Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Beurteilung vergleichbarer Klauseln an Hand des § 15 KSchG bisher nur in einer Entscheidung (9 Ob 241/02k) auseinander gesetzt hat, wozu noch kommt, dass im hier zu beurteilenden Fall weit stärker als im Fall der Vorentscheidung die beträchtlichen Aufwendungen des Energieversorgers im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Versorgungsnetzes im Vordergrund stehen.Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Beurteilung vergleichbarer Klauseln an Hand des Paragraph 15, KSchG bisher nur in einer Entscheidung (9 Ob 241/02k) auseinander gesetzt hat, wozu noch kommt, dass im hier zu beurteilenden Fall weit stärker als im Fall der Vorentscheidung die beträchtlichen Aufwendungen des Energieversorgers im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Versorgungsnetzes im Vordergrund stehen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Die Klägerin ist nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigt, diesen Anspruch mit Verbandsklage geltend zu machen.Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Die Klägerin ist nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG berechtigt, diesen Anspruch mit Verbandsklage geltend zu machen.
Die Beklagte hält in ihrer Revision den Entscheidungen der Vorinstanzen über die hier erhobene Klage zunächst entgegen, dass eine rechtliche Beurteilung gar nicht möglich sei, weil das Erstgericht gar keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätten. Damit sei dessen Urteil unüberprüfbar und demgemäß nichtig.
Die damit geltend gemachte Nichtigkeit hat bereits das Berufungsgericht verneint; sie kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 2 mwN)., ZPO² Paragraph 503, Rz 2 mwN).
Dessen ungeachtet ist zu diesem Einwand inhaltlich Stellung zu nehmen, zumal darin auch die Behauptung des Fehlens von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen (und damit eine Rechtsrüge) zu erblicken ist. Der Einwand ist allerdings nicht berechtigt. Der Wortlaut der in Rede stehenden Klauseln wurde - ebenso wie der Umstand, dass sie von der Beklagten in der in der Klage behaupteten Weise verwendet werden - von der Beklagten ausdrücklich außer Streit gestellt. Insofern bedarf es daher keiner Feststellungen. Eine wie immer geartete Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht wird von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch gar nicht behauptet. Weitere Feststellungen sind aber für die Entscheidung - wie im Rahmen der Erörterung der inkriminierten Klauseln zu zeigen sein wird - angesichts des Vorbringens der Beklagten nicht erforderlich.
Zu den ersten beiden Klauseln, betreffend die Vertragsdauer und die Kündigungsbestimmungen:
Wie bereits ausgeführt, hat sich der Oberste Gerichtshof mit Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, durch die die Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers beschränkt wurden, bereits in der Entscheidung 9 ObA 241/02k (JBl 2003, 936 = RdW 2003/477) ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat der Oberste Gerichtshof unter ausführlicher Würdigung der Gesetzesmaterialien und der in der Lehre vertretenen Standpunkte (Krejci in Rummel, ABGB³ § 15 KSchG Rz 22; , ABGB³ Paragraph 15, KSchG Rz 22; Apathy in Schwimann, ABGB² VI § 15 KSchG Rz 10; , ABGB² römisch VI Paragraph 15, KSchG Rz 10; Mayerhofer in Krejci, KSchG-Handbuch 470 ff; klargestellt, dass der Gesetzgeber dem Bedürfnis der hohe Aufwendungen tragenden Energieversorger nach längeren als den aus § 15 Abs 1 KSchG resultierenden Vertragsbindungen Rechnung getragen und die Vereinbarung längerer Fristen (allerdings immer im Rahmen der Angemessenheit) ermöglicht hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Umstand, dass der Energieversorger erhebliche Aufwendungen getragen hat, dem Betroffenen bei der Vertragsschließung in der in § 15 Abs 3 KSchG normierten Weise bekannt gegeben wird. Dazu hat der Oberste Gerichtshof weiter klar gestellt, dass vage, globale Hinweis des Energieversorgers nicht ausreichen, sondern Informationen erforderlich sind, die erkennen lassen, welche besonderen