Erfüllungsort Wien ist.
Hieraus erhellt eindeutig, dass es den Vertragsparteien wesentlich war, jedenfalls vor einem inländischen Schiedsgericht ihre allfälligen Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Da die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung betreffend die Bestellung des Obmanns infolge ersatzloser und übergangsloser Aufhebung der Kammer-Schiedsgerichtsbarkeit jedenfalls insoweit nicht mehr angewendet werden kann, der Vertrag aber vorsieht, dass eine rechtsunwirksame - und somit auch eine rechtsunwirksam gewordene - Vertragsbestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen ist, ist es mangels näherliegenderer Norm oder konkreten Hinweises im Vertrag geboten, auf die Bestimmungen der ZPO zumindest soweit zurückzugreifen, dass das gültig vereinbarte Schiedsgericht tätig werden kann. Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet § 585 ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß § 582 ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen. Dies hat das Erstgericht zutreffend getan.Hieraus erhellt eindeutig, dass es den Vertragsparteien wesentlich war, jedenfalls vor einem inländischen Schiedsgericht ihre allfälligen Rechtsstreitigkeiten auszutragen. Da die vorgesehene Schiedsgerichtsordnung betreffend die Bestellung des Obmanns infolge ersatzloser und übergangsloser Aufhebung der Kammer-Schiedsgerichtsbarkeit jedenfalls insoweit nicht mehr angewendet werden kann, der Vertrag aber vorsieht, dass eine rechtsunwirksame - und somit auch eine rechtsunwirksam gewordene - Vertragsbestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen ist, ist es mangels näherliegenderer Norm oder konkreten Hinweises im Vertrag geboten, auf die Bestimmungen der ZPO zumindest soweit zurückzugreifen, dass das gültig vereinbarte Schiedsgericht tätig werden kann. Können sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes einigen und kann der vertragsmäßig dafür bestellte Dritte (Kammervorstand) wegen Verlustes seiner diesbezüglichen Funktion infolge Aufhebung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr tätig werden, findet Paragraph 585, ZPO keine Anwendung, sondern hat das Gericht gemäß Paragraph 582, ZPO auf Antrag den Obmann zu bestellen. Dies hat das Erstgericht zutreffend getan.
Da gegen die Person des Obmanns keine Bedenken bestehen und auch von keiner Seite solche erhoben wurden, ist in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses der erstgerichtliche Beschluss wieder herzustellen.