Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner zusammengefasst die Auffassung, dass aus den Wertungen der (strafrechtlichen) Bestimmung des § 107a StGB und aus § 1328a ABGB abzuleiten sei, dass nicht jeder nicht gewollte Eingriff in die Privatsphäre untersagt werden könne, sondern nur strafrechtlich relevante Eingriffe; jedenfalls aber nur im zivilrechtlichen Sinn rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe. Für den Antragsgegner sei ex ante nicht absehbar gewesen, dass die Antragstellerin seine Kontaktversuche ablehne. Auch nach Beendigung einer Partnerschaft könne nicht jedes Verhalten des anderen, der sich nicht umgehend mit dem Ende einer Beziehung abfinde, als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden. Überdies könnten nur Handlungen ab 1. Juli 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO führen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Kontaktversuche des Antragsgegners deutlich geringer gewesen. Überdies stehe nicht fest, dass der Antragsgegner jemals Dritte veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Insofern mangle es dem in diesem Punkt erlassenen Verbot an einer Veranlassung des Antragsgegners.Der dagegen vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsrekurs vertritt der Antragsgegner zusammengefasst die Auffassung, dass aus den Wertungen der (strafrechtlichen) Bestimmung des Paragraph 107 a, StGB und aus Paragraph 1328 a, ABGB abzuleiten sei, dass nicht jeder nicht gewollte Eingriff in die Privatsphäre untersagt werden könne, sondern nur strafrechtlich relevante Eingriffe; jedenfalls aber nur im zivilrechtlichen Sinn rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe. Für den Antragsgegner sei ex ante nicht absehbar gewesen, dass die Antragstellerin seine Kontaktversuche ablehne. Auch nach Beendigung einer Partnerschaft könne nicht jedes Verhalten des anderen, der sich nicht umgehend mit dem Ende einer Beziehung abfinde, als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden. Überdies könnten nur Handlungen ab 1. Juli 2006 zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO führen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Kontaktversuche des Antragsgegners deutlich geringer gewesen. Überdies stehe nicht fest, dass der Antragsgegner jemals Dritte veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Insofern mangle es dem in diesem Punkt erlassenen Verbot an einer Veranlassung des Antragsgegners.
Keines dieser Argumente im Revisionsrekurs ist im Ergebnis stichhältig:
Vorauszuschicken ist, dass der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB bzw durch die mit BGBl I Nr 91/2003 eingefügte Bestimmung des § 1328a ABGB gewährleistet war. Schon bisher wurde die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung durch Telefonate des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung als Eingriff in das durch § 16 ABGB geschützte Recht auf Achtung des Privatbereiches beurteilt. Dabei wurde betont, dass Versuche des von seinem bisherigen Partner verlassenen Teils, die Verbindung doch aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, durchaus nicht ungewöhnlich sind und in gewissem Umfang von jedermann, der eine engere Bindung eingegangen ist, in Kauf genommen werden müssen. Anders ist die Lage jedoch dann, wenn sich der eine Partner beharrlich weigert, den Bruch des Verhältnisses hinzunehmen und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den anderen Teil zurückzugewinnen sucht, ihn dabei überwacht, verfolgt und nahezu täglich mit Telefonaten belästigt. Hier muss dem Recht des „Opfers" auf Schutz seiner privaten Sphäre der Vorrang vor dem Interesse des „Täters" am Kontakt mit ihm zuerkannt werden (4 Ob 98/92 mwN; zum „Telefonterror" siehe 4 Ob 99/94 = SZ 67/173; allgemein zu den aus § 16 ABGB erfließenden Rechten RIS-Justiz RS0008993; RS0008994). Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO - BGBl I Nr 56/2006) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 7 f; Wolfrum/Dimmel,Vorauszuschicken ist, dass der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 382 g, EO durch Paragraph 16, ABGB bzw durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, eingefügte Bestimmung des Paragraph 1328 a, ABGB gewährleistet war. Schon bisher wurde die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung durch Telefonate des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung als Eingriff in das durch Paragraph 16, ABGB geschützte Recht auf Achtung des Privatbereiches beurteilt. Dabei wurde betont, dass Versuche des von seinem bisherigen Partner verlassenen Teils, die Verbindung doch aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, durchaus nicht ungewöhnlich sind und in gewissem Umfang von jedermann, der eine engere Bindung eingegangen ist, in Kauf genommen werden müssen. Anders ist die Lage jedoch dann, wenn sich der eine Partner beharrlich weigert, den Bruch des Verhältnisses hinzunehmen und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den anderen Teil zurückzugewinnen sucht, ihn dabei überwacht, verfolgt und nahezu täglich mit Telefonaten belästigt. Hier muss dem Recht des „Opfers" auf Schutz seiner privaten Sphäre der Vorrang vor dem Interesse des „Täters" am Kontakt mit ihm zuerkannt werden (4 Ob 98/92 mwN; zum „Telefonterror" siehe 4 Ob 99/94 = SZ 67/173; allgemein zu den aus Paragraph 16, ABGB erfließenden Rechten RIS-Justiz RS0008993; RS0008994). Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 g, EO - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2006,) schaffen keine neue Anspruchsgrundlage (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 7 f; Wolfrum/Dimmel,
Das „Anti-Stalking-Gesetz", ÖJZ 2006/29, 475 [482]), sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass § 382g EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in § 409 Abs 2 EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach § 382g EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor 1. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach 30. Juni 2006 eingebracht wird.Das „Anti-Stalking-Gesetz", ÖJZ 2006/29, 475 [482]), sondern setzen diese vielmehr voraus. Nur ein Verhalten, das auch nach der Rechtslage vor 1. 7. 2006 rechtswidrig war, kann somit die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO rechtfertigen. Daraus folgt, dass Paragraph 382 g, EO zwar gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, EO erst anzuwenden ist, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt, dass aber ein vor diesem Zeitpunkt gesetztes materiellrechtlich rechtswidriges Verhalten beachtlich ist, somit eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO auch dann erlassen werden kann, wenn das rechtswidrige Verhalten vor 1. Juli 2006 gesetzt wurde, solange nur der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach 30. Juni 2006 eingebracht wird.
Dass das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Antragsgegners ab Beendigung der Beziehung durch die Antragstellerin insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin darstellt, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt: Es geht hier nicht - wie der Revisionsrekurswerber meint - um unmittelbar nach Ende einer Beziehung aufgenommene Versuche des verlassenen Teils, die Verbindung wiederherzustellen. Vielmehr hat der Antragsgegner nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab Beendigung der Beziehung durch die Antragstellerin im Mai 2006 bis zur Einbringung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung am 24. 7. 2006 die Antragstellerin ständig mit Telefonanrufen, E-Mails und SMS verfolgt, sie vor ihrer Arbeitsstelle oder vor ihrem Wohnhaus erwartet und sie überdies am 9. 6. 2006 im Zuge einer persönlichen Unterredung körperlich bedrängt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Antragsgegner nicht bekannt sein konnte, dass die Antragstellerin seinen Annäherungsversuchen ablehnend gegenüberstand. Das ergibt sich allein daraus, dass die Antragstellerin auf die Telefonanrufe, SMS und E-Mails nur dann reagierte, wenn der Antragsgegner mit Selbstmord drohte. Außerdem ergibt sich aus dem von den Vorinstanzen zwar nicht ausdrücklich festgestellten, zwischen den Parteien aber nicht strittigen Inhalt der im Akt erliegenden E-Mails ohne jeden Zweifel, dass dem Antragsgegner völlig bewusst war, dass die Antragstellerin keinerlei Kontaktaufnahme zu ihm wünschte und den Kontaktaufnahmeversuchen des Antragsgegners ablehnend gegenüberstand. Es bedarf daher der vom Antragsgegner vermissten Auseinandersetzung damit nicht, ob und in welchem Umfang Kontaktaufnahmeversuche des Verlassenen nach Ende einer Beziehung toleriert werden müssen: Es steht fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren versuchte. Dieses Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche" Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste.