Aufwendungen das Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages oder mit der Erfüllung von Verträgen mit einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern zu tragen hat. Dem entsprechend kann daher - wie ebenfalls bereits in der zitierten Vorentscheidung ausgeführt wird - die sich insofern auf den Gesetzeswortlaut beschränkende Mitteilung, "erhebliche Aufwendungen" zu tragen, nicht ausreichen, weil sie bloße Alibifunktion hat und dem Zweck der Regelung, dem Verbraucher eine Beurteilung der Angemessenheit der von ihm einzugehenden Bindung zu ermöglichen, naturgemäß in keiner Weise gerecht wird.Handbuch 470 ff; klargestellt, dass der Gesetzgeber dem Bedürfnis der hohe Aufwendungen tragenden Energieversorger nach längeren als den aus Paragraph 15, Absatz eins, KSchG resultierenden Vertragsbindungen Rechnung getragen und die Vereinbarung längerer Fristen (allerdings immer im Rahmen der Angemessenheit) ermöglicht hat, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Umstand, dass der Energieversorger erhebliche Aufwendungen getragen hat, dem Betroffenen bei der Vertragsschließung in der in Paragraph 15, Absatz 3, KSchG normierten Weise bekannt gegeben wird. Dazu hat der Oberste Gerichtshof weiter klar gestellt, dass vage, globale Hinweis des Energieversorgers nicht ausreichen, sondern Informationen erforderlich sind, die erkennen lassen, welche besonderen Aufwendungen das Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages oder mit der Erfüllung von Verträgen mit einer bestimmten Gruppe von Verbrauchern zu tragen hat. Dem entsprechend kann daher - wie ebenfalls bereits in der zitierten Vorentscheidung ausgeführt wird - die sich insofern auf den Gesetzeswortlaut beschränkende Mitteilung, "erhebliche Aufwendungen" zu tragen, nicht ausreichen, weil sie bloße Alibifunktion hat und dem Zweck der Regelung, dem Verbraucher eine Beurteilung der Angemessenheit der von ihm einzugehenden Bindung zu ermöglichen, naturgemäß in keiner Weise gerecht wird.
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte der Behauptung des klagenden Vereines, sie informiere die Verbraucher anlässlich des Vertragsabschlusses nicht in der in § 15 Abs 3 KSchG normierten Weise über ihre Aufwendungen, kein konkretes Tatsachenvorbringen entgegengesetzt. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, über die Tatsache, "erhebliche Aufwendungen" getragen zu haben, hinaus gehende Informationen erteilt zu haben. In Wahrheit hat sie nicht einmal eine derartige Information der Verbraucher behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, dass zur Erfüllung der in § 15 Abs 3 KSchG normierten Aufklärung eine solche, auf die Wiedergabe der gesetzlichen Formulierung beschränkte Information ausreiche. Da dies nicht der Fall ist, darüber hinausgehende Informationen an die Verbraucher aber nicht einmal behauptet wurden, kann von fehlenden Feststellungen über eine solche Information nicht die Rede sein. Damit steht aber fest, dass die in Rede stehenden Klauseln nicht mit § 15 KSchG in Einklang zu bringen sind, ohne dass es der von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen über die Höhe ihrer Aufwendungen bedarf, weil die Tatsache erheblicher Aufwendungen ohne eine den Kriterien des § 15 Abs 3 KSchG entsprechende Information der Verbraucher die Vereinbarung einer über die Fristen und Termine des § 15 Abs 1 KSchG hinausgehenden Vertragsbindung ohnedies nicht rechtfertigt.Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte der Behauptung des klagenden Vereines, sie informiere die Verbraucher anlässlich des Vertragsabschlusses nicht in der in Paragraph 15, Absatz 3, KSchG normierten Weise über ihre Aufwendungen, kein konkretes Tatsachenvorbringen entgegengesetzt. Insbesondere hat sie nicht vorgebracht, über die Tatsache, "erhebliche Aufwendungen" getragen zu haben, hinaus gehende Informationen erteilt zu haben. In Wahrheit hat sie nicht einmal eine derartige Information der Verbraucher behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, dass zur Erfüllung der in Paragraph 15, Absatz 3, KSchG normierten Aufklärung eine solche, auf