Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei bestellte der Nebenintervenientin mit Baurechtsvertrag vom 8. 3. 1977 ein in weiterer Folge verbüchertes Baurecht an der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse W***** in ***** M*****.
Mit Nutzungsvertrag vom 12. 7./23. 7./20. 12. 1977 wurde der Klägerin von der Nebenintervenientin die Nutzung der (von der Nebenintervenientin errichteten) Ordinationsräume im "Ärztezentrum" überlassen. Die klagende Partei verpflichtete sich, an die Nebenintervenientin den auf das Ärztezentrum entfallenden Baukostenbeitrag (Eigenkostenanteil) in der Höhe von 1,5 Mio S zu bezahlen.
Mit Mietvertrag vom 27. 5. 1981 vermietete die klagende Partei unter anderem an den Drittbeklagten Räumlichkeiten im "Ärztezentrum". Die Höhe der Mieten wird unter Zugrundelegung des Gesamtentgelts ermittelt, das die klagende Partei gemäß § 2 des Nutzungsvertrages der Nebenintervenientin für die Nutzung des gesamten "Ärztezentrums" zu entrichten hat. Dieses Gesamtentgelt wird entsprechend dem Nutzungsverhältnis der drei Mieter auf das Mietobjekt umgelegt. Die Mieten ändern sich im selben Verhältnis und zu jenen Zeitpunkten, zu denen sich die zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vereinbarte Nutzungsgebühr ändert. Die Betriebskosten werden von den Beklagten jährlich vorausgezahlt.Mit Mietvertrag vom 27. 5. 1981 vermietete die klagende Partei unter anderem an den Drittbeklagten Räumlichkeiten im "Ärztezentrum". Die Höhe der Mieten wird unter Zugrundelegung des Gesamtentgelts ermittelt, das die klagende Partei gemäß Paragraph 2, des Nutzungsvertrages der Nebenintervenientin für die Nutzung des gesamten "Ärztezentrums" zu entrichten hat. Dieses Gesamtentgelt wird entsprechend dem Nutzungsverhältnis der drei Mieter auf das Mietobjekt umgelegt. Die Mieten ändern sich im selben Verhältnis und zu jenen Zeitpunkten, zu denen sich die zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin vereinbarte Nutzungsgebühr ändert. Die Betriebskosten werden von den Beklagten jährlich vorausgezahlt.
Im Jahr 1991 erfolgte eine schriftliche Erhöhung des Mietzinses durch die klagende Partei. In einem Gespräch deutete der damalige Bürgermeister den Beklagten an, dass sie die bisherigen Zahlungen fortsetzen sollten. Daran hielten sich die Beklagten.
Die Vorschreibungen der Nebenintervenientin an die klagende Partei erfolgten in Übereinstimmung mit § 32 WFG 1968. Den Beklagten wurde von der klagenden Partei ein ihrer Nutzungsfläche entsprechender Teil in Rechnung gestellt.Die Vorschreibungen der Nebenintervenientin an die klagende Partei erfolgten in Übereinstimmung mit Paragraph 32, WFG 1968. Den Beklagten wurde von der klagenden Partei ein ihrer Nutzungsfläche entsprechender Teil in Rechnung gestellt.
Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich das von der klagenden Partei gegenüber dem Drittbeklagten erhobene Begehren auf Zahlung von Mietzinsdifferenzen für die Zeiträume ab Mai 2002 bis einschließlich September 2003 in der im Rekursverfahren rechnerisch unbestrittenen Höhe von 9.063,32 EUR sA. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass sie dem Drittbeklagten gemäß Punkt V des mit ihm geschlossenen Mietvertrages jenes (nach Nutzfläche anteilige) Gesamtentgelt vorschreibe, das sie ihrerseits gemäß § 2 des Nutzungsvertrages an die Nebenintervenientin für die Nutzung des gesamten Ärztezentrums zu entrichten habe. Dem Drittbeklagten sei auch die von der Nebenintervenientin vorgenommene Aufschlüsselung des von der klagenden Partei zu entrichtenden und dem Drittbeklagten weiterverrechneten Nutzungsentgelts weitergeleitet worden.Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich das von der klagenden Partei gegenüber dem Drittbeklagten erhobene Begehren auf Zahlung von Mietzinsdifferenzen für die Zeiträume ab Mai 2002 bis einschließlich September 2003 in der im Rekursverfahren rechnerisch unbestrittenen Höhe von 9.063,32 EUR sA. Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass sie dem Drittbeklagten gemäß Punkt römisch fünf des mit ihm geschlossenen Mietvertrages jenes (nach Nutzfläche anteilige) Gesamtentgelt vorschreibe, das sie ihrerseits gemäß Paragraph 2, des Nutzungsvertrages an die Nebenintervenientin für die Nutzung des gesamten Ärztezentrums zu entrichten habe. Dem Drittbeklagten sei auch die von der Nebenintervenientin vorgenommene Aufschlüsselung des von der klagenden Partei zu entrichtenden und dem Drittbeklagten weiterverrechneten Nutzungsentgelts weitergeleitet worden.
Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin sei deshalb geschlossen worden, um das Ärztezentrum möglichst kostengünstig und steuerschonend realisieren zu können und auf die Fachkenntnisse der Nebenintervenientin als Baugenossenschaft zurückgreifen zu können.
Der Drittbeklagte, der überdies einen Zwischenantrag auf Feststellung dahin stellte, dass er Hauptmieter und die Nebenintervenientin Vermieterin der von ihm gemieteten Räumlichkeiten sei, wendet ein, dass die klagende Partei aufgrund des Nutzungsvertrages mit der Nebenintervenientin berechtigt sei, die Ordinationsräume an Ärzte zu vermieten. Die Vermietung dürfe nur im Rahmen der Bestimmungen des WFG 1968 (insbesondere hinsichtlich der Mietzinsbildung) erfolgen. Bei Errichtung des Ärztezentrums habe die Absicht bestanden , dass die Nebenintervenientin das Ärztezentrum nicht selbst nutzen werde. Der vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossene Nutzungsvertrag sei ausschließlich zur gewinnbringenden Verwertung der Ordinationsräume geschlossen worden sei. Der Drittbeklagte sei daher Hauptmieter der bauberechtigten Nebenintervenientin, weil eine "Schein- und Umgehungsmiete" vorliege. Die Bestimmungen des MG hinsichtlich der Mietzinsbildung fänden keine Anwendung. Ob die Mietzinsvorschreibungen dem § 32 "WBFG" (gemeint: WFG) 1968 entsprächen, sei nicht zu entnehmen. Sei jedoch die klagende Partei als Vermieterin anzusehen, sei eine freie Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht zulässig gewesen. Es sei daher grundsätzlich die Höhe des vom Drittbeklagten "nach dem Gesetz" zu zahlenden Mietzinses festzustellen. und Umgehungsmiete" vorliege. Die Bestimmungen des MG hinsichtlich der Mietzinsbildung fänden keine Anwendung. Ob die Mietzinsvorschreibungen dem Paragraph 32, "WBFG" (gemeint: WFG) 1968 entsprächen, sei nicht zu entnehmen. Sei jedoch die klagende Partei als Vermieterin anzusehen, sei eine freie Mietzinsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht zulässig gewesen. Es sei daher grundsätzlich die Höhe des vom Drittbeklagten "nach dem Gesetz" zu zahlenden Mietzinses festzustellen.
Die klagende Partei und die auf Seiten der klagenden Partei beigetretene Nebenintervenientin replizierten, dass die Nebenintervenientin von der klagenden Partei lediglich ein kostendeckendes Nutzungsentgelt begehre. Dieses Nutzungsentgelt verrechne die klagende Partei ihrerseits dem Drittbeklagten weiter. Das Vorbringen, die Nutzungsverträge seien ausschließlich zur gewinnbringenden Verwertung der Ordinationsräume geschlossen worden, sei daher unrichtig.
Das Erstgericht verpflichtete den Drittbeklagten (die ebenfalls mittels Teilurteils erfolgten Klagestattgebungen hinsichtlich des Erst- und des Zweitbeklagten blieben unbekämpft) zur Zahlung von 9.063,32 EUR sA und behielt die Kostenentscheidung dem Endurteil vor.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Drittbeklagte Untermieter der klagenden Partei sei. Die Mietverträge seien nicht nur zur Untervermietung und insbesondere nicht zur Umgehung der einem Hauptmieter nach MRG zustehenden Rechte geschlossen worden. Die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Untermietzinses habe nach § 14 MG zu erfolgen. Die Vorschreibungen der Nebenintervenientin an die klagende Partei seien in Übereinstimmung mit § 32 WFG 1968 vorgenommen worden. Sämtlichen Beklagten sei ein ihrer Nutzfläche entsprechender Anteil in Rechnung gestellt worden. Die von den Beklagten zu bezahlenden Mietzinse entsprächen daher den gesetzlichen Vorschriften.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Drittbeklagte Untermieter der klagenden Partei sei. Die Mietverträge seien nicht nur zur Untervermietung und insbesondere nicht zur Umgehung der einem Hauptmieter nach MRG zustehenden Rechte geschlossen worden. Die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Untermietzinses habe nach Paragraph 14, MG zu erfolgen. Die Vorschreibungen der Nebenintervenientin an die klagende Partei seien in Übereinstimmung mit Paragraph 32, WFG 1968 vorgenommen worden. Sämtlichen Beklagten sei ein ihrer Nutzfläche entsprechender Anteil in Rechnung gestellt worden. Die von den Beklagten zu bezahlenden Mietzinse entsprächen daher den gesetzlichen Vorschriften.