Mit seiner Behauptung, die Kontaktaufnahmeversuche zur Antragstellerin hätten lediglich der Eintreibung der Schulden von der Antragstellerin gedient, setzt sich der Antragsgegner über den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinweg. Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche Regelung des § 382g EO dient nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist dabei nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd § 381 Z 2 EO notwendig sein wird. § 382g Abs 1 EO zählt - in Ergänzung des § 382 EO - typische Sicherungsmittel auf, die für diese einstweiligen Verfügungen in Betracht kommen (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 8). Auch die von den Vorinstanzen konkret ausgesprochenen Unterlassungsgebote sind nicht zu beanstanden: Es ist bescheinigt, dass der Antragsgegner persönliche Kontaktaufnahmeversuche mit der Antragstellerin tätigte und ungewünschte telefonische und sonstige (insbesondere E-Mail) Kontaktaufnahmeversuche stattfanden. Punkt 1 und 2 des Unterlassungsgebotes sind daher schon deshalb berechtigt, weil insofern auch bereits konkrete Verletzungshandlungen des Antragsgegners stattfanden. Das gilt auch für das Aufenthaltsverbot in Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses, weil feststeht, dass Kontaktaufnahmeversuche des Antragsgegners sowohl vor der Wohnung als auch vor der Arbeitsstelle - wobei es unerheblich ist, ob die Antragstellerin dort lediglich zur Aushilfe tätig ist - stattfanden. Der Antragsgegner zieht die Berechtigung des zu Punkt 4 erlassenen Verbotes (Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin) mit der Begründung in Zweifel, dass sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lasse, dass er Dritte dazu veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter (Wolfrum/Dimmel, aaO 483). Eine solche Befürchtung besteht hier durchaus, steht doch fest, dass Dritte bereits konkret an die Antragstellerin herangetreten sind, um sie zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen. Dabei steht überdies fest, dass es der Antragsgegner war, der diese Dritten über die Geschehnisse informierte. Selbst wenn man diese Interventionsversuche Dritter nicht ohnehin als zumindest im weitesten Sinn durch den Antragsgegner veranlasst beurteilt, steht jedenfalls die Befürchtung im Raum, dass der Antragsgegner auch Dritte dazu benützt, mit der Antragstellerin - von dieser nicht gewünscht - Kontakt aufzunehmen. Schon aus diesem Grund ist auch Punkt 4 des Unterlassungsgebotes nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist auch der Einwand des Antragsgegners, dass ein Unterlassungsanspruch nur dann bestehe, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff kann auch in jenen Fällen möglich sein, in denen die Schwelle des § 107a StGB noch nicht überschritten ist, etwa in jenen Fällen, in denen noch keine Beeinträchtigung der Lebensführung zu befürchten ist (Wolfrum/Dimmel aaO 483). § 1328a ABGB behandelt einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Opfers, der schon nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes Verschulden voraussetzt, während es der ständigen Lehre und Rechtsprechung entspricht, dass der auf § 16 ABGB gegründete Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht unabhängig von einem Verschulden des Täters gegeben ist (7 Ob 150/97b mwN; Aicher in Rummel³, § 16 ABGB Rz 35 mwN). Da der Antragsgegner auch gar nicht bestreitet, dass das zu Punkt 1, 2 und 4 erlassene Unterlassungsgebot nicht von der Einbringung einer Rechtfertigungsklage abhängt, weil ein bloßes Kontaktaufnahme- und Verfolgungsverbot betreffend eine Person, die keinen Kontakt wünscht, regelmäßig keinen wesentlichen Eingriff in die Lebensführung des Antragsgegners mit sich bringt (ErläutRV 1316 BlgN 22. GP 8), ist dem Revisionsrekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen.Mit seiner Behauptung, die Kontaktaufnahmeversuche zur Antragstellerin hätten lediglich der Eintreibung der Schulden von der Antragstellerin gedient, setzt sich der Antragsgegner über den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hinweg. Die zur Durchsetzung des schon nach der bisherigen materiellen Rechtslage gegebenen Unterlassungsanspruches geschaffene gesetzliche Regelung des Paragraph 382 g, EO dient nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dazu, rasche Abhilfe zu schaffen, um weiteren Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre des Opfers umgehend Einhalt zu gebieten. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist dabei nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr eines drohenden Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig sein wird. Paragraph 382 g, Absatz eins, EO zählt - in Ergänzung des Paragraph 382, EO - typische Sicherungsmittel auf, die für diese einstweiligen Verfügungen in Betracht kommen (ErläutRV BlgNR 1316 22. GP 8). Auch die von den Vorinstanzen konkret ausgesprochenen Unterlassungsgebote sind nicht zu beanstanden: Es ist bescheinigt, dass der Antragsgegner persönliche Kontaktaufnahmeversuche mit der Antragstellerin tätigte und ungewünschte telefonische und sonstige (insbesondere E-Mail) Kontaktaufnahmeversuche stattfanden. Punkt 1 und 2 des Unterlassungsgebotes sind daher schon deshalb berechtigt, weil insofern auch bereits konkrete Verletzungshandlungen des Antragsgegners stattfanden. Das gilt auch für das Aufenthaltsverbot in Punkt 3 des angefochtenen Beschlusses, weil feststeht, dass Kontaktaufnahmeversuche des Antragsgegners sowohl vor der Wohnung als auch vor der Arbeitsstelle - wobei es unerheblich ist, ob die Antragstellerin dort lediglich zur Aushilfe tätig ist - stattfanden. Der Antragsgegner zieht die Berechtigung des zu Punkt 4 erlassenen Verbotes (Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin) mit der Begründung in Zweifel, dass sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lasse, dass er Dritte dazu veranlasst habe, mit der Antragstellerin Kontakt aufzunehmen. Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter (Wolfrum/Dimmel, aaO 483). Eine solche Befürchtung besteht hier durchaus, steht doch fest, dass Dritte bereits konkret an die Antragstellerin herangetreten sind, um sie zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu bewegen. Dabei steht überdies fest, dass es der Antragsgegner war, der diese Dritten über die Geschehnisse informierte. Selbst wenn man diese Interventionsversuche Dritter nicht ohnehin als zumindest im weitesten Sinn durch den Antragsgegner veranlasst beurteilt, steht jedenfalls die Befürchtung im Raum, dass der Antragsgegner auch Dritte dazu benützt, mit der Antragstellerin - von dieser nicht gewünscht - Kontakt aufzunehmen. Schon aus diesem Grund ist auch Punkt 4 des Unterlassungsgebotes nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist auch der Einwand des Antragsgegners, dass ein Unterlassungsanspruch nur dann bestehe, wenn der Straftatbestand des Paragraph 107 a, StGB oder zumindest die Voraussetzungen des Paragraph 1328 a, ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff kann auch in jenen Fällen möglich sein, in denen die Schwelle des Paragraph 107 a, StGB noch nicht überschritten ist, etwa in jenen Fällen, in denen noch keine Beeinträchtigung der Lebensführung zu befürchten ist (Wolfrum/Dimmel aaO 483). Paragraph 1328 a, ABGB behandelt einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Opfers, der schon nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes Verschulden voraussetzt, während es der ständigen Lehre und Rechtsprechung entspricht, dass der auf Paragraph 16, ABGB gegründete Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht unabhängig von einem Verschulden des Täters gegeben ist (7 Ob 150/97b mwN; Aicher in Rummel³, Paragraph 16, ABGB Rz 35 mwN). Da der Antragsgegner auch gar nicht bestreitet, dass das zu Punkt 1, 2 und 4 erlassene Unterlassungsgebot nicht von der Einbringung einer Rechtfertigungsklage abhängt, weil ein bloßes Kontaktaufnahme- und Verfolgungsverbot betreffend eine Person, die keinen Kontakt wünscht, regelmäßig keinen wesentlichen Eingriff in die Lebensführung des Antragsgegners mit sich bringt (ErläutRV 1316 BlgN 22. GP 8), ist dem Revisionsrekurs insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO und § 402 Abs 4 EO. Die Antragstellerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO. Die Antragstellerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.