die Wiedergabe der gesetzlichen Formulierung beschränkte Information ausreiche. Da dies nicht der Fall ist, darüber hinausgehende Informationen an die Verbraucher aber nicht einmal behauptet wurden, kann von fehlenden Feststellungen über eine solche Information nicht die Rede sein. Damit steht aber fest, dass die in Rede stehenden Klauseln nicht mit Paragraph 15, KSchG in Einklang zu bringen sind, ohne dass es der von der Revisionswerberin vermissten Feststellungen über die Höhe ihrer Aufwendungen bedarf, weil die Tatsache erheblicher Aufwendungen ohne eine den Kriterien des Paragraph 15, Absatz 3, KSchG entsprechende Information der Verbraucher die Vereinbarung einer über die Fristen und Termine des Paragraph 15, Absatz eins, KSchG hinausgehenden Vertragsbindung ohnedies nicht rechtfertigt.
Nähere Ausführungen, wie die Informationen beschaffen sei müssen, die die Beklagte den Verbrauchern bei Vertragsabschluss verschaffen muss, sind ebenfalls entbehrlich, weil im hier zu beurteilenden Fall eine über die Zitierung einer Formulierung des Gesetzes hinausgehende Information nicht einmal behauptet wurde. Dass eine solche Information nicht ausreicht, wurde ausführlich dargelegt. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen des § 15 KSchG nicht erfüllt und die in Rede stehenden Klauseln daher unzulässig sind. Der Beklagten eine Anleitung zu geben, welche Informationen sie zu erteilen haben wird, wenn sie eine über die in § 15 Abs 1 KSchG genannten Fristen und Termine hinausgehende Bindung des Verbrauchers vereinbaren will, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zuzugestehen ist ihr lediglich, dass die an diese Information zu stellenden Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen, weil sonst die - vom Gesetzgeber ja grundsätzlich als möglich erachtete - Berücksichtigung des besonderen Investitionsaufwandes in der Praxis überhaupt nicht möglich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls solche Angaben über die für die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendung erforderlich sind, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen. Dass solche Angaben der Beklagten gar nicht möglich seien, weil sie ja einen für ganz Wien geltenden Einheitspreis verrechne, trifft nicht zu, weil es ja nicht um die Bekanntgabe der Kalkulation dieses Preises sondern um die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendungen geht.Nähere Ausführungen, wie die Informationen beschaffen sei müssen, die die Beklagte den Verbrauchern bei Vertragsabschluss verschaffen muss, sind ebenfalls entbehrlich, weil im hier zu beurteilenden Fall eine über die Zitierung einer Formulierung des Gesetzes hinausgehende Information nicht einmal behauptet wurde. Dass eine solche Information nicht ausreicht, wurde ausführlich dargelegt. Damit steht fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, KSchG nicht erfüllt und die in Rede stehenden Klauseln daher unzulässig sind. Der Beklagten eine Anleitung zu geben, welche Informationen sie zu erteilen haben wird, wenn sie eine über die in Paragraph 15, Absatz eins, KSchG genannten Fristen und Termine hinausgehende Bindung des Verbrauchers vereinbaren will, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zuzugestehen ist ihr lediglich, dass die an diese Information zu stellenden Anforderungen auch nicht überspannt werden dürfen, weil sonst die - vom Gesetzgeber ja grundsätzlich als möglich erachtete - Berücksichtigung des besonderen Investitionsaufwandes in der Praxis überhaupt nicht möglich wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls solche Angaben über die für die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendung erforderlich sind, die die angestrebte Bindungsdauer als nachvollziehbar und angemessen erkennen lassen. Dass solche Angaben der Beklagten gar nicht möglich seien, weil sie ja einen für ganz Wien geltenden Einheitspreis verrechne, trifft nicht zu, weil es ja nicht um die Bekanntgabe der Kalkulation dieses Preises sondern um die mit der Erfüllung eines Vertrags oder einer bestimmten Gruppe von Verträgen erforderlichen Aufwendungen geht.