Über Berufung des Drittbeklagten hob das Berufungsgericht das Teilurteil des Erstgerichtes im Umfang der gegenüber dem Drittbeklagten geschaffenen Zahlungsverpflichtung von 9.063,32 EUR auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Obwohl das Erstgericht über den Zwischenfeststellungsantrag des Drittbeklagten in seinem Teilurteil nicht entschied, gab das Berufungsgericht " der Berufung (des Drittbeklagten) insofern nicht Folge, als das Erstgericht den vom Drittbeklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen habe". Das angefochtene Urteil werde "mit der Maßgabe bestätigt", dass dieser Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen werde.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gründete das Berufungsgericht darauf, dass der Oberste Gerichtshof nicht immer ganz einheitlich beantworte, welche Kriterien für die Qualifikation eines Mietverhältnisses als Hauptmietverhältnis maßgeblich seien.
Insgesamt lässt sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wie folgt zusammenfassen: Da sowohl der Nutzungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der klagenden Partei als auch der Mietvertrag zwischen der klagenden Partei und dem Drittbeklagten vor Inkrafttreten des MRG abgeschlossen worden sei, sei nach MG zu beurteilen, ob das Bestandverhältnis des Drittbeklagten als Haupt- oder als Untermietvertrag zu beurteilen sei. Zu dem - vom Drittbeklagten in seiner Berufung allein angestrebten - Ergebnis, dass die Nebenintervenientin Vermieterin des Drittbeklagten sei, könne man nur dann gelangen, wenn der Nutzungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der klagenden Partei als Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB zu qualifizieren sei. Auf bloße Umgehungsgeschäfte sei § 2 Abs 3 MRG dann nicht anzuwenden, wenn sowohl der "Hauptmietvertrag" als auch der Untermietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Die Nebenintervenientin sei daher jedenfalls nicht Vertragspartnerin des Drittbeklagten. Dennoch sei das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Drittbeklagten als Hauptmietvertrag zu qualifizieren, weil der klagenden Partei in dem mit der Nebenintervenientin geschlossenen Nutzungsvertrag zahlreiche Rechte eingeräumt worden seien, die üblicherweise einem Fruchtgenussberechtigten zustünden. Fruchtgenussberechtigte bzw Vermieter mit fruchtnießerähnlicher Stellung begründeten allerdings Hauptmietverträge. Damit richte sich der vom Erstgericht noch zu prüfende zulässige Mietzins, den der Drittbeklagte der klagenden Partei zu bezahlen habe, nach den maßgeblichen Bestimmungen des MG. § 32 WFG habe nicht zur Anwendung zu kommen, weil die dort geregelten mietzinsrechtlichen Vorschriften nur im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin Geltung hätten. vom Drittbeklagten in seiner Berufung allein angestrebten - Ergebnis, dass die Nebenintervenientin Vermieterin des Drittbeklagten sei, könne man nur dann gelangen, wenn der Nutzungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der klagenden Partei als Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, ABGB zu qualifizieren sei. Auf bloße Umgehungsgeschäfte sei Paragraph 2, Absatz 3, MRG dann nicht anzuwenden, wenn sowohl der "Hauptmietvertrag" als auch der Untermietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen worden seien. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Die Nebenintervenientin sei daher jedenfalls nicht Vertragspartnerin des Drittbeklagten. Dennoch sei das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Drittbeklagten als Hauptmietvertrag zu qualifizieren, weil der klagenden Partei in dem mit der Nebenintervenientin geschlossenen Nutzungsvertrag zahlreiche Rechte eingeräumt worden seien, die üblicherweise einem Fruchtgenussberechtigten zustünden. Fruchtgenussberechtigte bzw Vermieter mit fruchtnießerähnlicher Stellung begründeten allerdings Hauptmietverträge. Damit richte sich der vom Erstgericht noch zu prüfende zulässige Mietzins, den der Drittbeklagte der klagenden Partei zu bezahlen habe, nach den maßgeblichen Bestimmungen des MG. Paragraph 32, WFG habe nicht zur Anwendung zu kommen, weil die dort geregelten mietzinsrechtlichen Vorschriften nur im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin Geltung hätten.