Da feststeht, dass die Beklagte die Verbraucher beim Vertragsabschluss nicht in einer dem § 15 Abs 3 KSchG entsprechenden Weise informiert, braucht auf den Umstand nicht näher eingegangen zu werden, dass auch im Falle einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe der Aufwendungen der Beklagten nur "den Umständen angemessene" Kündigungsfristen und -termine vereinbart werden können und daher auch eine solche Bekanntgabe keinen Freibrief für den Energieversorger darstellt, Bindungsfristen zu vereinbaren, die - wie hier - im Extremfall (nämlich bei dauerndem Verbleib in der Wohnung) auf eine lebenslange Bindung hinauslaufen können, wozu noch der Umstand kommt, dass der Verbraucher selbst im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an der Wohnung die noch zu erörternden Rechtsfolgen der dritten verfahrensgegenständlichen Klausel zu gewärtigen hat.Da feststeht, dass die Beklagte die Verbraucher beim Vertragsabschluss nicht in einer dem Paragraph 15, Absatz 3, KSchG entsprechenden Weise informiert, braucht auf den Umstand nicht näher eingegangen zu werden, dass auch im Falle einer dem Gesetz entsprechenden Bekanntgabe der Aufwendungen der Beklagten nur "den Umständen angemessene" Kündigungsfristen und -termine vereinbart werden können und daher auch eine solche Bekanntgabe keinen Freibrief für den Energieversorger darstellt, Bindungsfristen zu vereinbaren, die - wie hier - im Extremfall (nämlich bei dauerndem Verbleib in der Wohnung) auf eine lebenslange Bindung hinauslaufen können, wozu noch der Umstand kommt, dass der Verbraucher selbst im Falle der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an der Wohnung die noch zu erörternden Rechtsfolgen der dritten verfahrensgegenständlichen Klausel zu gewärtigen hat.
Im Übrigen bestreitet die Revisionswerberin - in dieser Deutlichkeit allerdings erstmals in der Revision - dass § 15 KSchG auf die von ihr geschlossenen Verträge überhaupt anwendbar sei. Es handle sich um Verträge, die in Ausführung einer den Wärmeabnehmer aus seinem Vertrag über die Nutzung des Objekts (Mietvertrag, Kauf- bzw Wohnungseigentumsvertrag) treffenden Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung geschlossen werden. Da § 15 KSchG nicht auf Mietverträge anwendbar sei, sei er daher auch auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge nicht anzuwenden.Im Übrigen bestreitet die Revisionswerberin - in dieser Deutlichkeit allerdings erstmals in der Revision - dass Paragraph 15, KSchG auf die von ihr geschlossenen Verträge überhaupt anwendbar sei. Es handle sich um Verträge, die in Ausführung einer den Wärmeabnehmer aus seinem Vertrag über die Nutzung des Objekts (Mietvertrag, Kauf- bzw Wohnungseigentumsvertrag) treffenden Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung geschlossen werden. Da Paragraph 15, KSchG nicht auf Mietverträge anwendbar sei, sei er daher auch auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge nicht anzuwenden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Revisionswerberin selbst einräumen muss, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien neben anderen Beispielen gerade Verträge über die Lieferung von Fernwärme als dem § 15 KSchG unterfallende Vertragstypen angeführt. Dass der Energieversorger Aufwendungen für die Errichtung und Erhaltung eines Leitungsnetzes hat, muss ihm dabei ebenso bewusst gewesen sein, wie der Umstand, dass in größeren Objekten zentrale Heizanlagen bestehen und Verträge über die Wohnungsnutzung geschlossen werden, die darauf abgestellte Verpflichtungen der Mieter vorsehen. Aus dem zuletzt genannten Umstand kann daher nicht auf die Unanwendbarkeit des § 15 KSchG auf Fernwärmeverträge geschlossen werden.Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Revisionswerberin selbst einräumen muss, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien neben anderen Beispielen gerade Verträge über die Lieferung von Fernwärme als dem Paragraph 15, KSchG unterfallende Vertragstypen angeführt. Dass der Energieversorger Aufwendungen für die Errichtung und Erhaltung eines Leitungsnetzes hat, muss ihm dabei ebenso bewusst gewesen sein, wie der Umstand, dass in größeren Objekten zentrale Heizanlagen bestehen und Verträge über die Wohnungsnutzung geschlossen werden, die darauf abgestellte Verpflichtungen der Mieter vorsehen. Aus dem zuletzt genannten Umstand kann daher nicht auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 15, KSchG auf Fernwärmeverträge geschlossen werden.
Auf Vertragsbeziehungen zwischen dem Mieter/Wohnungseigentümer und dem Vermieter bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich die Beklagte nicht berufen. Derartige Verträge regeln die Rechtsverhältnisse zwischen den daran beteiligten Personen, räumen der an diesen Verträgen nicht beteiligten Beklagten aber keine Rechte ein. Sie können daher der Beklagten nicht das Recht verschaffen, Verträge abzuschließen, die den Anforderungen des § 15 KSchG nicht entsprechen. Dass - wie die Beklagte meint - eine Kündigung des Verbrauchervertrages durch den Verbraucher bei aufrechtem Bestand des Rechtsverhältnisses über die Nutzung der Wohnung ohnedies sinnlos sei, weil der Verbraucher aus dem zuletzt genannten Rechtsverhältnis regelmäßig ohnedies verpflichtet sei, wieder einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen, kann daran - selbst wenn dies zutrifft - nichts ändern. Daraus könnte nur abgeleitet werden, dass den zu beurteilenden Klauseln mangels realistischer Alternativen für den Verbraucher ohnedies nicht die von der Beklagten behauptete Bedeutung (iS der Existenznotwendigkeit für den Energieversorger) zukommt. Eine Berechtigung, dem § 15 KSchG widersprechende Verbraucherverträge abzuschließen, kann daraus für die Beklagte jedoch nicht abgeleitet werden.Auf Vertragsbeziehungen zwischen dem Mieter/Wohnungseigentümer und dem Vermieter bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich die Beklagte nicht berufen. Derartige Verträge regeln die Rechtsverhältnisse zwischen den daran beteiligten Personen, räumen der an diesen Verträgen nicht beteiligten Beklagten aber keine Rechte ein. Sie können daher der Beklagten nicht das Recht verschaffen, Verträge abzuschließen, die den Anforderungen des Paragraph 15, KSchG nicht entsprechen. Dass - wie die Beklagte meint - eine Kündigung des Verbrauchervertrages durch den Verbraucher bei aufrechtem Bestand des Rechtsverhältnisses über die Nutzung der Wohnung ohnedies sinnlos sei, weil der Verbraucher aus dem zuletzt genannten Rechtsverhältnis regelmäßig ohnedies verpflichtet sei, wieder einen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen, kann daran - selbst wenn dies zutrifft - nichts ändern. Daraus könnte nur abgeleitet werden, dass den zu beurteilenden Klauseln mangels realistischer Alternativen für den Verbraucher ohnedies nicht die von der Beklagten behauptete Bedeutung (iS der Existenznotwendigkeit für den Energieversorger) zukommt. Eine Berechtigung, dem Paragraph 15, KSchG widersprechende Verbraucherverträge abzuschließen, kann daraus für die Beklagte jedoch nicht abgeleitet werden.
Aus eben diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes betreffend die Abrechnung der Heizkosten innerhalb des Mietshauses bzw der Wohnungseigentumsanlage berufen. Nähere Ausführungen darüber, welche Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung das Ausscheiden eines Mieters aus dem gemeinsamen Heizsystem hätte, sind entbehrlich. Keinesfalls kann die Beklagte aus diesem die Heizkostenabrechnung betreffenden Bestimmungen für sich irgendwelche Rechte ableiten. Davon, dass die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes als "Spezialnorm gegenüber § 15 KSchG" anzusehen seien, kann überhaupt keine Rede sein.Aus eben diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes betreffend die Abrechnung der Heizkosten innerhalb des Mietshauses bzw der Wohnungseigentumsanlage berufen. Nähere Ausführungen darüber, welche Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung das Ausscheiden eines Mieters aus dem gemeinsamen Heizsystem hätte, sind entbehrlich. Keinesfalls kann die Beklagte aus diesem die Heizkostenabrechnung betreffenden Bestimmungen für sich irgendwelche Rechte ableiten. Davon, dass die Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes als "Spezialnorm gegenüber Paragraph 15, KSchG" anzusehen seien, kann überhaupt keine Rede sein.
Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die von ihr geschlossenen langfristigen Verträge mit den Großkunden (also mit Vermietern bzw Wohnungseigentümergemeinschaften) berufen. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt ist, in diesen Verträgen lange Bindungsfristen vorzusehen. Sie kann aber aus den von ihr selbst geschlossenen Verträgen mit einem Vertragspartner des Verbrauchers nicht die Berechtigung ableiten, mit den einzelnen Verbrauchern Verträge abzuschließen, die dem § 15 KSchG widersprechen.Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die von ihr geschlossenen langfristigen Verträge mit den Großkunden (also mit Vermietern bzw Wohnungseigentümergemeinschaften) berufen. Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt ist, in diesen Verträgen lange Bindungsfristen vorzusehen. Sie kann aber aus den von ihr selbst geschlossenen Verträgen mit einem Vertragspartner des Verbrauchers nicht die Berechtigung ableiten, mit den einzelnen Verbrauchern Verträge abzuschließen, die dem Paragraph 15, KSchG widersprechen.
Auch der Einwand, dass die Beklagte nicht nur Energie liefere, sondern in ihren Verträgen auch die Verpflichtung zu Beistellung, Wartung, Service und Erneuerung der dem Liegenschaftseigentümer gehörenden Heizzentrale sowie der Wartung der weiteren Teile der Heizanlage übernehme, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Die Beklagte hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass ihre Verträge mit den Verbrauchern derartige Verpflichtungen betreffend die dem Liegenschaftseigentümer gehörenden Heizanlage enthalten. Auch in der Revision ist nur von Verträgen die Rede, ohne dass zwischen den Verbraucher- und den Großkundenverträgen differenziert wird. Der im Akt erliegenden Vertragskopie ist die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher nicht zu entnehmen; darin ist vielmehr eine Bestimmung enthalten, wonach der Kunde für die laufende Instandhaltung und Betriebsbereitschaft der heizungstechnischen Einrichtungen im Nutzungsobjekt selbst zu sorgen und Störungen und Gebrechen durch einen befugten Gewerbetreibenden beheben zu lassen hat. Dass der Vertrag mit dem Verbraucher - und nur dieser ist hier zu beurteilen - ein gemischter Vertrag ist, kann daher keineswegs unterstellt werden. Selbst bei Bejahung eines gemischten Vertrags würde aber die Lieferung von Fernwärme als bestimmende Hauptleistung des Vertrages derart im Vordergrund stehen, dass daraus nicht auf die Unanwendbarkeit des § 15 KSchG geschlossen werden könnte. derartige Verpflichtungen betreffend die dem Liegenschaftseigentümer gehörenden Heizanlage enthalten. Auch in der Revision ist nur von Verträgen die Rede, ohne dass zwischen den Verbraucher- und den Großkundenverträgen differenziert wird. Der im Akt erliegenden Vertragskopie ist die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher nicht zu entnehmen; darin ist vielmehr eine Bestimmung enthalten, wonach der Kunde für die laufende Instandhaltung und Betriebsbereitschaft der heizungstechnischen Einrichtungen im Nutzungsobjekt selbst zu sorgen und Störungen und Gebrechen durch einen befugten Gewerbetreibenden beheben zu lassen hat. Dass der Vertrag mit dem Verbraucher - und nur dieser ist hier zu beurteilen - ein gemischter Vertrag ist, kann daher keineswegs unterstellt werden. Selbst bei Bejahung eines gemischten Vertrags würde aber die Lieferung von Fernwärme als bestimmende Hauptleistung des Vertrages derart im Vordergrund stehen, dass daraus nicht auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 15, KSchG geschlossen werden könnte.
Dass Fernwärme eine ökologisch erwünschte Heizungsart ist, die von der öffentlichen Hand gefördert wird, mag durchaus zutreffen, ist aber von vornherein nicht geeignet, der Beklagten das Recht zu verschaffen, dem KSchG nicht entsprechende Verträge zu schließen.
Damit erweisen sich sämtliche in der Revision gegen die Entscheidung über die ersten beiden Klauseln vorgebrachten Einwände als erfolglos.
Zur dritten Klausel betreffend die Verpflichtung des Verbrauchers, bei Änderung der Besitz-, Eigentums- oder Miteigentumsverhältnisse dafür zu sorgen, dass der Nachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten eintritt:
Diese Klausel ist - jedenfalls bei konsumentenfeindlicher Auslegung (SZ 68/79) - dahin zu interpretieren, dass der Verbraucher, der die Wohnung aufgibt und das der Benützung zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet, seinem Nachfolger bei sonstiger Weiterhaftung für die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche der Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag überbinden muss. Ist ein Nachfolger dazu nicht bereit, führt dies dazu, dass der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat, obwohl er die Wohnung nicht mehr bewohnt und der Verbrauchervertrag mit der Beklagten bereits beendet ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dies als grob benachteiligend für den Verbraucher zu qualifizieren ist. Die Revisionswerberin bezeichnet diese Auslegung zwar als unrichtig, bleibt aber jedes Vorbringen dazu schuldig, worin die Unrichtigkeit dieses Verständnisses der Klausel liegen und wie sie sonst auszulegen sein soll. Stattdessen führt sie ausschließlich Nachteile ins Treffen, die ihr oder auch - durch Kostensteigerungen - den verbleibenden Bewohnern ohne eine derartige Klausel erwachsen würden. Diese Argumente können aber eine Vertragsbestimmung, die dazu führt, dass der Verbraucher unter Umständen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbefristete Dauer für die vertraglichen Verpflichtungen weiterhaftet, nicht rechtfertigen. Dies müsste um so mehr gelten, falls - wie die Beklagte im gesamten Verfahren immer wieder geltend gemacht hat - der jeweilige Mieter/Wohnungseigentümer aus rechtlichen oder faktischen Gründen keine Alternative zum Abschluss eines Verbrauchervertrages mit der Beklagten hat, weil unter diesen Umständen die für die Beklagte aus der Untersagung der Verwendung dieser Klausel resultierenden Folgen ohnedies zu vernachlässigen wären. In einem gewissen Widerspruch zur Behauptung, der Mieter/Wohnungseigentümer habe ohnedies keine andere Möglichkeit als mit der Beklagten zu kontrahieren, ist allerdings der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit von "Trittbrettfahrern", also auf Mieter/Wohnungseigentümer in "Mittellagen", die aus dem gemeinsamen Heizsystem ausscheiden und trotzdem in den Genuss der von den umliegenden Wohnungen ausgehenden Wärme kommen. Wieso es allerdings gerechtfertigt sein soll, die Vermeidung dieses Effektes durch eine Weiterhaftung des die Wohnung gar nicht mehr bewohnenden Verbrauchers zu erreichen, dem es nicht gelingt, seinen Nachfolger zur Vertragsübernahme zu bewegen, ist in keiner Weise einzusehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.